Leitsatz (amtlich)

1. Die in der Satzung einer GmbH enthaltene Schiedsklausel:

"Alle Streitigkeiten, die sich aus und im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden - soweit in dem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist - nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, die die Befähigung zum Richteramt haben müssen. Das Schiedsgericht kann auch über die Gültigkeit dieses Schiedsvertrages bindend entscheiden."

entspricht nicht den vom BGH in der Entscheidung vom 6.4.2009 (Az.: II ZR 255/08, "Schiedsklausel II", NJW 2009, 1962 ff.) aufgestellten Anforderungen an Schiedsklauseln, damit diese auch Beschlussmängelstreitigkeiten wirksam erfassen.

2. Ein "Anerkenntnis" der Schiedsbeklagten hinsichtlich der Zuständigkeit des Schiedsgerichts ist im Verfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO wirkungslos und führt nicht zur Wirksamkeit einer nach den Maßstäben der oben genannten BGH-Entscheidung nichtigen Schiedsklausel.

 

Tenor

Der Antrag vom 9.1.2009, gem. § 1032 Abs. 2 ZPO die ausschließliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts für die dem Antrag beigefügte Klage festzustellen wird als unbegründet zurückgewiesen.

Der Hilfsantrag auf Verweisung des Rechtsstreits an die ordentlichen Gerichte wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Antragstellern auferlegt.

 

Gründe

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beschlüssen, die auf einer Gesellschafterversammlung vom 10.12.2008 jeweils gegen die Stimmen der Antragsteller gefasst wurden. Die Antragsteller sind die alleinigen Geschäftsführer und waren gemeinsam mit den Antragsgegnerinnen zu 2. bis 5. alleinige Gesellschafter der Antrags- gegnerin zu 1., einer GmbH, was sie nach ihrer Auffassung auch verblieben sind. U.a. wurden die Geschäftsanteile der Antragsteller eingezogen und im Anschluss daran weitere Beschlüsse gefasst, deren Wirksamkeit von der Berechtigung der Antragsteller zur Abstimmung über die entsprechenden Tagesordnungspunkte nach Einziehung ihrer Anteile abhängig ist. Die Antragsteller beabsichtigen die Erhebung einer Klage gegen die Antragsgegner, mit der sie die Feststellung erstreben, dass die Gesellschafterbeschlüsse sämtlich nicht gefasst sind, hilfsweise, dass der Einzie- hungsbeschluss und der Beschluss über die Geltendmachung von Schadensersatzan- sprüchen gegen die Antragsteller nichtig, äußerst hilfsweise, dass die Beschlüsse un- wirksam sind.

Im vorliegenden Verfahren begehren die Antragsteller gem. § 1032 Abs. 2 ZPO die Feststellung, dass für die dem Antrag als Anlage beigefügte Klage ausschließlich ein Schiedsgericht zuständig ist.

Die Satzung der Antragsgegnerin zu 1. enthält eine Schiedsklausel (§ 14) mit folgendem Wortlaut:

"Alle Streitigkeiten, die sich aus und im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag oder über seine Gültigkeiten ergeben, werden - soweit in dem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist - nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, die die Befähigung zum Richteramt haben müssen. Das Schiedsgericht kann auch über die Gültigkeit dieses Schiedsvertrages bindend entscheiden."

Alle Antragsgegnerinnen haben nach Zustellung des Antrages die Zuständigkeit des Schiedsgerichts ausdrücklich anerkannt. Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerinnen zu 1., 3., 4. und 5. haben ihr Einverständnis im Verlaufe des Verfahrens vorsorglich auch im Namen der N. Siebte Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG (im Folgenden: N. 7.) erklärt, nachdem die Antragsgegnerin zu 2. im Anschluss an die Gesellschafterversammlung nach Vortrag der Antragsgegner dieser ihren Geschäftsanteil abgetreten hat.

Zur Begründung ihres Antrages machen die Antragsteller im Wesentlichen geltend, dass mit Rücksicht auf die Ausführungen des BGH in seiner Entscheidung vom 29.3.1996 (BGHZ 132, 278 ff.), nach denen der generellen Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten weiterhin Bedenken entgegenstünden, die nur durch eine gesetzliche Regelung überwunden werden könnten, ein Interesse an einer verbindlichen Feststellung der Zuständigkeit bestehe. Allein aufgrund der Anerkennung seitens der Antragsgegner, mit der zudem vorgerichtlich nicht habe gerechnet werden können, könne in Ermangelung einer Dispositionsbefugnis der Parteien über die Schiedsfähigkeit der beabsichtigten Klage die Zuständigkeit des Schiedsgerichts nicht festgestellt werden. § 307 ZPO sei auf dieses Verfahren nach §§ 1032 ff. ZPO nicht anwendbar. Das Anerkenntnis sei zudem missbräuchlich. Die Antragsgegner hätten außerdem Anlass zur Antragstellung gegeben, weshalb ihnen die Verfahrenskosten aufzuerlegen seien. Dies gelte auch für den Fall der Ablehnung des Antrages, weil ohne eine Veräußerung von Geschäftsanteilen an die...

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