Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert
Leitsatz (redaktionell)
Die vom Mieter zu entrichtenden Nebenkosten repräsentieren nicht, – wie der Mietzins als das vereinbarte Entgelt für die eigentliche Gebrauchsüberlassung – den für das wirtschafltiche Interesse des Klägers ausschlaggebenden Nutzungswert der Mietsache.
Normenkette
GKG § 16 Abs. 1-2
Verfahrensgang
LG Bremen (Beschluss vom 31.01.1991; Aktenzeichen 6 O 2690/1990) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin wird der Streitwert des Klagantrages zu 1) in Abänderung des Wertfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Bremen vom 31. Januar 1991 auf 9.506,04 DM festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gem. §§ 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGebO, 25 Abs. 2 GKG zulässige Streitwertbeschwerde des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ist nur mit der Maßgabe begründet, daß der vom Landgericht für die Räumungsklage (Klagantrag zu 1) auf 8.822,04 DM festgesetzte Wert auf 9.506,04 DM zu erhöhen ist. Im übrigen ist die Beschwerde unbegründet.
Gemäß § 16 Abs. 2 GKG ist hier für den Kostenstreitwert der wegen Beendigung des Mietverhältnisses erhobenen Räumungsklage der für die Dauer eines Jahres zu entrichtende Zins maßgebend. Laut Mietvertrag haben die Parteien einen Mietzins von monatlich 735,17 DM zzgl. 57,00 DM Verwaltungskosten und 292,88 DM Nebenkostenvorauszahlung vereinbart, wobei von der Nebenkostenvorauszahlung 113,65 DM auf Wasser- und Kanalgebühren sowie Treppenlicht und 179,23 DM auf Heizungskosten entfallen. Das Landgericht hat der Streitwertfestsetzung für die Räumungsklage lediglich den im Vertrag als solchen bezeichneten Mietzins (735,17 DM) zugrunde gelegt.
Mit der Beschwerde verfolgt der Prozeßbevollmächtigte des Klägers die Erhöhung des Streitwertes um den Jahresbetrag sämtlicher zusätzlicher Zahlungen (Verwaltungskosten und Nebenkostenvorauszahlungen). Damit vertritt er eine allerdings verbreitete Meinung, wonach unter Mietzins auch sämtliche im Mietvertrag festgelegten Nebenleistungen zu verstehen sind, insbesondere unter Einschluß von Heizungskosten und Wassergeld, wohin gegen nach einer in der Rechtsprechung der Landgerichte ebenfalls stark verbreiteten, auch dem angefochtenen Beschluß zugrunde liegenden Gegenansicht unter „Zins” im Sinne des § 16 Abs. 1 und Abs. 2 GKG nur die Grundmiete zu verstehen ist (vgl. zum Meinungsstreit Schneider, Streitwertkommentar, 8. Auflage Rn. 3083 ff.; Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwertes in bürgerlichen Rechtstreitigkeiten, 7. Auflage, § 30 C III, Seite 147 f., m. w. Nw.).
Der Senat folgt demgegenüber der vermittelnden Ansicht des Bundesgerichtshofs, wonach zum Zins zwar auch die Nebenleistungen des Mieters zu rechnen sind, jedoch mit Ausnahme solcher Leistungen, die im Verkehr nicht als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung angesehen werden (vgl. BGH Z 18, 168 ff.; Baumbach/Hartmann, ZPO 48. Auflage Anhang § 3 Stichwort „Mietverhältnis” m. w. Nw.). Die Kostenerstattung für Versorgungsleistungen, wie die Wasser- und Heizwärmeversorgung, die der Vermieter für Rechnung der Mieter als Nebenleistung zu der eigentlichen Gebrauchsgewährung bereitstellt und die er an die Mieter zumeist zu Selbstkosten weitergibt, wird im Verkehr nicht als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung angesehen. Die vom Mieter hierfür zu entrichtenden Nebenkosten repräsentieren somit nicht – wie der Mietzins als das vereinbarte Entgelt für die eigentliche Gebrauchsüberlassung – den für das wirtschaftliche Interesse des Klägers an den nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 GKG zu bewertenden Klagen ausschlaggebenden Nutzungswert der Mietsache. Sie sind deshalb auch nicht der nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 GKG maßgebende Zins.
Demnach ist im vorliegenden Fall zwar der Verwaltungskostenzuschlag von monatlich 57,00 DM als Teil der Gegenleistung des Mieters für die Gebrauchsüberlassung anzusehen, nicht aber trifft dies auch für die Nebenkostenpauschale für Wasser- und Kanalgebühren, Treppenlicht und Heizungskosten zu. Der Streitwert der Räumungsklage beträgt folglich 12 × (735,17 DM + 57,00 DM) = 9.506,04 DM.
Fundstellen