Normenkette

FamFG § 120 Abs. 1; ZPO §§ 887-888

 

Verfahrensgang

AG Bremen (Beschluss vom 03.03.2014; Aktenzeichen 65 F 1450/12, EuGH-Vorlage)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Bremen vom 3.3.2014 aufgehoben. Der Antrag der Antragstellerin vom 19.11.2013 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Verfahrenswert für die 1. und 2. Instanz wird auf 10.225 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Zwangsgeldfestsetzungsbeschluss des AG - Familiengericht - Bremen vom 3.3.2014.

Das AG - Familiengericht - Bremen hat dem Antragsgegner mit Beschluss vom 5.9.2013 aufgegeben, die Freigabe der von der Antragstellerin der S.-Bank in Bremen gestellten Sicherheit, einer Grundschuld über 200.000 DM, lastend auf dem Grundstück P-Weg [...] in B., durch Vorlage einer Löschungsbewilligung der Bank zu bewirken. Dieser Beschluss ist rechtskräftig geworden. Da der Antragsgegner seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, hat die Antragstellerin am 20.11.2013 beantragt, gegen ihn ein Zwangsgeld festzusetzen und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden könne, Zwangshaft. Der Antragsgegner hat beantragt, den Zwangsmittelantrag zurückzuweisen mit dem Hinweis darauf, dass es ihm nicht möglich sei, die Freigabe der Sicherheit durch die Sparkasse zu erwirken. Die Sparkasse habe ihm mitgeteilt, dass die Erteilung einer Löschungsbewilligung nicht in Betracht komme.

Mit Beschluss vom 3.3.2014 hat das AG - Familiengericht - Bremen gegen den Antragsgegner zur Erzwingung der im Beschluss vom 5.9.2013 ausgesprochenen Verpflichtung ein Zwangsgeld i.H.v. 5.000 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft von 50 Tagen verhängt.

Gegen diesen, ihm am 7.3.2014 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit seiner sofortigen Beschwerde, die am 21.3.2014 beim AG Bremen eingegangen ist. Zur Begründung seiner Beschwerde führt er aus, er sei in Vermögensverfall geraten und daher nicht in der Lage, die begehrte Löschungsbewilligung beizubringen. Die in seinem Eigentum stehende Immobilie in der R-Straße in B. sei ebenfalls so weit belastet, dass er kein weiteres Darlehen aufnehmen könne, um die auf dem Grundstück der Antragstellerin lastende Grundschuld zu tilgen. Seine Finanzierungsprobleme könnten aber eventuell durch den freihändigen Verkauf seiner Immobilie in der R.-Straße gelöst werden, weshalb er hilfsweise einen Vollstreckungsaufschub von wenigstens sechs Monaten beantrage.

Gemäß telefonischer Auskunft des AG Bremen - Insolvenzabteilung vom 19.5.2014 ist unter der Geschäftsnummer 519 IN 13/14 gegen den Antragsgegner ein Insolvenzverfahren anhängig, das allerdings noch nicht eröffnet worden ist.

II. Die statthafte (§§ 120 FamFG, 793 ZPO), form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und begründet.

1. Der Erfolg des Beschwerdeverfahrens beruht allerdings nicht bereits darauf, dass das Vollstreckungsverfahren gegen den Antragsgegner und damit auch das Beschwerdeverfahren dadurch unterbrochen wären, dass mittlerweile gegen den Antragsgegner ein noch nicht eröffnetes Insolvenzverfahren anhängig ist. Das Zwangsvollstreckungsverfahren wird in Bezug auf Pfändungsmaßnahmen nämlich nicht nach § 240 ZPO wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unterbrochen. Die Regelung des § 240 ZPO findet im Zwangsvollstreckungsverfahren keine Anwendung (BGH NJW 2007, 3132; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 240 Rz. 2). Erst durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens würde das sich aus § 89 InsO ergebende Vollstreckungsverbot eingreifen und der Zwangsvollstreckung des Beschlusses vom 5.9.2013 somit entgegenstehen. Dieser Fall ist aber bisher nicht eingetreten.

2. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den amtsgerichtlichen Beschlusses vom 3.3.2014 hat aber deshalb Erfolg, weil sich die Zwangsvollstreckung des Beschlusses vom 5.9.2013 nicht nach § 888 ZPO, sondern nach § 887 ZPO richtet. Der ausschließlich auf eine Zwangsmittelfestsetzung nach § 888 ZPO gerichtete Antrag vom 19.11.2013, der keine Umdeutung in einen Antrag nach § 887 ZPO zulässt, ist daher zurückzuweisen.

a) Der § 120 Abs. 1 FamFG bestimmt, dass bei Vollstreckung von Entscheidungen in Familienstreitsachen, wie sie im vorliegenden Fall gem. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG gegeben ist, die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in Buch 8 der ZPO und somit die §§ 704 bis 915h ZPO gelten. Da der Antragsgegner mit Beschluss vom 5.9.2013 verpflichtet worden ist, eine von der S.-Bank zu erteilende Löschungsbewilligung beizubringen, handelt es sich hier nicht um eine Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen nach Abschnitt 2 des 8. Buches der ZPO, sondern um eine Zwangsvollstreckung nach Abschnitt 3 (§§ 883 - 898 ZPO). Aus dem Tenor des zu vollstreckenden Beschlusses vom 5.9.2013 ergibt sich, dass der Antragsgegner nicht zur Vornahme einer konk...

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