Entscheidungsstichwort (Thema)
Bei Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum bedarf es keines neuen Aufteilungsplanes, wenn Lage und Grenzen des Sondereigentums unverändert bleiben
Leitsatz (amtlich)
Wird ein Teileigentum in Wohnungseigentum umgewandelt, ist die Einreichung eines neuen, amtlich berichtigten Aufteilungsplanes nicht erforderlich, wenn die Lage und die Grenzen des Sondereigentums unverändert bleiben.
Normenkette
GBO § 29; WEG § 7 Abs. 4
Verfahrensgang
LG Bremen (Aktenzeichen 3 T 587/01) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde des Notars H. werden der Beschluss der 3. Zivilkammer des LG Bremen v. 20.8.2001 und der Beschluss des AG Bremen – Grundbuchamt – v. 4.7.2001 aufgehoben und das AG Bremen – Grundbuchamt – angewiesen, den Eintragungsantrag des Notars H. unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats neu zu bescheiden.
Gründe
Mit notariellem Kaufvertrag vom 23.3.2000 erwarb der Bankkaufmann M. vom Eigentümer des Hauses H. Straße 71 in Bremen, das zuvor vom Eigentümer in Wohnungseigentum und Teileigentum aufgeteilt worden war, das im Souterrain und Hochparterre mit der Nr. 1 bezeichnete Teileigentum. Mit notariellem Vertrag vom 31.10.2000 (UR-Nr. 180/2000 Notar H.) verkaufte der Bankkaufmann M. das Teileigentum an die Lehrerin H. Eingangs des Vertrages heißt es: „Das Teileigentum wird in Wohnungseigentum umgewandelt.” Dem Vertrag war der bei Einrichtung von Wohnungs-/Teileigentum durch den früheren Hauseigentümer gefertigte Aufteilungsplan in Kopie beigefügt.
Am 2.1.2001 beantragte der Notar H. u.a., die Umwidmung des Teileigentums in Wohnungseigentum im Grundbuch einzutragen und das Eigentum umzuschreiben. Durch Beschluss vom 6.3.2001 beanstandete das Grundbuchamt das Fehlen der Zustimmung der Eigentümer des in VR Bl. 3171 und 3172 eingetragenen Grundbesitzes und verlangte, deren Zustimmung in der erforderlichen Form sowie die geänderten Aufteilungspläne hinsichtlich des Sondereigentums Nr. 1 beizubringen. Dazu setzte es eine Frist bis zum 6.5.2001. Mit Schreiben vom 13.3.2001 vertrat der Notar H. die Auffassung, er habe die erforderlichen Zustimmungserklärungen bereits eingereicht. Im Übrigen sei aus dem Aufteilungsplan ersichtlich, dass das Sondereigentum Nr. 1 als Wohnung geeignet sei, da es Küche und Bad enthalte. Die übrigen Bezeichnungen der Räume als Lager oder Büro seien rechtlich ohne Bedeutung. Diesem Schreiben waren Bauzeichnungen für das Souterrain und das Hochparterre in Form eines Faxes beigefügt.
Durch Beschluss v. 31.3.2001 beharrte das Grundbuchamt auf seiner Auffassung und setzte dem Notar erneut eine Frist bis zum 6.5.2001 für die Beibringung der geforderten Unterlagen. Da gegen den Verkäufer M. im April 2001 das Insolvenzverfahren eingeleitet worden war, ersuchte das Insolvenzgericht um Eintragung eines Insolvenzvermerks im Grundbuch. Am 31.5.2001 gingen die noch fehlenden Zustimmungserklärungen der Eigentümer M. und St. zur Umwidmung des Teileigentums in Wohnungseigentum beim Grundbuchamt ein.
Mit Beschluss v. 4.7.2001 gab das Grundbuchamt dem Notar u.a. auf, die geänderten Aufteilungspläne im Original einzureichen. Im Übrigen wies es auf das Insolvenzverfahren gegen den Verkäufer hin und verlangte die Genehmigung des Kaufvertrages durch den Insolvenzverwalter und dessen Zustimmungserklärung zur Umwidmung in der Form des § 29 GBO nebst Insolvenzverwalternachweis. Gegen diesen Beschluss hat der Notar Erinnerung insofern eingelegt, als die Vorlage eines neuen Aufteilungsplans und die Genehmigung des Insolvenzverwalters zu den Verfügungen des Verkäufers M. verlangt wurde. Die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem LG Bremen zur Entscheidung vorgelegt. Das LG hat durch Beschluss vom 20.8.2001 die Beschwerde des Notars mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die vorzulegenden Aufteilungspläne nicht im Original, sondern in beglaubigter Abschrift vorzulegen sind. Gegen diesen Beschluss hat der Notar H. unter dem 5.9.2001 weitere Beschwerde erhoben.
Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass neue Aufteilungspläne nicht vorzulegen seien, weil weder neues Sondereigentum begründet noch die Grenzen des Sondereigentums geändert werden. Der Kaufvertrag vom 31.10.2000 sei lange vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen M. abgeschlossen worden. Daher seien Genehmigungs- oder Zustimmungserklärungen des Insolvenzverwalters nicht erforderlich.
Die gem. § 78 GBO zulässige weitere Beschwerde des Beschwerdeführers ist begründet, weil die Vorlage eines neuen Aufteilungsplans ebenso wenig verlangt werden kann wie Erklärungen des Insolvenzverwalters auf Genehmigung des Kaufvertrages und Zustimmung zur Umwidmung des Teileigentums Nr. 1 in Wohnungseigentum.
Die Umwandlung eines bisherigen Sondereigentums in Wohnungseigentum bedarf, wenn es sich um eine materielle Änderung der Zweckbestimmung handelt, der Zustimmung der übrigen Eigentümer. Die Zustimmungserklärungen der Eigentümer liegen hier in der erforderlichen Form vor.
Bei der Anlegung von Wohnun...