Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachehelicher Unterhalt: Anwendung der sog. Drittelmethode bei Unterhaltspflicht ggü. zwei Kindern, einer geschiedenen und einer neuen Ehefrau
Leitsatz (amtlich)
Unterhaltsberechnung bei Unterhaltspflicht gegenüber 2 Kindern, einer geschiedenen und einer neuen Ehefrau unter Zugrundelegung der sog. Drittelmethode.
Normenkette
BGB § 1578 Abs. 1, § 1609 Nr. 3
Verfahrensgang
AG Bremen (Urteil vom 09.03.2004; Aktenzeichen 66 F 2307/08) |
Tenor
1. Dem Antragsteller wird auf seine sofortige Beschwerde in Abänderung des Beschlusses des AG - FamG - Bremen vom 15.9.2008 insoweit Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W. bewilligt, als er eine Herabsetzung des im Anerkenntnisurteil des AG Bremen vom 9.3.2004 (66 F 3096/03) titulierten Unterhalts auf monatlich 180 EUR begehrt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat monatliche Raten von 30 EUR ab Februar 2009 zu zahlen.
2. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - FamG - Bremen vom 15.9.2008, soweit darin der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Anerkenntnisurteil vom 3.9.2004 abgelehnt wird, wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 97 I ZPO) als unzulässig verworfen.
Gründe
Zu 1. Soweit der Antragsteller die Versagung von Prozesskostenhilfe in dem angefochtenen Beschluss angreift, ist seine sofortige Beschwerde zulässig. Sie hat auch teilweise in der Sache Erfolg.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann für die Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage i.S.d. § 114 ZPO von einer genauen Unterhaltsberechnung nicht deshalb abgesehen werden, weil es um die Prüfung der Berechtigung des Antragstellers geht, Prozesskostenhilfe zu erhalten. Es ist auch im Grundsatz der Berechnungsweise des FamG im angefochtenen Beschluss zu folgen, die - soweit es den Ehegattenunterhalt betrifft - auf der sog. Drittelmethode basiert. Diese Berechnungsmethode legt der BGH nunmehr in konsequenter Umsetzung seiner neueren Rechtsprechung zu den "wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen" der Berechnung beim Ehegattenunterhalt zugrunde, wenn der Unterhaltspflichtige zwei Ehegatten Unterhalt schuldet (BGH, FamRZ 2008, 1911). Der erkennende Senat hat sich mit Beschluss vom 8.10.2008 (4 WF 74/08, OLGReport 2008, 940) dieser Berechnungsweise angeschlossen.
Im vorliegenden Fall ergibt sich bei Zugrundelegung der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage folgende Berechnung:
Auf Seiten des Antragstellers ist vorläufig zugrunde zu legen ein Nettoeinkommen von 2.312,72 EUR.
Der Antragsteller weist zu Recht darauf hin, dass die Antragsgegnerin selbst mit diesem, also keinem höheren Einkommen rechnet, so dass seitens des Gerichts nicht ein höheres Einkommen angesetzt werden kann. Soweit der Antragsteller allerdings geltend macht, sein Einkommen sei deshalb niedriger, weil sich sein Einkommen gegenüber 2007 wegen Wegfalls von Urlaubsgeld reduziert habe, kann er damit keinen Erfolg haben. Denn den vorgelegten Einkommensunterlagen lässt sich eine solche Reduzierung nicht entnehmen.
Nach Abzug der im angefochtenen Beschluss angegebenen Belastungen für berufsbedingte Aufwendungen (Bremer Karte) 40 EUR,
HPK 52 EUR
und VWL 40 EUR
verbleiben 2.180,72 EUR.
Ein pauschaler Abzug für (weitere) berufsbedingte Aufwendungen kommt nach st. Rspr. des OLG Bremen nicht in Betracht.
Abzuziehen ist weiter der vorrangige (§ 1609 Nr. 1 BGB) Kindesunterhalt, und zwar für J. auf der Grundlage der dritten Gruppe der Düsseldorfer Tabelle; eine Herabstufung in der Tabelle ist, obwohl der Antragsteller vier Personen unterhaltsverpflichtet ist, nicht geboten, weil das Einkommen sich im oberen Einkommensbereich der dritten Gruppe bewegt und der Antragsteller zwei Unterhaltsberechtigten nur relativ geringe Unterhaltsbeträge schuldet. Anzusetzen ist der Zahlbetrag, also (402 EUR abzgl. 77 EUR =) 325 EUR,
für Z. der gem. Schriftsatz des Antragstellers vom 12.12.2008 geschuldete Zahlbetrag von 105 EUR.
Es verbleibt ein bereinigtes Einkommen des Antragstellers von 1.750,72 EUR.
Nach Abzug des Erwerbstätigenbonus von 1/7 stehen davon für die Dreiteilung zur Verfügung, gerundet, 1.501 EUR.
Zu Recht begehrt der Antragsteller, dass der Antragsgegnerin ein höheres als das vom FamG angenommene Einkommen zugerechnet wird. Dass die Antragsgegnerin wegen der Betreuung des jetzt gut 12 ½ Jahre alten gemeinsamen Kindes J. noch an einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit gehindert ist, hat sie nicht dargetan. Umstände, die einer bei einem solchen Alter des Kindes nach § 1570 BGB n.F. grundsätzlich gegebenen Obliegenheit zu einer Ganztagstätigkeit entgegenstehen, hat sie nicht, zumindest nicht substantiiert, vorgetragen. Es ist daher davon auszugehen, dass ihr Unterhaltsanspruch sich nicht mehr aus § 1570 BGB, sondern aus § 1573 II BGB herleitet. Das hat zugleich zur Folge, dass mit dem FamG von einem Gleichrang der Antragsgegnerin und der jetzigen Ehefrau des Antragstellers (jeweils 3. Rang gem. § 1609 Nr. 3 BGB) auszugehen ist. Umstände, die...