Verfahrensgang
LG Bremen (Aktenzeichen 1 T 276/17) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Landgerichts Bremen - 1. Zivilkammer - vom 24. Juli 2017 (1 T 276/17) aufgehoben.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bremerhaven vom 8.03.2017 (7 AR 45/17) wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten um die Abrechnung einer sog. Negativauskunft in einer Nachlasssache.
Als Gläubiger des verstorbenen Schuldners begehrte die Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 13.02.2017 (Bl. 1 d.A.) beim Amtsgericht Bremerhaven - Nachlassgericht - Auskunft über Name und Anschrift von Erben der verstorbenen Person sowie gegebenenfalls Mitteilung von Name und Anschrift eines Nachlasspflegers oder Pflegers in der entsprechenden Nachlassangelegenheit. Weiterhin bat sie um Zusendung einer einfachen Kopie des Erbscheins. Sie wies ausdrücklich darauf hin, dass sie ihre Anfrage auf eine Auskunft nach den §§ 13, 357 FamFG beziehe. Mit Schreiben vom 17.02.2017 (Bl. 2 d.A.) teilte das Amtsgericht mit, dass Nachlassvorgänge bezüglich der genannten Person nicht vorhanden seien. Für diese Auskunft erhob das Amtsgericht Bremerhaven - Nachlassgericht - mit Kostenrechnung (Bl. 2 d.A.) vom 17.02.2017 eine Gebühr in Höhe von 15 EUR.
Hiergegen legte die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 24.02.2017 (Bl. 3 d.A.) Erinnerung ein. Sie machte geltend, dass das JVKostG keine taugliche Rechtsgrundlage für den Kostenansatz darstelle, weil die von ihr begehrte Auskunft als Ersuchen i.S.d. §§ 13, 357 FamFG zu werten sei.
Die Beteiligte zu 2) - Bezirksrevisorin - ist dem in einer Stellungnahme (Bl. 4 d.A.) entgegengetreten. Sie vertritt die Auffassung, dass eine Auskunftserteilung über das Nichtvorliegen einer Nachlassakte kein Verfahren nach dem FamFG sei, weil ein Nachlassverfahren nicht anhängig sei. Eine Kostenerhebung sei auf der Grundlage des JVKostG möglich, weil § 1 BremJKG auf das gesamte Justizverwaltungskostengesetz verweise. Der Erinnerung wurde nicht abgeholfen. Sie wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Bremerhaven vom 8.03.2017 (Az. 7 AR 45/17 - Bl. 14 ff. d.A.), unter Wiederholung der Argumentation der Bezirksrevisorin, zurückgewiesen.
Gegen den Zurückweisungsbeschluss wendete sich die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 7.04.2017 (Bl. 17 ff. d.A.) durch Einlegung der im Beschluss des Amtsgerichts zugelassenen Beschwerde. Die Beteiligte zu 1) wiederholte ihren Vortrag und ergänzte ihn dahingehend, dass die erhobene Gebühr auch deshalb keine Rechtsgrundlage in § 1 JVKostG finde, weil § 1 Abs. 2 JVKostG eine abschließende Aufzählung von Verwaltungsangelegenheiten der Justizbehörden der Länder enthalte und Nachlassverfahren sowie Negativauskünfte dort nicht aufgeführt seien.
Das Amtsgericht Bremerhaven half der Beschwerde nicht ab (Bl. 26 d.A.) und legte sie zunächst dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen zur Entscheidung vor (Bl. 26 d.A.). Dieses erachtete sich für unzuständig und gab die Akte an das Amtsgericht zurück (Bl. 29 d.A.). Das Amtsgericht Bremerhaven legte die Beschwerde sodann dem Landgericht Bremen zur Entscheidung vor (Bl. 31 d.A.).
Durch Beschluss vom 24.07.2017 hob das Landgericht - 1. Zivilkammer - nach Übertragung des Verfahrens auf die Vollkammer - den angefochtenen amtsrichterlichen Beschluss sowie die Kostenrechnung des Amtsgerichts Bremerhaven auf und ließ die weitere Beschwerde zu. Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt, die Kostenrechnung finde keine Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 1 S. 1 BremJKG, weil es sich bei der (Negativ-) Auskunft um keinen Justizverwaltungsakt i.S.v. § 1 Abs. 1 JVKostG handele. Zwar sei das gesamte JVKostG in den Anwendungsbereich des BremJKG einbezogen worden und es entspreche auch der Intention des Gesetzgebers zur Schaffung des Gebührentatbestandes Nr. 1401 der Anlage zu § 4 Abs. 1 JVKostG, derartige Negativauskünfte kostenpflichtig zu machen, jedoch sei der Anwendungsbereich des JVKostG vorliegend gar nicht eröffnet, da es sich bei der Auskunft nicht um einen Justizverwaltungsakt handele. Die Frage, ob ein solcher vorliege, sei funktional zu beantworten, so dass darauf abzustellen sei, in welcher Funktion die Justizbehörde agiere. Dabei sei maßgeblich, dass die erstrebte Auskunft ein Begehren auf eine Entscheidung gem. § 13 Abs. 7 FamGKG darstelle und damit die sodann erteilte Auskunft ein Akt der Rechtsprechung sei. Dies folge aus dem gegenüber § 299 Abs. 2 ZPO erweiterten Anwendungsbereich des § 13 FamFG, der dem Richter auch die Entscheidung über Akteneinsichtsgesuche Dritter während und nach Abschluss eines Verfahrens übertrage. Das Ersuchen der Beteiligten zu 1) stelle sich bei zutreffender Auslegung als Antrag auf Einsichtnahme in eine beim Nachlassgericht geführte Akte dar, denn ersichtlich sei es dem Antragsteller um Informationen zu den Erben der Verstorbenen gegangen, die das Ziel verfolgten, seine An...