Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an eine vom Notar ausgestellte Bescheinigung über eine durch Rechtsgeschäft begründete Vertretungsmacht zur Vorlage beim Grundbuchamt
Leitsatz (amtlich)
1. Eine durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht kann beim Grundbuchamt auch durch eine vom Notar ausgestellte Bescheinigung nachgewiesen werden (§ 34 GBO, § 21 Abs. 3 BNotO). Der Notar darf eine solche Bescheinigung im Hinblick auf § 29 GBO aber nur ausstellen, wenn ihm die Vollmachtsurkunde, die Grundlage der Bescheinigung ist, in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form vorgelegen hat.
2. Diese Anforderungen sind nicht erfüllt, wenn der Notar lediglich bescheinigt, dass ihm in beglaubigter Fotokopie der Gesellschaftsvertrag vorgelegen habe aus dem sich ergebe, dass der Aufsichtsrat ermächtigt sei, eine entsprechende Vollmacht (hier: Befreiung des Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB) auszustellen.
Normenkette
GBO §§ 15, 29, 32 Abs. 1, § 34; BNotO § 21 Abs. 1 S. 1, Abs. 3
Verfahrensgang
AG Bremen (Beschluss vom 04.12.2013; Aktenzeichen VL 47 Blatt 2282) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG Bremen - Grundbuchgericht - vom 4.12.2013 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§§ 81, 83, 84 FamFG).
Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf EUR 3.000 festgesetzt (§§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 KostO).
Gründe
I. Die Antragstellerin beantragt gem. § 15 GBO die Umschreibung des im Rubrum genannten Grundeigentums.
Mit Wirkung zum 1.1.2013 gründeten die X Immobilien- und Verwaltungsgesellschaft mbH als Kommanditistin und die X Beteiligung GmbH als Komplementärin die Antragstellerin. Durch den Gründungs- und Einbringungsvertrag vom 7.1.2013 sollte das im Rubrum genannte Grundeigentum als Kommanditeinlage der X Immobilien- und Verwaltungsgesellschaft mbH in die Gesellschaft der Antragstellerin eingebracht werden. Bei der Beurkundung des Gründungs- und Einbringungsvertrages vom 7.1.2013 handelte Herr Y. sowohl auf Seiten der X Immobilien- und Verwaltungsgesellschaft mbH als auch auf Seiten der X Beteiligung GmbH als alleinvertretungsberechtigter, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer. Zur Umschreibung gem. § 15 GBO reichte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin diverse Unterlagen beim Grundbuchamt ein.
Mit Zwischenverfügung vom 30.4.2013 wies das Grundbuchamt den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin u.a. darauf hin, dass für die Verkäuferin laut Eintragung im Handelsregister keine Befreiung nach § 181 BGB bestehe. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin reichte daraufhin den aktuellen Gesellschaftsvertrag und ein Protokoll der Aufsichtsratssitzung der X Immobilien- und Verwaltungsgesellschaft mbH beim Grundbuchamt ein und berief sich darauf, dass sich aus diesen Unterlagen ergebe, dass Herr Koswald von den Beschränkungen des § 181 BGB zur Durchführung der in Rede stehenden Grundstücksübertragung befreit sei.
Mit Zwischenverfügung vom 19.7.2013 wies das Grundbuchamt den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin darauf hin, dass die vorgelegten Kopien des Gesellschaftsvertrages und eines Protokolls einer Aufsichtsratssitzung zum Nachweis der Befreiung des Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB nicht ausreichten, da diese Unterlagen weder der erforderlichen Form des § 29 GBO entsprächen noch die Möglichkeit der Prüfung der als Mitglieder des Aufsichtsrates aufgetretenen Personen bestehe. Als Alternative zur Erbringung der erforderlichen Unterlagen wurde aufgezeigt, dass die Genehmigung des Vertrages durch die Einzelprokuristen als Vertreterin der persönlich haftenden Gesellschafterin (X Beteiligung GmbH) für die Erwerberin in der Form des § 29 GBO in Betracht komme.
Nach weiterer Korrespondenz zwischen dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin und dem Grundbuchamt wies das Grundbuchamt den Antrag der Antragstellerin auf Umschreibung des Eigentums gem. § 15 GBO durch Beschluss vom 4.12.2013 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin die der beantragten Eintragung entgegenstehenden Hindernisse nicht beseitigt habe, da die vorgelegten Unterlagen nicht den Anforderungen des § 29 GBO entsprächen und damit der formgerechte Nachweis der Befreiung des Geschäftsführers der Verkäuferin von den Beschränkungen des § 181 BGB nicht gelungen sei.
Mit der Beschwerde vom 17.12.2013 beantragt die Antragstellerin die Aufhebung der Antragszurückweisung und die Eintragung der Umschreibung des im Rubrum genannten Grundeigentums auf die Antragstellerin. Zur Begründung wird auf die bereits eingereichten Unterlagen Bezug genommen. Außerdem wird eine Bescheinigung nach § 21 BNotO zur Akte gereicht, worin der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin als Notar bescheinigt, dass ihm am 16.12.2013 in beglaubigter Fotokopie vom 10.12.2013 der Gesellschaftsvertrag der X Immobilien- und Verwaltungsgesellschaft mbH vorgelegen habe und sich aus § 9 Abs. 2 dieses Ges...