Entscheidungsstichwort (Thema)
Einwendungen gegen die zu vollstreckende Forderung im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäß § 888 ZPO
Leitsatz (amtlich)
Der Einwand der Unzumutbarkeit der Erbringung einer vertretbaren Handlung kann nur im Wege der Zwangsvollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden. Der Einwand der Unmöglichkeit der Erfüllung der vollstreckbaren Forderung kann der Zwangsvollstreckung auch im Verfahren nach § 888 ZPO entgegengehalten werden.
Normenkette
ZPO §§ 767, 888
Verfahrensgang
LG Bremen (Aktenzeichen 6 O 869/18) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Bremen vom 14.02.2020 (Bl. 601 ff. d.A.) wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Der Wert der Beschwer wird auf EUR 2.000,- festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 26.02.2020 gegen den Beschluss des Landgerichts vom 14.02.2020, mit dem ihr Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom 31.8.2020 (mit dem dieses Verfahren in der Hauptsache abgeschlossen worden war) zurückgewiesen worden ist.
Der Vergleich lautet in der Hauptsache (Bl. 253 Rs d.A., Ziff. 1):
"Die Beklagte verpflichtet sich, bis zum 28.09.2018 sämtliche Rechnungen und korrespondierenden Kontoauszüge betreffend alle Ausgaben des streitgegenständlichen Projekts in elektronischer Form der Klägerin zuzusenden. Sofern die Beklagte eigene Leistungen im Rahmen des streitgegenständlichen Projekts erbracht hat, wird sie diese für die Klägerin nachvollziehbar aufschlüsseln. ...."
Bereits im Jahr 2019 hat das Landgericht verschiedene Entscheidungen zur Festsetzung von Zwangshaft bzw. zur Fortsetzung der Zwangsvollstreckung getroffen. U.a. hat es mit Beschluss vom 27.11.2019 (erneut) ein Zwangsgeld und ersatzweise Zwangshaft festgesetzt, wenn die Antragsgegnerin nicht bis zum 15.1.2020 ihre Verpflichtung aus dem Vergleich erfüllt. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht eingelegt worden.
Die Antragsgegnerin hat unter dem 23.01.2020 (Bl. 590 d.A.) beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich einstweilig einzustellen. Hintergrund war, dass zwischenzeitlich ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Geschäftsführer der Antragsgegnerin wegen des Verdachts des Betruges und der Untreue hinsichtlich der Verwendung der von der Antragstellerin geleisteten Zahlungen eingeleitet worden ist. Im Rahmen dieses Verfahrens waren am 21.1.2020 die Geschäftsräume der Antragsgegnerin durchsucht worden. Die Antragsgegnerin beruft sich mit dem Antrag auf den Schutz ihrer Unternehmensdaten. Ihre Geschäftsführer berufen sich auf das Recht, sich nicht selbst einer Straftat bezichtigen zu müssen.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 14.02.2020 (Bl. 601 d.A.) hat das Landgericht den Antrag abgelehnt. Das Vollstreckungsrecht kenne - anders als etwa das Zeugnisverweigerungsrecht im Erkenntnisverfahren - kein Absehen von einer Auskunftspflicht aufgrund eines Selbstbelastungsprivilegs. Eine Selbstbezichtigungsgefahr für die Antragsgegnerin bestehe zudem nicht, weil sich das Ermittlungsverfahren gegen ihre Geschäftsführer richte. Schließlich gelte dieses Privileg grundsätzlich nicht für juristische Personen. Der Schutz ihrer Unternehmensdaten sei kein der Zwangsvollstreckung entgegenstehendes Recht.
Gegen diesen - am 21.02.2020 zugestellten - Beschluss hat die Antragsgegnerin am 26.02.2020 sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 608 d.A.). Sie meint, die Antragstellerin wolle die Geschäftsführer der Antragsgegnerin mit der weiteren Zwangsvollstreckung bloßstellen und erniedrigen. Die Vollstreckung des Auskunfttitels könne - da diese nicht über Ressourcen zur Bezahlung eines Zwangsgeldes verfüge - nur über die Verhaftung der Geschäftsführer im Rahmen der Zwangshaft erfolgen. Dann müssten diese nachweisen, wie sie die Mittel verwendet hätten, wegen derer die Staatsanwaltschaft ihnen eine Veruntreuung nachweisen wolle. Schließlich weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass sie aufgrund der Beschlagnahme ihrer Geschäftsunterlagen nicht mehr über die geforderten Belege verfüge.
Dagegen wendet die Antragstellerin ein, die Antragsgegnerin könne die Geschäftsunterlagen bei der Staatsanwaltschaft einsehen und auch Kopien fertigen, im Übrigen stünde es ihr frei, entsprechende Kontoauszüge zu besorgen.
Das Landgericht hat durch Beschluss vom 28.02.2020 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Antragsgegnerin habe bisher nicht dargelegt, inwiefern sie die Mittel im Einzelnen konkret zur Deckung von Personal- und Gemeinkosten, Investitionen in Sachanlagen und Beteiligungen einschließlich Darlehensvergabe, in eine Ausschüttung und für Ertragssteuern verwendet habe. Trotz Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen müsse es der Antragsgegnerin nach wie vor möglich sein, Kontoauszüge bezüglich der behaupteten Ausgaben von ihrer Bank zu beschaffen.
Mit weiterem Schriftsatz vom 10.03.2020 hat die Antragsgegnerin vorgetragen, d...