Verfahrensgang

LG Koblenz (Beschluss vom 18.09.1981; Aktenzeichen 4 T 439/81)

AG Neuwied (Entscheidung vom 24.07.1981)

 

Tenor

1. Der Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 18. September 1981 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Neuwied vom 24. Juli 1981 werden aufgehoben.

2. Das Amtsgericht – Grundbuchamt – Neuwied wird angewiesen, die beantragte Eintragung der Teilung mit Anlegung der Wohnungsgrundbücher und Eintragung der Bestimmungen der Miteigentümerordnung gemäß dem Inhalt der Urkunde … des Notars Dr. B. in L. unter Berücksichtigung der Änderung gemäß Urkunde Nr. … desselben Notars nicht aus den Gründen der aufgehobenen Zwischenverfügung abzulehnen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligte hat durch den Notar Dr. B. L. am 15. Juli 1981 beim Amtsgericht Neuwied den Vollzug einer Teilungserklärung nach § 8 WEG mit Anlegung von Wohnungsgrundbüchern und die Eintragung der Bestimmungen der Miteigentümerordnung beantragt. Grundlage dieses Antrages ist die Teilungserklärung der Beteiligten vom 30. Januar 1981 (UR.Nr. 118 für 1981), geändert durch Erklärung vom 25. Juni 1981 (UR.Nr. 814 für 1981), jeweils des Notars Dr. B..

Die Teilung des mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden zu bebauenden Grundstücks A. in N. soll dergestalt erfolgen, daß sieben Miteigentumsanteile verbunden mit dem Sondereigentum an sechs Wohnungen bzw. einer Einzelgarage gebildet werden. Das Sondereigentum ist in der Teilungserklärung für die Wohnungen nebst Kellerräumen gegenständlich beschrieben. Daneben verweist die Erklärung auf die im Aufteilungsplan eingetragene Numerierung. Diese ist so durchgeführt, daß die zu einem Sondereigentum gehörenden Grundstücksteile jeweils mit einer einheitlichen Nummer versehen sind (für die Wohnungen nebst Kellerräumen Nrn. 1 bis 6). Zur Bezeichnung der Einzelgarage, einer vorgesehenen Sammelgarage mit drei PKW-Stellplätzen und zwei Freistellplätzen verwendet der Aufteilungsplan Nummern, welche schon zur Kennzeichnung von Wohn- und Kellerräumen gebraucht sind (für die Einzelgarage die Nr. 1, für die Stellplätze die Nrn. 1 bis 5). Für die Stellplätze ist die Anlegung von Teileigentumsgrundbüchern nicht beantragt.

Die Stadtverwaltung N. hat der Beteiligten als untere Bauaufsichtsbehörde bestätigt, daß die im Aufteilungsplan mit Nrn. 1 bis 6 bezeichneten Wohnungen und Kellerräume, die mit Nr. 1 bezeichnete Einzelgarage und die mit Nrn. 1 bis 5 bezeichneten Stellplätze in sich abgeschlossen seien.

Der Rechtspfleger des Grundbuchamts N. hat den Antrag vom 15. Juli 1981 bislang nicht vollzogen. Er hat mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 1981 verlangt, binnen einer Frist von zwei Monaten die Numerierung der Stellplätze im Aufteilungsplan zu streichen und der Einzelgarage die Nr. 7 zuzuteilen. Nach Ansicht des Rechtspflegers verstößt der vorgelegte Aufteilungsplan gegen § 7 Abs. 4 WEG, weil er Grundstücksteile mit Nummern versieht, welche nicht in das in gleicher Weise gekennzeichnete Wohnungseigentum fallen sollen. Die Einzelgarage könne nicht mit der Nr. 1 belegt werden, weil sonst nicht erkennbar werde, daß es sich um selbständiges Teileigentum handele.

Gegen diese Zwischenverfügung hat die Beteiligte durch Notar Dr. B. Erinnerung eingelegt, welcher der Amtsrichter nicht abgeholfen hat. Die 4. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat am 18. September 1981 die als Beschwerde geltende Erinnerung zurückgewiesen. Nach Ansicht des Landgerichts erschöpft sich § 7 Abs. 4 WEG nicht im Verbot, die Räume eines Wohnungseigentums mit verschiedenen Nummern zu kennzeichnen. Er verbiete auch Einzelräume, die nicht einem bestimmten Wohnungseigentum zugeordnet seien, mit den für bestimmtes Wohnungseigentum verbrauchten Nummern zu markieren. Andernfalls werde beim Vollzug des Aufteilungsplanes das Grundbuch unrichtig, denn der Aufteilungsplan sei gemäß § 7 Abs. 4 WEG Bestandteil der Eintragungsbewilligung.

Diesen Beschluß greift die Beteiligte mit der weiteren Beschwerde vom 14. Oktober 1981 an. Sie meint, sie habe das einzutragende Sondereigentum in der Teilungserklärung hinreichend genau bezeichnet.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die weitere Beschwerde ist an sich statthaft (§ 78 Satz 1 GBO). Dieses Rechtsmittel ist von der Beteiligten in zulässiger Weise erhoben (§ 80 Abs. 1 GBO). Die Beschwer der Beteiligten folgt daraus, daß das Landgericht die angefochtene Zwischenverfügung vom 24. Juli 1981 bestätigt hat.

Die weitere Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Zwischenverfügung des Grundbuchamts ist selbständig anfechtbar, denn sie setzt der Beteiligten eine Frist zur Behebung eines Eintragungshindernisses (§ 18 Abs. 1 Satz 1 GBO). Die Verfügung ist hinsichtlich der Strafvoraussetzungen nach § 18 Abs. 1 GBO nicht zu beanstanden. Sie beruht jedoch auf einer unzutreffenden Würdigung der §§ 7, 8 WEG.

1. Die Zwischenverfügung des Rechtspflegers wie der Beschluß der Zivilkammer geht davon aus, daß es für den grundbuchmäßigen Vollzug der Wohnungseigentumsbildung nicht auf die Teilungserklärung, sondern auf die Eintragung...

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