Entscheidungsstichwort (Thema)
Definition des Versicherungsfalls in einer Reisekrankenversicherung als Nebenprodukt eines Kreditkartenvertrages
Leitsatz (amtlich)
Eine Klausel in einer als Nebenprodukt eines Kreditkartenvertrages abgeschlossenen Reisekrankenversicherung, wonach der Versicherungsschutz davon abhängt, dass die Reise unter Verwendung der Kreditkarte bezahlt wurde, ist weder intransparent noch überraschend.
Normenkette
AVB Ziff. 10; BGB § 305c Abs. 1, § 307 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 2
Verfahrensgang
LG Bremen (Aktenzeichen 8 O 1695/22) |
Tenor
Nach dem Hinweisbeschluss des Senats vom 21.08.2024 wurde die Berufung zurückgenommen. Die Entscheidung ist somit rechtskräftig.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen - 8. Zivilkammer - vom 22.09.2023 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 13.09.2024 schriftsätzlich Stellung zu nehmen (§ 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Gründe
I. Der Kläger begehrt Versicherungsleistungen von der Beklagten aus einer Auslandsreisekrankenversicherung, die mit einem Kreditkartenvertrag des Klägers verbunden ist.
Der Kläger ist Inhaber einer sogenannten "Platinum Card" des Kreditkartenunternehmens A. und versicherte Person aus einem zwischen dem Kreditkartenunternehmen und der Beklagten bestehenden Versicherungsvertrag. Nach den Versicherungsbedingungen der "A. Platinum Card" wird Versicherungsschutz aus einer Auslandsreise-Krankenversicherung ausweislich der Überschrift in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ("AVB") zum Abschnitt III nur in Verbindung mit einem Karteneinsatz gewährt und nur für die Dauer von max. 120 Tagen je Reise.
In den AVB ist in Abschnitt 10 folgendes geregelt:
"Reise" bedeutet:
Eine mit Ihrer A. Platinum Card gezahlte Reise außerhalb ihres Heimatlandes oder eine mit ihrer A. Platinum Card bezahlte Reise innerhalb ihres Heimatlandes, die einen Flug oder mindestens eine zuvor gebuchte Übernachtung außerhalb ihres Heims einschließt.
"Sie/Ihr/Ihrer" bedeutet:
Alle A. Platinum Card Inhaber und deren Familien sowie deren Zusatzkarteninhaber und deren Familien.
"Familie" bedeutet:
Ihr Partner/Gatte, verheiratet oder unverheiratet, an der gleichen Adresse wie Sie gemeldet, und Kinder unter 25 Jahren, die rechtlich von ihnen abhängig sind, einschließlich Stiefkinder, Pflegekinder oder Adoptivkinder."
In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist der Auslandsreise-Krankenversicherungsschutz ab Seite 13 bis Seite 15 (Bl. 26 bis Bl. 27, jeweils Vorderseite, der Akte) geregelt. Der Abschnitt ist wie folgt überschrieben und eingeleitet:
"III. Platinum Card Reise-Versicherungsleistungen
- Gültig nur mit Karteneinsatz, bis 120 Tage je Reise -
Auslandsreise-Krankenversicherung
- gültig nur mit Karteneinsatz, bis 120 Tage je Reise -
Versicherer ist IPA (siehe Seite 3)
Alle Platinum Card Inhaber einschließlich der Zusatzkarteninhaber und ihrer Familien müssen während der mit Ihrer A. Platinum Card gezahlten Reise unter 80 Jahre sein, um ärztliche Hilfe und Kostenersatz zu erhalten (...)"
Der Kläger, der gemeinsam mit seiner Ehefrau und dem minderjährigen Kind von Deutschland aus eine Flugreise in die USA über Bremen, München, Denver, San Diego, San Francisco am 27. Juli 2021 sowie zurück von San Diego über Francisco, München nach Bremen am 24. und 25. August 2021 antrat, buchte hierfür seinen eigenen Flug über seine A. Platinum Card separat.
Die Flüge für die gleichzeitig mitreisenden Familienangehörigen, die Ehefrau des Klägers und das minderjährige Kind, wurden nicht unter Verwendung der klägerischen Kreditkarte, sondern jener seiner Ehefrau bezahlt.
Während der Reise erkrankte die Ehefrau des Klägers plötzlich und schwer und musste mit akuten heftigen Bauchschmerzen stationär in ein Krankenhaus aufgenommen werden, wo noch gleichentags operativ eine Gallenblasen-Entfernung durchgeführt wurde. Für die Behandlung stellte der Krankenhausträger der Ehefrau des Klägers einen Betrag von 31.992,52 US-Dollar in Rechnung, welchen der Kläger und seine Ehefrau (zunächst) aus eigenen Mitteln beglichen. Es ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, dass irgendwelche Reiseleistungen für die Ehefrau des Klägers mit der Kreditkarte des Klägers bezahlt wurden.
Nachdem der Kläger nach Rückkehr von der Reise die (zunächst) vorgestreckten Behandlungskosten bei der früheren Beklagten, der A. A. Deutschland GmbH, eingereicht hatte, lehnte diese eine Leistung mit der Begründung ab, ein Versicherungsfall nach den insoweit maßgeblichen Bedingungen läge nicht vor, die Behandlungskosten der Ehefrau des Klägers seien nicht vom Versicherungsschutz umfasst.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Das Landgericht Bremen, 8. Zivilkammer, hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, es liege kein bedingungsgemäßer Versicherungsfall vor. Zwar ergebe sic...