Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung bei neuer Straftat vor nachträglich verlängerter Bewährungszeit. Strafprozessrecht. Widerruf der Strafaussetzung. neue Straftat. nachträgliche nachträglich verlängerte Bewährungszeit
Leitsatz (amtlich)
1. Eine nach Ablauf der Bewährungszeit angeordnete Verlängerung schließt sich rückwirkend unmittelbar an die abgelaufene Bewährungszeit an.
2. Eine Straftat, die der Verurteilte nach Ablauf der ursprünglich bestimmten Bewährungszeit begeht, kann den Widerruf der Strafaussetzung dann rechtfertigen, wenn diese Tat aufgrund einer nachträglichen Verlängerung rückwirkend in die Bewährungszeit fällt und der Verurteilte bei ihrer Begehung mit einer bewährungsverlängernden Maßnahme rechnen musste.
Normenkette
StGB § 57 Abs. 5, § 56f Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
LG Bremen (Entscheidung vom 25.03.2019; Aktenzeichen 87 BRs 189/12) |
LG Bremen (Entscheidung vom 25.03.2019; Aktenzeichen 87 BRs 261/12) |
LG Bremen (Entscheidung vom 25.03.2019; Aktenzeichen 87 BRs 41/17) |
Tenor
I. Auf seinen Antrag vom 08.07.2019 hin wird dem Verurteilten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer 87 des Landgerichts Bremen vom 25.03.2019 - Az. 87 BRs 189/12, 261/12 und 41/17 - gewährt.
II. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 03.04.2019 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer 87 des Landgerichts Bremen vom 25.03.2019 - Az. 87 BRs 189/12, 261/12 und 41/17 - wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Verurteilte wendet sich gegen den Widerruf der Aussetzung von Strafresten und einer Freiheitsstrafe zur Bewährung.
Mit Urteil vom 04.04.2008 - Az. 24 Ls 903 Js 65826/07 - verurteilte das Amtsgericht Bremerhaven den Verurteilten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der mit Strafbefehl des Amtsgerichts Bremerhaven vom 12.12.2007 - Az. 24 Cs 970 Js 54131/07 - wegen gefährlicher Körperverletzung verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach Widerruf der Strafaussetzung verbüßte der Verurteilte die Gesamtfreiheitsstrafe bis zum Halbstrafentermin.
Ferner verhängte das Landgericht Verden mit Urteil vom 14.04.2010 - Geschäfts-Nr. 7 KLs 12/09 (104 Js 41372/09) - wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in 3 Fällen, Beihilfe zum versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahl sowie wegen Hehlerei eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten gegen den Verurteilten, die dieser bis zum Halbstrafenzeitpunkt verbüßte.
Mit Beschluss vom 24.04.2012 - Az. 87.Kl.StVK 189/12 und 261/12 - setzt die 87. Kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen die Vollstreckung der Strafreste aus den vorgenannten Urteilen zum 06.05.2012 für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung aus. Der Beschluss wurde hinsichtlich des Verfahrens 87.Kl.StVK 189/12 am 04.05.2012 und hinsichtlich des Verfahrens 87.Kl.StVK 261/12 am 08.05.2012 rechtskräftig.
Nachdem der Verurteilte mit Strafbefehl des Amtsgerichts Bremerhaven wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 8,- € rechtskräftig verurteilt worden war, verlängerte die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 22.06.2015 - Az. 87 StVK 189/12 und 261/12 - die Bewährungszeit in beiden Verfahren um 6 Monate.
Mit Urteil vom 06.05.2015 - Az. 24 Ds 970 Js 61384/14 - verhängte das Amtsgericht Bremerhaven wegen Diebstahls im besonders schweren Fall in 5 Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten, deren Vollstreckung für 5 Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil wurde am 15.05.2015 rechtskräftig. Ferner wurde der Verurteilte rechtskräftig mit Strafbefehl des Amtsgerichts Bremerhaven vom 19.10.2015 - Az. 24 Cs 970 Js 60036/15 - wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 8,- € verurteilt.
Wegen dieser Nachtaten verlängerte die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 29.03.2016 - Az. 87 StVK 189/12, 261/12 - die Bewährungszeit in den beiden Verfahren erneut und nunmehr um 1 ½ Jahre auf insgesamt 5 Jahre.
Mit Beschluss vom 16.02.2017 - 87 StVK 78/17 - übernahm die Strafvollstreckungskammer auch die Bewährungsaufsicht in der Strafvollstreckungssache der Staatsanwaltschaft Bremen, Az. 970 Js 61384/14.
Mit Strafbefehl vom 01.06.2017 - Az. 24 Cs 970 Js 25631/17 - verhängte das Amtsgericht Bremerhaven gegen den Verurteilten wegen Sachbeschädigung eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,- €. Der Strafbefehl wurde am 29.06.2017 rechtskräftig. Mit weiterem Strafbefehl vom 29.06.2017 - Az. 24 Cs 970 Js 39225/17 - verhängte das Amtsgericht Bremerhaven wegen Betruges eine weitere Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 8,- € gegen den Verurteilten. Der Strafbefehl wurde am 09.08.2017 rechtskräftig. Mit Beschluss vom 09.04.2018 - Az. 87 BRs 189/12, 261/12 und 41/17 - verlängerte die Strafkammer 87 des Landgerichts Bremen (Kleine Strafvollstreckungskammer...