Entscheidungsstichwort (Thema)

Verletzung der ehelichen Vermögensfürsorgepflicht durch heimliches Ummelden einer Hausratversicherung

 

Leitsatz (amtlich)

Verstößt ein Ehegatte während des Zusammenlebens gegen die ihn nach § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB treffende Vermögensfürsorgepflicht gegenüber dem anderen Ehegatten, indem er heimlich die Hausratversicherung für die gemeinsame Ehewohnung auf eine allein in seinem Eigentum stehende Wohnung ummeldet, weshalb der aufgrund eines späteren Einbruchs entwendete Hausrat in der Ehewohnung nicht von der Versicherung ersetzt wird, ist er dem so hintergangenen Ehegatten dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet.

 

Normenkette

BGB § 280 Abs. 1, §§ 670, 1353 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

AG Bremen (Beschluss vom 26.02.2014; Aktenzeichen 63 F 2381/13)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Bremen vom 26.2.2014 aufgehoben.

2. Der Anspruch der Antragstellerin gegen den Antragsgegner auf Ersatz des Schadens, der der Antragstellerin wegen fehlenden Versicherungsschutzes durch die Hausratversicherung bei dem Einbruch vom 4.5.2008 in die Ehewohnung P.-Straße [...] in B. entstanden ist, ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

3. Zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Schadens und über die Kosten - auch des Beschwerdeverfahrens - wird das Verfahren an das AG - Familiengericht - Bremen zurückverwiesen.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

5. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin macht gegenüber dem Antragsgegner einen Schadensersatzanspruch i.H.v. 25.000 EUR nebst Zinsen geltend.

Der Antragsgegner kaufte sich im März 2006 eine in der H-Straße [...]in Bremen gelegene Wohnung, ohne die Antragstellerin, seine Ehefrau, hiervon in Kenntnis zu setzen. In dieser Wohnung traf er sich mit seiner Geliebten, was die Antragstellerin im August 2006 zufällig entdeckte. Sie sperrte den Antragsgegner daraufhin aus der gemeinsamen Wohnung in der P-Straße [...] aus, indem sie die Schlösser austauschen ließ. Der Antragsgegner meldete im September 2006 die bis zu diesem Zeitpunkt für die Ehewohnung in der P-Straße [...] geltende Hausratversicherung auf seine Wohnung in der H-Straße [...] um, in die er nach der "Aussperrung" durch die Antragstellerin gezogen war. Der Antragsgegner unterließ es, die Antragstellerin von der Abänderung des Versicherungsschutzes zu unterrichten. Im November 2006 versöhnten sich die Eheleute und der Antragsgegner zog wieder in die Wohnung in der P-Straße [...] ein. Am 4.5.2008 kam es zu einem Einbruch in der Wohnung in der P-Straße [...]. Der Antragsgegner gab gegenüber der Antragstellerin vor, sich wegen der Schadensregulierung mit der Hausratversicherung in Verbindung zu setzen. Wegen der vom Antragsgegner im September 2006 vorgenommenen Abänderung des versicherten Grundstücks bestand aber weiterhin kein Versicherungsschutz für den dort entwendeten Hausrat. Zur Verdeckung des fehlenden Versicherungsschutzes gegenüber der Antragstellerin überwies der Antragsgegner im Jahre 2008 aus eigenen Mitteln 9.250 EUR auf ein gemeinsames Oder-Konto der Eheleute und gab diesen Betrag der Antragstellerin gegenüber als Zahlung der Hausratversicherung auf den Einbruchsschaden aus. Am 5.1.2011 kam es zur endgültigen Trennung der Eheleute durch Auszug des Antragsgegners. Im Jahre 2013 erfuhr die Antragstellerin zufällig vom Fehlen des Hausratversicherungsschutzes für die Wohnung in der P-Straße [...] seit dem September 2006.

Sie hat gegen den Antragsgegner unter Anrechnung des hälftigen von ihm in 2008 gezahlten Betrages einen Schadensersatzanspruch von 25.000 EUR wegen der ihr am 4.5.2008 gestohlenen Wertsachen (insbesondere Schmuck und Besteck) geltend gemacht. Mit Beschluss vom 26.2.2014 hat das AG das Schadensersatzbegehren der Antragstellerin abgewiesen. Gegen diese, ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 4.3.2014 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 6.3.2014 beim AG Bremen eingegangene Beschwerde der Antragstellerin. Mit der Beschwerde verfolgt sie ihren erstinstanzlichen Antrag weiter.

Die Antragstellerin beantragt,

1. den Beschluss des Familiengerichts Bremen vom 26.2.2014 zu ändern und den Antragsgegner zu verpflichten, an sie Schadensersatz i.H.v. 25.000 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.6.2013 zu zahlen sowie

2. nach einer Entscheidung über den Grund des Anspruchs die Sache hinsichtlich des streitigen Betrages unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Familiengericht zurückzuverweisen (Bl. 169, 381 d.A.).

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen (Bl. 249 d.A.).

Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.

II. Die statthafte (§§ 113 Abs. 1, 58 FamFG), form- und fristgerecht (§ 117 Abs. 1 und 2 FamFG) eingelegte Beschwerde ist zulässig und dem Grunde nach auch begründet. In welcher Höhe ein Schadensersatzanspruch besteht, lässt sich zurzeit allerdings noch nicht feststellen. Mangels Spruc...

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