Verfahrensgang
LG Bremen (Urteil vom 25.04.2008; Aktenzeichen 3 O 1303/07) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Bremen vom 25.4.2008 (Az. 3 O 1303/07) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Gründe
A. Die Klägerin befand sich wegen der Geburt ihres Kindes in der Zeit vom 14.05.1998 bis zum 19.05.1998 in stationärer Behandlung im Zentralkrankenhaus R., das seinerzeit als Eigenbetrieb der Beklagten zu 1. geführt wurde. Der Beklagte zu 2. war der sie behandelnde Oberarzt.
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld sowie auf materiellen Schadensersatz wegen einer angeblich fehlerhaften Behandlung im Rahmen einer operativen Entbindung in Anspruch. Sie hat geltend gemacht, dass es in Folge ärztlicher Fehler zu Verletzungen, insbesondere zu Narbenbildungen im Vaginalbereich gekommen sei, an denen sie bis heute leide. Sie habe Schmerzen, ihr Eheleben sei beeinträchtigt und den Wunsch nach einem weiteren Kind habe sie aufgeben müssen. Dass ihre Beschwerden auf eine fehlerhafte Behandlung zurückzuführen seien, sei ihr nach langjährigen Arztbesuchen erst aufgrund eines Hinweises ihrer seinerzeit behandelnden neuen Gynäkologin am 23.06.2006 bekannt geworden.
Die Klägerin hat am 13.07.2007 Klage erhoben.
Die Beklagten haben eine fehlerhafte Behandlung und die von der Klägerin behaupteten Beschwerden bestritten. Im Übrigen haben sie die Einrede der Verjährung erhoben.
Mit Urteil vom 25.04.2008 hat das LG Bremen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagte zu 1. zwar auch nach der Umwandlung des ursprünglich als Eigenbetrieb geführten Krankenhauses R. in eine gGmbH für etwaige Schadensersatzansprüche weiter gem. § 172 UmwG hafte. Die geltend gemachten Ansprüche gegen sie und den Beklagten zu 2. seien jedoch bei Klageerhebung bereits verjährt gewesen. Auf die im Jahre 1998 vorgenommene Behandlung finde das bis zum 31.12.2001 geltende Schuldrecht Anwendung. Nach § 852 BGB a.F. sei der immaterielle Schadensersatzanspruch in 3 Jahren ab Kenntniserlangung des Verletzten vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen verjährt. Diese Kenntnis habe die Klägerin unmittelbar nach der Geburt noch im Jahre 1998 erlangt, so dass eine Verjährung der deliktischen Ansprüche noch im Jahre 2001 eingetreten sei. Zwar reiche für die Annahme der Kenntnis auf Seiten des Geschädigten nicht dessen Wissen vom negativen Ausgang der ärztlichen Behandlung aus. Vielmehr müsse der Patient als medizinischer Laie den eingetretenen Schaden auf eine fehlerhafte Behandlung zurückführen. Diese Voraussetzungen seien jedoch erfüllt, auch wenn die Klägerin vortrage, die beklagten Vernarbungen und die daraus resultierenden Schmerzen als schicksalhafte Folge der Geburt betrachtet zu haben. Sie habe es nämlich versäumt, auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeiten hinsichtlich angeblicher ärztlicher Versäumnisse wahrzunehmen und müsse sich daher so behandeln lassen, als habe sie die fraglichen Kenntnisse gehabt. Einer sich aufdrängenden Erkenntnis hätte sie sich nicht verschließen dürfen. Nicht erforderlich sei, dass sie die rechtlich zutreffenden Schlüsse gezogen habe. Aufgrund der fortbestehenden Beschwerden und der Hinweise der Hebamme hätte die Klägerin diese oder ihre Gynäkologin fragen müssen, ob es sich bei den Verletzungsfolgen noch um schicksalhafte Folgen der Geburt handele oder ob ein ärztliches Verschulden vorliege. Dies gelte insbesondere angesichts der gravierenden Folgen der Verletzungen, auf die sich die Klägerin berufe.
Auch die Ansprüche für materielle Folgeschäden seien verjährt. Für Ansprüche aus positiver Forderungsverletzung i.V.m. § 278 BGB habe zwar nach den §§ 194, 195 BGB a.F. die regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren gegolten. Die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. IV EGBGB führe aber zur Anwendbarkeit der kürzeren 3jährigen Verjährungsfrist seit dem 01.01.2002, so dass wegen Erfüllung der subjektiven anspruchsbegründenden Voraussetzungen auch insoweit der vertragliche Anspruch ebenfalls am 31.12.2004 verjährt sei.
Gegen dieses ihr am 29.04.2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 27.05.2008 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 06.06.2008 begründet.
Sie macht erneut geltend, dass die Verjährungsfrist erst mit ihrem Gespräch mit ihrer nunmehrigen Gynäkologin Frau Dr. D. am 23.06.2006 zu laufen begonnen habe. Die für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebliche Kenntnis setze voraus, dass der Geschädigte bei laienhafter Betrachtung nicht nur die wesentlichen Umstände des Behandlungsverlaufs kenne, sondern auch die Tatsachen, aus denen sich ergebe, dass der behandelnde Arzt vom üblichen medizinischen Vorgehen abgewichen sei oder notwendige Maßnahmen unterlassen habe. Auftretende Komplikationen allein reichten für die Annahme einer solchen Kenntnis nicht aus. Auch sei sie nicht verpflichtet gewesen, s...