Verfahrensgang
LG Flensburg (Aktenzeichen 7 O 125/18) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 7. November 2018 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.300 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller hält seit 2003 eine direkte Beteiligung als Kommanditist an der "S1" mbH & Co. KG, einer Publikumsbeteiligungsgesellschaft, deren alleiniger Gegenstand die Beteiligung als Kommanditistin an sieben Zielfondsgesellschaften ist. Er erhielt in den Jahren 2003 bis 2008 Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 21.200 EUR. Am 7. Mai 2014 wurde über das Vermögen dieser Gesellschaft (nachfolgend "Schuldnerin") und im Juli 2014 über das Vermögen der Zielfondsgesellschaften das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Antragsgegner wurde jeweils zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Stand zum 4. April 2018 waren Forderungen gegen die Schuldnerin in Höhe von 1.612.430,06 EUR zur Insolvenztabelle festgestellt. Hiervon entfielen 54.082.781,42 EUR auf Forderungen der Zielfondsgesellschaften (lfd. Nr. 14 - 27). Mit Schreiben vom 3. Januar 2018 verlangte der Antragsgegner vom Antragsteller die Rückzahlung der Ausschüttungen gemäß § 172 Abs. 4, § 171 Abs. 1 und 2 HGB. Auf das Schreiben des Antragstellers vom 20. Januar 2018, mit dem dieser eine Substantiierung der Haftungs- und Gläubigerforderungen verlangte, antwortete der Antragsgegner nicht. Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 17. Oktober 2018 verlangte der Antragsteller Zahlung des Betrages nebst Zinsen und Anwaltskosten bis zum 7. November 2018 und stellte anderenfalls eine gerichtliche Geltendmachung in Aussicht. Die vom Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 5. November 2018 verlangte Auskunft über die Personen der beteiligten Anleger und deren Kapitalkonto sowie über Einzelheiten zur Insolvenzmasse, zu den angemeldeten und festgestellten Forderungen sowie zu einer am 19. April 2018 erfolgten Abschlagsverteilung erteilte der Antragsgegner nicht.
Mit seinem am 7. November 2018 beim Landgericht Flensburg eingegangenen Antrag begehrt der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der dem Antragsgegner aufgegeben werden soll, ihm Einsicht in die Anmeldeunterlagen zu den Tabellenpositionen § 38-14 bis § 38-27 sowie in die Darlehens- und Sicherungsverträge zwischen den Zielfondsgesellschaften und den fondsfinanzierenden Banken nebst Kündigungen zu gewähren und ihm Auskunft durch Übersendung vollständiger Aufstellungen und Unterlagen zum Stand der Insolvenzmasse am 7. November 2018, zur Abschlagsverteilung, zur Höhe erfolgter Rückzahlungen durch Mitgesellschafter, zur Fälligkeit der festgestellten Forderungen und zu einer etwaigen Verrechnung mit Forderungen nach §§ 53 ff InsO zu erteilen.
Das Landgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 7. November 2018 ohne Anhörung der Gegenseite mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle an einem Verfügungsgrund. Die Verhinderung einer Zahlungsklage des Antragsgegners als Antragsziel begründe keine Dringlichkeit.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 13. November 2018, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.
II. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 940 analog, §§ 936, 922 Abs. 1 Satz 1, § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat allerdings in der Sache keinen Erfolg. Es fehlt, wie das Landgericht richtig gesehen hat, jedenfalls am Verfügungsgrund.
Das Begehren des Antragstellers richtet sich auf die Befriedigung des geltend gemachten Anspruchs auf Auskunftserteilung und Einsicht in Unterlagen des Insolvenzverfahrens. Ein solches auf sofortige Erfüllung gerichtetes Begehren mag in Ausnahmefällen im Wege der Leistungsverfügung analog § 940 ZPO zulässig sein. An den Nachweis eines Verfügungsgrunds sind aber besonders strenge Anforderungen zu stellen. Der Gläubiger muss auf die sofortige Erfüllung so dringend angewiesen sein, dass er ein ordentliches Verfahren nicht abwarten kann, ohne unverhältnismäßig großen, gar irreparablen Schaden zu erleiden (Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 38. Aufl., § 940 Rn. 6; Zöller/G. Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 940 Rn. 6). Die verzögerte Erfüllung des Anspruchs müsste den Gläubiger rechtlos stellen (BeckOK-ZPO/Mayer, Stand 15. September 2018, § 935 Rn. 5). Diesem muss also ohne die begehrte sofortige Erfüllung des Anspruchs ein endgültiger Rechtsverlust drohen (OLG Jena, NJW-RR 2012, 862, 863).
Die vom Antragsgegner angekündigte gerichtliche Inanspruchnahme des Antragstellers auf Zahlung eines Betrages von etwa 23.000 EUR stellt trotz des damit verbundenen Prozessrisikos keine existenzbedrohende und irreparable Situation dar, die nur durch die sofortige Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs abgewendet werden kann. Etwaige, dem Antragsteller zustehende materiell-rechtliche Ansprüche gegen den Antragsgegner werden durch die formale Ei...