Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweilige Verfügung gegen einen Prozessgegner zur Auskunftserteilung als Grundlage des Sachvortrags des Verfügungsklägers in einem Parallelverfahren
Leitsatz (amtlich)
Für eine einstweilige Verfügung gegen einen Prozessgegner zur Auskunftserteilung als Grundlage des Sachvortrags des Verfügungsklägers in einem Parallelverfahren fehlt es jedenfalls dann an einem Verfügungsgrund, wenn der Verfügungskläger sich in dem Parallelverfahren auch ohne die begehrten Auskünfte mit dem Hinweis auf eine primäre oder sekundäre Darlegungslast verteidigen kann.
Normenkette
HGB § 166 Abs. 1; ZPO § 940
Verfahrensgang
LG Bremen (Aktenzeichen 6 O 1247/18) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 21.08.2018 gegen den Beschluss des Landgerichts Bremen vom 07.08.2018 - 6 O 1247/18 - wird auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt als Kommanditist Auskünfte von dem Insolvenzverwalter der Kommanditgesellschaft, um sich gegen dessen Inanspruchnahme auf Rückzahlung einlagereduzierender Gewinnausschüttungen zu verteidigen.
1. Der Antragsteller ist mit einem Kommanditanteil von 100.000,- EUR Kommanditist der X Beteiligungsgesellschaft mbH & Co.KG, über deren Vermögen das Amtsgericht Bremen mit Beschluss vom 03.11.2015 - 507 IN 5/15 - das Insolvenzverfahren eröffnet hat. Der Antragsgegner wurde zum Insolvenzverwalter bestellt und nimmt den Antragsteller in einem am Landgericht Bremen anhängigen Klageverfahren (Az. 6 O 669/18) auf Rückzahlung einlagereduzierender Gewinnausschüttungen in Höhe von 35.000,- EUR in Anspruch.
Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der dem Antragsgegner aufgegeben werden soll, dem Antragsteller die Einsichtnahme in im Einzelnen bezeichnete Anmeldeunterlagen der zur Tabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der X Beteiligungsgesellschaft mbH & Co.KG angemeldeten und festgestellten Forderungen zu gewähren. Außerdem begehrt der Antragsteller im Wege der einstweiligen Verfügung den Antragsgegner zu verpflichten, Auskunft über den Stand der Insolvenzmasse, über bereits erlangte Rückzahlungen von Mitgesellschaftern, über den Zeitpunkt der Fälligkeit der zur Tabelle festgestellten Forderungen und darüber zu erteilen, ob Verrechnungen mit Forderungen nach den §§ 53 ff. InsO vorgenommen wurden.
Der Antragsteller stützt sich auf einen Auskunftsanspruch aus § 166 Abs. 1 HGB und trägt vor, er sei auf die begehrten Auskünfte angewiesen, um sich gegen die Klage des Antragsgegners, mit der Rückzahlung von Gewinnausschüttungen begehrt werde, zu verteidigen. Nur wenn er die begehrten Auskünfte erlange, könne er in Ansehung der ihn treffenden Darlegungslasten der Klage substantiiert entgegentreten. Der Bundesgerichtshof habe in der Entscheidung vom 28.02.2018 klargestellt, dass der auf Rückzahlung von einlagemindernden Gewinnausschüttungen in Anspruch genommene Kommanditist die zur Tabelle festgestellten Gläubigerforderungen nicht pauschal, sondern nur auf Grundlage von Auskünften des Insolvenzverwalter bestreiten könne, auf deren Erteilung der Kommanditist einen Anspruch habe.
Auskunft über die wahre Fälligkeit der zur Tabelle festgestellten Gläubigerforderungen begehrt der Antragsteller, weil er als Dritter nicht für Forderungen hafte, deren Fälligkeit nur nach § 41 InsO fingiert werde. Ihm stehe vielmehr der Einwand der fehlenden Fälligkeit zu. Dieser Einwand könne aber geeignet sein, die Summe der festgestellten Forderungen, für die der Antragsteller hafte, erheblich zu reduzieren.
Zudem benötige der Antragsteller Auskunft darüber, in welcher Höhe der Insolvenzverwalter Verrechnungen mit Masseverbindlichkeiten vorgenommen habe. Denn für solche Verbindlichkeiten sei der Insolvenzverwalter nicht einzugsberechtigt. Der Kommanditist hafte auch nur den Gesellschaftsgläubigern, hafte aber nicht auf Masseverbindlichkeiten. Ohne die begehrten Auskünfte und Einsichtnahmemöglichkeiten laufe der Antragsteller Gefahr, im Rechtsstreit um die Rückzahlung von Ausschüttungen allein deshalb zu unterliegen, weil er seinen Substantiierungslasten nicht nachkommen könne. Da die Klageerwiderungsfrist am 18.09.2018 abgelaufen sei, drohe dem Antragsteller ein endgültiger Rechtsverlust, so dass er nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden könne. Da der Antragsgegner die begehrten Informationen unschwer erteilen könnte und dies ggf. sogar den Prozess auf Rückzahlung von Ausschüttungen verkürzen könne, bestehe auch ein überwiegendes Interesse selbst an einer Vorwegnahme der Hauptsache.
2. Das Landgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 07.08.2018, dem Antragsteller zugestellt am 13.08.2018, als unzulässig zurückgewiesen. Es fehle an einem Rechtsschutzbedürfnis, da sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ergebe, dass dem Kommanditisten der Einwand des Nichtbestehens der Gläubigerforderungen aufgrund der widerspruchslosen Feststellung der Forderungen zur Insolvenztabelle abgeschnitten sei. Die Rechtskraft der Fests...