Leitsatz (amtlich)
1.
Im Vollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO zur Erzwingung eines dem Gläubiger nach § 51b GmbHG zugesprochenen Informationsanspruchs ist der Einwand, der Gläubiger habe nachträglich seine Gesellschafterstellung verloren und der Informationsanspruch stehe ihm nicht mehr zu, unbeachtlich. Insoweit steht dem Schuldner der Rechtsbehelf des Vollstreckungsgegenantrags analog § 767 ZPO zur Verfügung. Das gilt auch für andere materielle Einwendungen gegen den titulierten Anspruch mit Ausnahme des Erfüllungseinwands.
2.
Der Einwand der Unmöglichkeit ist im Zwangsgeld-Festsetzungsverfahren zu berücksichtigen.
3.
Im Vollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO zur Erzwingung eines dem Gläubiger nach § 51b GmbHG zugesprochenen Informationsanspruchs entscheiden das Landgericht und im Beschwerderechtszug das Oberlandesgericht als Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist kein Raum.
Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 11.11.2007; Aktenzeichen 5 HK O 75/07) |
Gründe
I.
Die Antragstellerin (Gläubigerin) ist oder war Gesellschafterin der beteiligten Gesellschaft (Schuldnerin). Mit Beschluss vom 1.3.2007 stellte das Landgericht im Verfahren nach § 51b GmbHG fest, dass die Schuldnerin verpflichtet ist, der Gläubigerin Einsicht in bestimmte näher bezeichnete Geschäftsunterlagen zu gewähren. Der Beschluss ist rechtskräftig.
Mit Schriftsatz vom 10.4.2007 beantragte die Gläubigerin die Festsetzung von Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, zur Erzwingung der im Titel bezeichneten Handlungen, da die Schuldnerin trotz Aufforderung ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sei. Die Schuldnerin wandte im Wesentlichen ein, dass die Gläubigerin aufgrund Beschlüsse der Gesellschafter vom 16.4.2007 und vom 3.7.2007 ihre Gesellschafterstellung verloren habe; deshalb stehe ihr der Informationsanspruch nicht mehr zu. Das Landgericht verhängte mit Beschluss vom 11.10.2007 gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500 EUR, ersatzweise für je 500 EUR ein Tag Zwangshaft, zu vollziehen am Geschäftsführer der Gesellschaft. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Schuldnerin mit der sofortigen Beschwerde. Sie macht unter anderem geltend, dass ihr die Erfüllung der geforderten Handlung unmöglich sei.
Mit Beschluss vom 22.11.2007 hat der Senat die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses einstweilen ausgesetzt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ 793, 567, 569 ZPO). Über sie entscheidet der Senat - wie in der vorangegangenen Instanz die Kammer für Handelssachen beim Landgericht - als Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BayObLGZ 1988, 413/415) unter Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung.
Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Zu Recht hat das Landgericht den im Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 51b GmbHG ergangenen Beschluss als vollstreckbaren Titel angesehen. Auch wenn die Verpflichtung der Schuldnerin zur Einsichtgewährung hier - entsprechend einer verbreiteten Übung - in Form einer feststellenden Entscheidung getroffen wurde (vgl. zu dieser Tenorierung Ulmer/Hüffer Großkommentar GmbHG § 51b Rn. 15), handelt es sich der Sache nach um einen Leistungstitel, aus dem gemäß § 51b GmbHG i.V.m. §132 Abs. 4 Satz 2 AktG die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung stattfindet. Keinen durchgreifenden Bedenken begegnet auch die Qualifizierung der hier ausgesprochenen Verpflichtung zur Einsichtgewährung als ausschließlich vom Willen der Schuldnerin abhängige unvertretbare Handlung, deren Vollstreckung sich nach § 888 ZPO richtet (BayObLG ZIP 1996, 1039). Dies wird von der sofortigen Beschwerde auch nicht angegriffen.
2.
Zutreffend hat das Landgericht das Zwangsgeld gegen die zur Einsichtgewährung verpflichtete Gesellschaft, und nicht etwa gegen deren Geschäftsführer, verhängt. Das ergibt sich aus der Tenorierung: "Gegen die Schuldnerin wird zur Erzwingung ....... ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 500 EUR ein Tag Zwangshaft, zu vollziehen am Geschäftsführer der Antragsgegnerin, Herr W.W.R., verhängt". Die sofortige Beschwerde missversteht diese Tenorierung, wenn sie meint, das Zwangsgeld sei gegen den Geschäftsführer verhängt. Dies trifft nur auf die ersatzweise für den Fall der Nichtbeitreibung ausgesprochene Anordnung von Zwangshaft zu; nur darauf bezieht sich der Einschub "zu vollziehen am Geschäftsführer der Antragsgegnerin". Damit hat das Landgericht richtig unterschieden, dass das Zwangsgeld gegen die Gesellschaft und die Zwangshaft gegen eine vertretungsberechtigte Anzahl namentlich zu benennender Mitglieder des Vertretungsorgans der Gesellschaft festzusetzen ist (vgl. Großkommentar AktG/Decher 4. Aufl. § 132 Rn. 61; Ulmer/Hüffer § 51b Rn. 20).
3.
Mit dem Einwand, die Gläubigerin habe zwischenzeitlich ihre Gesellschafterstellung verloren, weshalb ihr der zugesprochene Information...