Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Verfahren auf Durchführung des Versorgungsausgleichs bei noch nicht abgeschlossenem Scheidungsverfahren im Ausland

 

Leitsatz (amtlich)

Einem Antrag nach Art. 17 Abs. 3 EGBGB auf Durchführung des Versorgungsausgleichs fehlt die hinreichende Erfolgsaussicht nach § 114 ZPO, wenn das von dem anderen Ehegatten in Bosnien-Herzegowina betriebene Scheidungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

 

Normenkette

EGBGB Art. 17 Abs. 3; VersAusglG § 1 Abs. 1; ZPO § 114

 

Verfahrensgang

AG Bremerhaven (Aktenzeichen 153 F 1090/12)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde vom 21.1.2013 wird als unbegründet zurückgewiesen

Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichsverfahrens vor dem AG - Familiengericht - Bremerhaven.

Die am [...]1960 geborene Antragstellerin ist mit dem am [...].1949 geborenen Antragsgegner seit dem [...]1982 verheiratet. Beide Eheleute besitzen die Staatsangehörigkeit von Bosnien-Herzegowina. Sie haben viele Jahre in Deutschland gelebt. Im August 2010 haben sie sich getrennt. Der Antragsgegner hat in Bosnien-Herzegowina einen Scheidungsantrag eingereicht. Dieser ist der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 28.7.2011 zugestellt worden. Mit ihrem Antrag vom 12.9.2012 begehrt die Antragstellerin beim AG - Familiengericht - Bremerhaven die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren zur Durchführung des Versorgungsausgleichs. Zur Begründung führt sie aus, das bosnische Recht kenne keinen Versorgungsausgleich, weshalb sie dessen Durchführung gem. Art. 17 Abs. 3 EGBGB vor dem deutschen Gericht beantrage. Die im Scheidungsverfahren in ihrem Heimatland zu treffende Entscheidung sei nach § 107 FamFG in Deutschland anzuerkennen. Ihr Ehemann habe in Deutschland erhebliche Rentenanwartschaften erworben, sie hingegen habe während der Ehezeit nur auf 400 EUR-Basis gearbeitet und entsprechend keine Rentenanwartschaften erwirtschaftet. Sie sei auf den Versorgungsausgleich dringend angewiesen.

Mit Beschluss vom 29.11.2012 hat das AG - Familiengericht - Bremerhaven die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Gegen diesen, der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 19.12.2012 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin mit am 21.1.2013 beim AG Bremerhaven eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Verfügung vom 30.8.2013 hat das AG die Antragstellerin zur Mitteilung des Standes des Scheidungsverfahrens in Bosnien-Herzegowina sowie zur Vorlage eines dort möglicherweise ergangenen Scheidungsurteils aufgefordert. Mit Schriftsatz vom 6.9.2013 hat die Antragstellerin erklärt, sie wisse und verstehe nicht, "warum ihre Ehe in Bosnien nicht endlich geschieden" werde. Sie hat zudem die Auffassung vertreten, dem Antragsgegner müsse eine Frist gesetzt werden, innerhalb derer er darzulegen habe, warum sie nicht geschieden seien und wie der Verfahrensverlauf in Bosnien sei. Das AG Bremerhaven hat mit Beschluss vom 10.9.2013 der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin nicht abgeholfen. Es hat in der Begründung des Nichtabhilfebeschlusses darauf hingewiesen, dass die Durchführung eines Versorgungsausgleichs nach Art. 17 Abs. 3 EGBGB voraussetze, dass die Ehe geschieden sei.

II. Die statthafte (§§ 76 FamFG, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO), form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Der Amtsrichter hat zu Recht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Er ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Versorgungsausgleichsverfahren auf Antrag der Antragstellerin nach Art. 17 Abs. 3 EGBGB nicht vor Abschluss des Scheidungsverfahrens in Bosnien-Herzegowina stattfinden kann. Bereits aus den §§ 1587 BGB und 1 Abs. 1 VersAusglG ergibt sich, dass der Versorgungsausgleich zwischen geschiedenen Ehegatten stattfindet. Ein vorzeitiger Ausgleich schon während des Getrenntlebens ist damit ausgeschlossen. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs setzt also einen Scheidungsausspruch voraus (Wick, Der Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rz. 69). Ein solcher liegt hier nach Auskunft der Antragstellerin nicht vor.

Zwar kann der Antrag nach Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB grundsätzlich auch im Scheidungsverbundverfahren gestellt werden (Palandt/Thorn, BGB, 72. Aufl., Art. 17 EGBGB, Rz. 11). Das setzt aber voraus, dass ein solches Scheidungsverbundverfahren vor einem deutschen Gericht betrieben wird, was hier gerade nicht der Fall ist. Dann kann ein Versorgungsausgleichsverfahren schon mit Anhängigkeit des Scheidungsantrags eingeleitet werden und zusammen mit dem Scheidungsausspruch in der Verbundentscheidung abgeschlossen werden. Allerdings gilt auch hier, dass die Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht vor der Rechtskraft der Scheidung wirksam werden kann (Wick, a.a.O.).

Der Amtsrichter hat sich daher zu Recht bei der Antragstelle...

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