Entscheidungsstichwort (Thema)
Versuchsbeginn durch unmittelbares Ansetzen und fehlgeschlagener Versuch bei telefonischer Kontaktaufnahme im Rahmen der Betrugsmasche "falsche Polizeibeamte bzw. Bankmitarbeiter". Strafprozessrecht, Strafrecht. Betrug. Versuch. unmittelbares Ansetzen. fehlgeschlagener Versuch. falsche Polizeibeamte. Amtsanmaßung, Eröffnung der Hauptverhandlung
Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Betrugsmasche "falsche Polizeibeamte bzw. Bankmitarbeiter" liegt ein unmittelbares Ansetzen zum Betrug im Rahmen der telefonischen Kontaktaufnahme nicht erst dann vor, wenn der Täter den angerufenen Geschädigten tatsächlich zur Vornahme der angestrebten Vermögensverfügung auffordert, sondern bereits bei vorangegangenen Täuschungen im Rahmen desselben Telefonats, die ohne weitere wesentliche Zwischenschritte in die angestrebte Vermögensverschiebung münden sollten.
2. Bei der Betrugsmasche "falsche Polizeibeamte bzw. Bankmitarbeiter" kann der Täter nicht mehr strafbefreiend vom Versuch zurücktreten, wenn im Rahmen der telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Geschädigten dieser auf die telefonische Betrugsmasche nicht eingeht und damit der Versuch fehlgeschlagen ist und die Erzielung des angestrebten Taterfolgs nicht ohne eine zeitliche Zäsur im unmittelbaren Handlungsfortgang für möglich zu halten gewesen wäre.
Normenkette
StGB §§ 22, 132, 263; StPO § 203; StGB § 210
Verfahrensgang
LG Bremen (Entscheidung vom 16.02.2024; Aktenzeichen 3 KLs 350 Js 69580/22 (1/24)) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bremen vom 27.02.2024 wird der Beschluss der Strafkammer 3 des Landgerichts Bremen vom 16.02.2024 - 3 KLs 350 Js 69580/22 (1/24) - aufgehoben, soweit die Eröffnung des Hauptverfahrens hinsichtlich der Tatvorwürfe zu Ziff. 1., 9., 11. bis 13., 15., 16. und 28. der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bremen vom 17.01.2024 abgelehnt wurde.
2. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bremen vom 17.01.2024 wird auch hinsichtlich der Tatvorwürfe zu Ziff. 1., 9., 11. bis 13., 15. und 16. zur Hauptverhandlung zugelassen, hinsichtlich des Tatvorwurfs zu Ziff. 28 wird die Anklageschrift mit der Maßgabe zur Hauptverhandlung zugelassen, dass die vorgeworfene Tat dem Angeklagten A. als Amtsanmaßung gemäß § 132 StGB zur Last gelegt wird und den Angeklagten B. sowie D. als Beihilfe hierzu gemäß § 132, 27 StGB. Das Hauptverfahren wird auch im Umfang dieser weitergehenden Zulassung der Anklage eröffnet und die Hauptverhandlung vor dem Landgericht Bremen, Strafkammer 3, findet in der Besetzung mit drei Berufsrichtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen statt.
3. Im Übrigen wird die weitergehende sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bremen vom 27.02.2024 als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft Bremen wendet sich gegen die Teilablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens gegen die Angeklagten bzgl. der Tatvorwürfe zu Ziff. 1., 9., 11. bis 13., 15., 16., 24. und 28. der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bremen vom 17.01.2024.
Gegenstand der Anklage sind insgesamt 28 Tatvorwürfe der Betrugsmaschen "falscher Bankmitarbeiter" und "falscher Polizeibeamter", die den Angeschuldigten in wechselnder Beteiligung zur Last gelegt werden. Dem Angeschuldigten A. legt die Staatsanwaltschaft die Begehung eines besonders schweren Falles des gemeinschaftlichen versuchten Betruges in 21 Fällen (Tatvorwürfe zu Ziff. 1. bis 16. und 24. bis 28.), davon in fünf Fällen (Tatvorwürfe zu Ziff. 6. und 25. bis 28.) in Tateinheit mit Amtsanmaßung, sowie eines besonders schweren Falles des gemeinschaftlichen Betruges (Tatvorwurf zu Ziff. 3.) zur Last, dem Angeschuldigten B. die Begehung eines besonders schweren Falles des gemeinschaftlichen versuchten Betruges in sechs Fällen (Tatvorwürfe zu Ziff. 1., 2., 8., 9., 27. und 28.), davon in zwei Fällen (Tatvorwürfe zu Ziff. 27. und 28.) in Tateinheit mit Beihilfe zur Amtsanmaßung, dem Angeschuldigten C. die Begehung eines besonders schweren Falles des gemeinschaftlichen versuchten Betruges in zehn Fällen (Tatvorwürfe zu Ziff. 4. bis 7., 10., 12., 14., 16., 25. und 26.), davon in drei Fällen (Tatvorwürfe zu Ziff. 6., 25. und 26.) in Tateinheit mit Beihilfe zur Amtsanmaßung, sowie eines besonders schweren Falles des gemeinschaftlichen Betruges (Tatvorwurf zu Ziff. 3.), dem Angeschuldigten D. die Begehung eines besonders schweren Falles des gemeinschaftlichen versuchten Betruges in elf Fällen (Tatvorwürfe zu Ziff. 1., 2., 4., 8., 9., 11., 13., 15., 24., 27. und 28.), davon in zwei Fällen (Tatvorwürfe zu Ziff. 27. und 28.) in Tateinheit mit Beihilfe zur Amtsanmaßung, sowie eines besonders schweren Falles des gemeinschaftlichen Betruges (Tatvorwurf zu Ziff. 3.) und dem Angeschuldigten E. die Begehung eines besonders schweren Falles des gemeinschaftlichen versuchten Betruges in sieben Fällen (Tatvorwürfe zu Ziff. 6., 7., 10., 14., 16. 25. und 26.), davon in fünf Fällen (Tatvorwürfe zu Ziff. 6., 7., 10., 25. und 26.) in Tateinheit mit Beihilfe zur Amtsanmaßung.
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