Verfahrensgang

LG Bremen (Beschluss vom 10.03.1993; Aktenzeichen 2 T 781/92)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin vom 6. April 1993 gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 10. März 1993 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner.

 

Gründe

Die gemäß § 45 Abs. 1 WEG zulässige sofortige weitere Beschwerde ist unbegründet.

Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes. Nur insoweit ist sie gem. § 27 Abs. 1 Satz 1 FGG nachprüfbar.

Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß ein Unterlassungsanspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegner gemäß § 15 Abs. 3 WEG, § 1004 BGB nur dann in Betracht käme, wenn die Räume, in denen ein Kosmetik/Fußpflegesalon eingerichtet werden soll, ausschließlich als Abtellräume genutzt werden dürften. Den Ausführungen des Landgerichts ist auch dahingehend zu folgen, daß solche Zweckbestimmungen durch Vereinbarungen der Wohnungseigentümer möglich sind (§ 15 Abs. 1 WEG), denen Regelungen in einer Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung gleichstehen (BayObLGZ 1988, 239, 240; so auch OLG Stuttgart, NJW 1987, 385; BayObLG WuM 1992, 704). Dabei ist eine Auslegung nach dem Wortlaut und Sinn, wie er sich für einen unbefangenen Leser als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen oder in Bezug genommenen ergibt, vorzunehmen (BayObLGZ 1988, S 241).

Auch die Auffassung des Landgerichts, die Wohnungseigentümer hätten keine Gebrauchsregelungen vereinbart, enthält keine Rechtsfehler:

Das Bayrische Oberste Landesgericht hat für den Fall der Beschreibung eines Teileigentums als „Hobbyraum” in einer Teilungserklärung eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter angenommen (BayObLG NJW-RR 1991, 140, 141). Auch das OLG Stuttgart geht von einer Zweckbestimmung mit der Folge, daß keine andere gewerbliche Nutzung zugelassen ist, aus, wenn Begriffe wie „Laden, Laden-Geschäft, Praxis, Büro” in der Teilungserklärung einschließlich des Aufteilungsplans verwandt werden (OLG Stuttgart, NJW 1987, 385). Bei einer strikten Trennung der sachenrechtlichen Teilungserklärung und der schuldrechtlichen Gemeinschaftsordnung – wie hier vorliegend – spricht allerdings die Vermutung dafür, daß Gebrauchsregelungen in der Gemeinschaftsordnung enthalten Lind und die Teilungserklärung lediglich Funktionsbezeichnungen enthält (BayObLGZ 1988, 239, 242).

Unter Zugrundelegung einer Auslegung nach dem Wortlaut und Sinn, wie er sich für einen unbefangenen Leser als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt, ist die vorliegende Teilungserklärung, die auf den Aufteilungsplan Bezug nimmt, dahingehend zu verstehen, daß die mit Nr. 1 im Aufteilungsplan bezeichneten, nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumlichkeiten einer gewerblichen Nutzung offenstehen. Die Eintragung „Abt.” im Aufteilungsplan stellt unter Zugrundelegung der vom Bayrischen Obersten Landesgericht aufgestellten Grund Sätze keine Zweckbestimmung dar, welche zur Folge hätte, daß die auf diese Weise gekennzeichneten Räumlichkeiten nur als Abstellräume genutzt werden dürften. Die genannte Eintragung ist, da sie in dem der Teilungserklärung beigefügten Aufteilungsplan enthalten ist, vielmehr als bloße Funktionsbezeichnung mit dem Zweck der Abgrenzung dieser Räumlichkeiten vom Wohnungseigentum zu verstehen. Darauf, daß die Vereinbarung, wäre sie als Zweckbestimmung aufzufassen, sachlich angemessen wäre, kommt es nicht an.

Rechtsfehlerfrei geht das Landgericht im übrigen davon aus, daß nur die Unterlassung solcher Nutzungen verlangt werden könne, die mehr stören oder beeinträchtigen als die vereinbarte Nutzung (vgl. BayObLG WuM 1992, 704). Da es keine größere Beeinträchtigung als die bisherige für die übrigen Miteigentümer bedeutet, wenn die als „Abstellräume” bezeichneten Räumlichkeiten im Rahmen des Betriebes eines Kosmetik/Fußpflegesalons genutzt werden, wäre es treuwidrig, wenn sich die Antragstellerin auf eine etwa getroffene Vereinbarung beriefe (BayObLG NJW-RR 1991, 140, 141).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Der Antragstellerin waren neben den Gerichtskosten auch die im weiteren Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner aufzuerlegen, da das weitere Rechtsmittel offensichtlich aussichtslos war (vgl. Weitnauer, WEG, 7. Aufl., § 47 Rdn. 5 b.).

 

Unterschriften

Derleder, ROLG Pauls ist wegen Urlaubs gehindert zu unterschreiben Derleder, Dr. Boetticher

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1413167

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