Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlegungs- und Beweislast für die Zubehöreigenschaft einer Sache
Leitsatz (amtlich)
1. Die Beweislast dafür, dass eine Sache dem wirtschaftlichen Zweck einer Hauptsache zu dienen bestimmt ist und die Voraussetzungen des § 97 Abs. 1 S. 1 BGB erfüllt sind, trifft denjenigen, der sich auf die Zubehöreigenschaft beruft. Derjenige, der sich auf eine Verkehrsanschauung i.S.d. § 97 Abs. 1 S. 2 BGB beruft, die der Annahme der Zubehöreigenschaft der Sache entgegensteht, hat diese Verkehrsauffassung darzulegen und im Falle des Bestreitens zu beweisen.
2. Lässt sich eine die Zubehöreigenschaft ausschließende Verkehrsauffassung nicht feststellen, ist die Sache als Zubehör zu qualifizieren, da für das Vorliegen einer entgegenstehenden Verkehrsauffassung keine Vermutung besteht.
Normenkette
BGB §§ 93-94, 97 Abs. 1, § 311c; ZPO §§ 767, 794
Verfahrensgang
AG Bremen (Aktenzeichen 71 F 5754/17) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 30.5.2017 dahingehend abgeändert, dass die Zwangsvollstreckung aus dem vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Bremen am 7.7.2016 zum Geschäftszeichen 71 F 1658/16 GÜ geschlossenen gerichtlichen Vergleich für unzulässig erklärt wird.
2. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz hat die Antragsgegnerin zu tragen.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.300 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten über die Berechtigung eines Zahlungsanspruchs der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller aus einem gerichtlichen Vergleich.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind miteinander verheiratet. Sie leben allerdings seit dem 9.7.2015 voneinander getrennt. Das Scheidungsverfahren nebst Folgesachen ist vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Bremen anhängig. Die Ehegatten hatten während ihres Zusammenlebens ein Grundstück in A./Türkei erworben, auf dem ein Ferienhaus errichtet wurde. Dieses wurde mit einer Einbauküche ausgestattet, für die die Antragsgegnerin am 16.6.2015 drei Einbauelektrogeräte, nämlich einen Kühlschrank, einen Backofen und ein Kochfeld, kaufte und deren Einbau in die ansonsten bereits ins Haus eingepasste Küche veranlasste. In der nichtöffentlichen Sitzung des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 7.7.2016 schlossen die Beteiligten im Rahmen des Scheidungsverfahrens hinsichtlich des Ferienhauses in A. einen Vergleich. In diesem heißt es unter Ziff. 1:
"Der Antragsteller zahlt an die Antragsgegnerin 19.000,- Euro Zug um Zug gegen Übertragung und Übereignung des Grundstücks sowie der wesentlichen Bestandteile (insbesondere des erbauten Hauses) in A., Provinz [...], ...."
Bei Inbesitznahme des Hauses im September 2016 stellte der Antragsteller fest, dass in der Einbauküche die vorerwähnten Elektrogeräte fehlten. Die Antragsgegnerin hatte diese nach Vergleichsschluss ausbauen lassen und mitgenommen. Der Antragsteller zahlte zunächst nur 16.000 EUR an die Antragsgegnerin, hinsichtlich des Restbetrages berief er sich auf ein Zurückbehaltungsrecht bis zum Wiedereinbau der Elektrogeräte. Die Antragsgegnerin verweigerte dies, forderte den Antragsteller zur Restzahlung bis zum 11.10.2016 auf und drohte zugleich bei fruchtlosem Ablauf der Zahlungsfrist die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich an. Der Antragsteller zahlte weitere 1.700 EUR und machte hinsichtlich der restlichen 1.300 EUR gegenüber der Antragsgegnerin geltend, dass er diesen Betrag nicht zahle, weil er für den Ersatz der drei Elektrogeräte erforderlich sei.
Der Antragsteller hat erstinstanzlich beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 7.7.2016 zum Geschäftszeichen 71 F 1658/16 GÜ für unzulässig zu erklären. Bei der Einbauküche und den Elektrogeräten handele es sich um Zubehör i.S.d. § 97 BGB, das von dem Vergleich umfasst gewesen sei, so dass die Antragsgegnerin nicht berechtigt gewesen sei, die drei Elektrogeräte nach Vergleichsschluss aus der Küche zu entfernen. Die Antragsgegnerin hat die Zurückweisung des Antrags begehrt. Sie hat sich darauf berufen, dass die Geräte nicht zusammen mit der restlichen Einbauküche erworben worden seien, sondern von ihr erst im Nachhinein. Es handele sich daher um ihr Eigentum, das sie daher zu Recht aus der Küche entfernt habe.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Bremen hat den Antrag des Antragstellers mit Beschluss vom 23.5.2017 zurückgewiesen, da es sich bei den Elektrogeräten nicht um Zubehör i.S.d. § 97 Abs. 1 BGB handele. Zwar würden die Elektrogeräte die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 97 Abs. 1 S. 1 BGB erfüllen. Nach der gemäß § 97 Abs. 1 S. 2 BGB heranzuziehenden Verkehrsauffassung seien Elektroküchengeräte aber kein Zubehör.
Gegen diesen der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 12.6.2017 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 10.7.2017 beim Amtsgericht Bremen eingegangenen Beschwerde. Er hält weiter an seiner Rechtsauffassung fest, dass es sich bei den Elektrogeräten um...