Verfahrensgang

LG Bremen (Beschluss vom 20.09.1971; Aktenzeichen 10 O 1188/71)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 20. September 1971 abgeändert und wie folgt gefaßt:

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner auch die Kosten der sofortigen Beschwerde.

 

Gründe

Die Beklagten sind Eigentümer des von ihnen an Herrn … vermieteten Hausgrundstücks …. An dieses Grundstück grenzt westlich das Grundstück der Klägerin mit der Katasterbezeichnung … an, das etwa 10 m breit und ca. 104 m lang ist und an dessen anderer Längsseite … liegt. Die Klägerin erlangte das Eigentum an diesem Grundstück aufgrund eines Senatskonklusums Nr. … vom …. Nach diesem Konklusum wurde das Flurstück der Klägerin den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke gegen eine Anerkennungsgebühr von 3 Mark jährlich mit der Maßgabe zur einstweiligen Benutzung überlassen, daß das Recht zur Benutzung dieses für eine Querstraße vorgesehenen Grundstücks erlöschen sollte, sobald es für die Anlegung der Querstraße durch Beschluß der Gemeinde oder des Senats in Anspruch genommen werde.

Am 20.11.1970 erließ das Amt für Straßen- und Brückenbau der Klägerin gegen die Beklagten ein Gebot, in dem ihnen aufgegeben wurde, die östliche Hälfte des Grundstücks der Klägerin auf ihre Kosten freizumachen. Die Beklagten fochten im Dezember 1970 diesen im Widerspruchsverfahren bestätigten Bescheid mit der Begründung vor dem Verwaltungsgericht an, daß eine Räumungsverpflichtung erst nach Beschluß des Senats über die Anlegung der Straße und nach Gewährung der Möglichkeit bestehe, die auf diesem Streifen stehenden Rhododendronsträubcher zu entfernen.

Am 9.2.1971 beschloß der Senat, das Flurstück der Klägerin für die Anlegung einer öffentlichen Straße in Anspruch zu nehmen. Dieser Beschluß wurde den Beklagten mit Schreiben der Klägerin vom 3.3.1971 am 5.3.1971 mitgeteilt.

Mit Schriftsatz vom 22.6.1971 erklärten die Beklagten gegen über dem Verwaltungsgericht, daß sie ein Recht auf Besitz und Nutzung nicht mehr hätten. Im Termin vom 8.7.1971 verglichen sich die Parteien vor dem Verwaltungsgericht dahin, daß die Beklagten entsprechend ihrem Schriftsatz vom 22.6.1971 erklärten, auch in Zukunft keine Besitzrechte mehr geltend zu machen, sie nicht verpflichtet seien, das Grundstück der Klägerin von dem noch vorhandenen Bewuchs freizumachen, und die Klägerin den angefochtenen Bescheid des Amtes für Straßen- und Brückenbau nebst Widerspruchsbescheid aufhob (Bl. 17). Auf Veranlassung der Klägerin nahm der Mieter … von dieser Aufgabe des Besitzrechts durch die Beklagten im Vergleich vom 8.7.1971 am 5.8.1971 Kenntnis.

Mit der am 16.6.1971 eingereichten und am 25. bzw. 26.6.1971 zugestellten Klage hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Räumung und Herausgabe der östlichen Hälfte des Flurstücks … verlangt und zur Begründung vorgetragen, die Beklagten seien nach Erlaß des Senatsbeschlusses vom 9.2.1971 mehrfach vergeblich zur Räumung aufgefordert worden und befänden sich deshalb mit der Räumung und Herausgabe in Verzug.

Die Beklagten haben einen Klagabweisungsantrag angekündigt und dazu ausgeführt: Soweit die Klägerin Herausgabe verlange, habe sich die Hauptsache durch die im Schriftsatz vom 22.6.1971 abgegebene Erklärung vor Klagerhebung erledigt. Das Räumungsverlangen sei allerdings mehrdeutig. Wenn die Klägerin damit die Freimachung des Geländestreifens von Bewuchs verlange, so seien sie hierzu nach dem Vergleich vom 8.7.1971 nicht verpflichtet, so daß insoweit die Klage unbegründet sei.

Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vom 6.9.1971 die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt.

Durch Beschluß vom 20.9.1971 hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Bremen die Kosten der Klägerin auferlegt und zur Begründung ausgeführt: Da die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hätten, sei gemäß § 91 a ZPO über die Kosten zu entscheiden, obgleich hinsichtlich des Herausgabeverlangens bereits vor Rechtshängigheit (25.6.1971) die Erledigung eingetreten sei, nachdem zur Klägerin bereits spätestens am 24.6.1971 der an das Verwaltungsgericht gerichtete Schriftsatz der Beklagten vom 22.6.1971 zugestellt worden sei. Die Kosten seien der Klägerin aufzuerlegen gewesen, da die Herausgabepflicht der Beklagter mit Abgabe der im Schriftsatz vom 22.6.1971 enthaltenen Erklärung vollzogen gewesen sei, weil die Beklagten als mittelbare Besitzer nicht mehr hätten tun können und nicht verpflichtet gewesen seien, die Freigabeerklärung ihres Mieters herbeizuführen; denn diesen habe nur ein Besitzrecht in dem aufgrund des Senatskonklusums eingeräumten Umfang zugestanden. Auf Freimachung habe die Klägerin nach der von ihr gegebenen Klagbegründung nicht angetragen. Da demnach der Herausgabeanspruch bereits bei Zustellung der Klage erledigt gewesen sei, die Klage also zwischen Einreichung und Zus...

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