Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Rücknahme der Anordnung einer Beteiligung am Strafverfahren nach den §§ 424, 438 StPO in laufender Hauptverhandlung und zum Anspruch des Beteiligungsinteressenten auf Beiordnung eines Vertreters im Beschwerdeverfahren gemäß § 428 StPO. Strafprozessrecht. Rücknahme der Anordnung einer Beteiligung
Leitsatz (amtlich)
1. Steht eine mögliche Einziehung und ein Eingriff in dingliche Rechte des Beteiligungsinteressenten nicht (mehr) in Rede, ist für seine Beteiligung am Strafverfahren gemäß §§ 424 Abs. 1, 438 Abs. 1 StPO kein Raum.
2. Die Aufhebung der Anordnung einer Verfahrensbeteiligung nach §§ 424, 438 StPO ist auch in laufender Hauptverhandlung zulässig.
3. Die Beiordnung eines Vertreters nach § 428 Abs. 2 StPO lediglich für das Beschwerdeverfahren zur Frage der Klärung der Rechtsstellung als Einziehungs- oder Nebenbeteiligte kommt nicht in Betracht.
Normenkette
StPO §§ 424, 428, 438
Verfahrensgang
LG Bremen (Entscheidung vom 24.10.2017; Aktenzeichen 61 KLs 331 Js 34935/15) |
Tenor
1. Beschwerden der Beschwerdeführerin vom 27.10.2017 gegen den Beschluss des Landgerichts Bremen vom 24.10.2017 werden als unbegründet zurückgewiesen.
2. Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
Beim Landgericht Bremen ist unter dem Aktenzeichen 61 KLs 331 Js 34935/15 ein Strafverfahren gegen die Angeklagten zu 1. bis 6. wegen Verstoßes gegen das BtMG rechtshängig. Derzeit läuft die Hauptverhandlung. Im Ermittlungsverfahren stellte die Staatsanwaltschaft den Pkw BMW 750Ld mit dem amtlichen Kennzeichen HB-(...) sicher. Sie sah insoweit den Angeklagten zu 1. als tatsächlichen Eigentümer des Wagens an. Mit Anwaltsschreiben vom 16.03.2017 widersprach Geschäftsführer der Beschwerdeführerin der Beschlagnahme und beantragte die Herausgabe des PKWs. Zur Begründung führte er an, es handele sich um ein Firmenfahrzeug der Beschwerdeführerin, deren Inhaber und Geschäftsführer er sei. Zum Beweis dieser Behauptung legte er ein Bestellformular des Autohauses B. vor, ausweislich dessen die Beschwerdeführerin bei dem Autohaus am 22.02.2016 die Bestellung eines Pkw BMW 750Ld vorgenommen hatte. Die Staatsanwaltschaft Bremen wies die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24.03.2017 darauf hin, dass die Beschlagnahme des Fahrzeugs gemäß § 111b StPO (a. F.) erfolgt sei und nach § 111e Abs. 2 S. 3 StPO (a. F.) gerichtliche Entscheidung beantragt werden könne. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen stehe der Pkw im Eigentum des Angeklagten zu 1., der auch der tatsächliche Nutzer gewesen sei.
Am 20.06.2017 erhob die Staatsanwaltschaft Bremen Anklage gegen die Angeklagten zu 1. bis 6. wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die Beschwerdeführerin wurde darin als Nebenbeteiligte aufgeführt. Dies begründete die Staatsanwaltschaft damit, dass diese geltend gemacht habe, bei dem Pkw handele es sich um ein in ihrem Eigentum stehendes Firmenfahrzeug, so dass sie an dem Verfahren zu beteiligen sei. Mit Beschluss vom 22.08.2017 ließ das Landgericht Bremen die Anklage mit Änderungen zur Hauptverhandlung zu und eröffnete das Hauptverfahren. Im Eröffnungsbeschluss ordnete es die Beteiligung der Beschwerdeführerin als Einziehungsbeteiligte an dem Verfahren gemäß § 424 Abs. 1 StPO an, soweit dieses die beantragte Einziehung des Pkw BMW, amtliches Kennzeichen HB-(...), betreffe.
Mit Schreiben vom 01.09.2017 legitimierte sich Rechtsanwalt X. für die Beschwerdeführerin und beantragte seine Beiordnung als Vertreter der Einziehungsbeteiligten. Im Vermerk vom 26.09.2017 wies das Landgericht darauf hin, dass Bedenken bestünden, ob die im Eröffnungsbeschluss vom 22.08.2017 erfolgte Anordnung der Beteiligung der Beschwerdeführerin am Strafverfahren rechtmäßig erfolgt sei, da nicht über die Einziehung von Tatmitteln o. ä. zu entscheiden sein dürfte, sondern über die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach §§ 73, 73c StGB. Mit Schreiben vom 06.10.2017 nahm die Staatsanwaltschaft zu der vom Gericht aufgeworfenen Frage u. a. dahingehend Stellung, dass nicht davon auszugehen sei, dass gegen die Beschwerdeführerin eine Einziehungsentscheidung ergehen werde. Der Pkw sei in Vollziehung des Arrestes gegen den Angeklagten zu 1. gepfändet worden, da dort davon ausgegangen worden sei, dass er in dessen Eigentum stehe. Die Nebenbeteiligung sei nach neuem Recht nicht gegeben. Mit Schriftsatz vom 12.10.2017 nahm die Beschwerdeführerin dahingehend Stellung, dass die Nebenbeteiligung zu Recht erfolgt sei. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass das Fahrzeug in ihrem Eigentum stehe. Sie habe es erworben und die laufenden Unterhaltskosten getragen.
Nachdem die C.-Bank gegenüber der Staatsanwaltschaft Bremen mitgeteilt hatte, dass das Fahrzeug an sie sicherungsübereignet worden und der Darlehensvertrag zwischen ihr und der Beschwerdeführerin gekündigt worden sei, veranlasste die Staatanwaltschaft Bremen am 17.10.2017 die Herausgabe des Fahrzeugs an einen von der C.-Bank benannten Empfänger. Die Staatsanwaltschaft teilte weiter m...