Verfahrensgang
LG Bad Kreuznach (Beschluss vom 11.07.1983; Aktenzeichen 2 T 52/83) |
LG Koblenz (Beschluss vom 11.07.1983) |
AG Bad Kreuznach (Entscheidung vom 06.01.1983) |
Tenor
Der Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 11. Juli 1983 wird abgeändert:
Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Bad Kreuznach vom 6. Januar 1983 in der Fassung der Verfügung vom 25. Januar 1983 wird aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die beantragte Eintragung nicht aus den Gründen der aufgehobenen Verfügungen abzulehnen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten sind Miteigentümer des betroffenen Grundstücks zu je 1/2 Anteil. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut. Am 30. Dezember 1982 haben die Beteiligten zu Urkunde des Notars M. in S. (UR …) erklärt, sie teilten ihr Grundstückseigentum in der Weise, daß Miteigentumsanteile zu ein an Drittel und zu zwei Dritteln entstehen sollen, welche jeweils mit dem Sondereigentum an in einem Aufteilungsplan näher bezeichneten Wohnungen verbunden seien. Jede der durch diese Teilung entstehenden Eigentumswohnungen verbleibe im hälftigen Miteigentum der Beteiligten. Ferner haben die Beteiligten nach Einsichtnahme in den Aufteilungsplan darauf verzichtet, daß der Aufteilungsplan der Urkunde als Anlage beigefügt wird. Den genannten Aufteilungsplan hatten die Beteiligten zunächst der Kreisverwaltung B. – Baubehörde – vorgelegt. Die mit dem Amtssiegel und der Unterschrift des zuständigen Beamten versehene Planzeichnung haben die Beteiligten sodann zusammen mit einer Bescheinigung der Baubehörde über die Abgeschlossenheit der zu bestellenden Eigentumswohnungen beim Amtsgericht – Grundbuchamt – B. zum Vollzug der Urkunde eingereicht.
Mit Verfügung vom 6. Januar 1983 hat das Grundbuchamt beanstandet, daß die gebildeten Wohnungen nicht in sich abgeschlossen seien; es hat ferner eine genauere Bestimmung des jeweiligen Sondereigentums und die Vorlage einer Urkunde verlangt, der der Aufteilungsplan mit Schnur und Siegel verbunden sei. Zur Behebung dieser Mängel hat das Grundbuchamt den Beteiligten eine Frist von vier Wochen gesetzt. Die Bedenken bezüglich der Bestimmtheit der Aufteilung hat das Grundbuchamt später fallen gelassen. Es hat jedoch auf der Vorlage einer erneuten Urkunde bestanden, der der Aufteilungsplan in der Form des § 44 BeurkG beigefügt ist. Nach Ansicht des Grundbuchamts erfordern dies die §§ 7 WEG, 29 GBO; § 13 a BeurkG komme nicht zum Zuge.
Dieser Ansicht sind die Beteiligten mit ihrer Erinnerung vom 8. März 1983 entgegengetreten. Sie meinen, das Grundbuchamt habe § 13 a BeurkG unzutreffend gewürdigt. Das Grundbuchamt hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach hat mit Beschluß vom 11. Juli 1983 die Beschwerde zurückgewiesen, weil die Beteiligten zur Ergänzung ihrer Erklärungen vom 30. Dezember 1982 auf den Aufteilungsplan Bezug nähmen, so daß der Umfang des jeweiligen Wohnungsrechts nur mit Hilfe des Aufteilungsplans bestimmbar sei. Deswegen müsse der Aufteilungsplan mit beurkundet werden.
Diesen Beschluß greifen die Beteiligten mit der weiteren Beschwerde an.
Entscheidungsgründe
II.
Die weitere Beschwerde ist an sich statthaft (§ 78 GBO). Sie ist unter Beachtung der Formalitäten des § 80 Abs. 1 GBO eingelegt. Die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen sind gleichfalls gewahrt. Das Rechtsmittel ist in der Sache begründet, denn die angefochtene Entscheidung verletzt §§ 7 Abs. 4, 8 Abs. 2 WEG, 29 GBO, 13 a BeurkG.
1. Das Landgericht hat die Erstbeschwerde zu Recht als zulässig erachtet, wenn auch das Rechtsmittel sich nicht – wie das Landgericht meint – nicht gegen die Ablehnung eines Eintragungsantrags, sondern gegen die Verfügung des Rechtspflegers vom 6. Januar 1983 richtet.
Die Beteiligten haben zwar zunächst nicht ausdrücklich erklärt, welche Verfügung des Grundbuchamts sie mit der Erstbeschwerde angreifen. Dies war aber auch nicht erforderlich, denn der Beschwerdegegenstand läßt sich hier aus den Gesamtumständen zweifelsfrei ermitteln. Er ist – wovon auch das Grundbuchamt ausgeht – die Beanstandung gemäß Nr. 4 der Verfügung vom 6. Januar 1983. Zwar hat das Grundbuchamt die Beteiligten mit Verfügung vom 25. Januar 1983 erneut zur Beseitigung des am 6. Januar 1983 genannten Eintragungshindernisses aufgefordert. Dabei handelt es sich indes nur um den Versuch, die Gegengründe des Urkundsnotars zu widerlegen. Selbständige Bedeutung hat diese Verfügung allenfalls darin, daß sie die Behebungsfrist verlängert hat. Entsprechendes gilt für das weitere Schreiben des Grundbuchamts an Notar M. vom 24. Februar 1983. Wenn darin das Grundbuchamt auch die beantragte Eintragung als „nicht möglich” erklärt, so ergeben doch das genannte Schreiben vom 24. Februar 1983 zusammen mit der Nichtabhilfeverfügung des Rechtspflegers vom 10. März 1983, daß das Grundbuchamt den Eintragungsantrag nicht endgültig hat ablehnen wollen, sondern daß es bei der bisherigen Rechtsansicht verbleibt und eine sofortige Eintragung ablehnt.
Die Verfügu...