Entscheidungsstichwort (Thema)
Vollstreckung zur "Beseitigung" einer Grundschuld
Normenkette
ZPO §§ 887-888
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 14.12.2004; Aktenzeichen 10 O 151/02) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners werden die Beschlüsse des LG Saarbrücken vom 14.12.2004 und 14.1.2005 - 10 O 151/02 - abgeändert. Der Antrag des Gläubigers, die auf dem Grundstück T.-B. (AG Saarbrücken, vormals AG St. Wendel, Grundbuch B., Bl. X Gemarkung XX) lastenden Grundschulden i.H.v. 120.153,59 EUR zu Gunsten der S. Bank e.G. (lfd. Nr. 1 der III. Abteilung, eingetragen am 23.12.1997) und i.H.v. 58.000 EUR zu Gunsten der S. Bank e.G. (lfd. Nr. 2 der III. Abteilung, eingetragen am 12.11.2002) auf seine Kosten zu beseitigen.
Gründe
Auf Antrag des Gläubigers hat das LG Saarbrücken durch Beschluss vom 14.12.2004 "gem. § 888 ZPO" gegen den Beklagten ein Zwangsgeld i.H.v. 5.000 EUR, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 100 EUR einen Tag Zwangshaft, festgesetzt, um ihn dazu anzuhalten, seiner Verpflichtung aus dem Urteil nachzukommen. Gegen diesen ihm am 22.12.2004 zugestellten Beschluss hat sich der Schuldner mit seiner am 3.1.2005 eingegangenen sofortigen Beschwerde gewandt, die er damit begründet, es sei ihm aus finanziellen Gründen "subjektiv unmöglich", die Inhaberin der Grundschulden zu deren Löschung zu bewegen. Das LG Saarbrücken hat dem Rechtsmittel durch Beschluss vom 14.1.2005 nicht abgeholfen. Auf Bedenken des Senats gegen die Statthaftigkeit des durch den Gläubiger eingeschlagenen Verfahrens hat dieser "Hilfsanschlussbeschwerde" erhoben mit dem Antrag, den Beschluss des LG Saarbrücken vom 14.12.2004 dahin abzuändern, dass
1. der Gläubiger gem. § 887 Abs. 1 ZPO ermächtigt wird, die auf dem Grundstück in Th.-B. (AG Saarbrücken, vormals AG St. Wendel, Grundbuch B., Bl. X Gemarkung XX) lastenden Grundschulden i.H.v. 120.153,59 EUR zu Gunsten der S. Bank e.G. (laufende Nr. 1 der III. Abteilung, eingetragen am 23.12.1997) und i.H.v. 58.000 EUR zu Gunsten der S. Bank e.G. (laufende Nr. 2 der III. Abteilung, eingetragen am 12.11.2003) auf Kosten des Schuldners abzulösen und löschen zu lassen, und
2. der Schuldner gem. § 887 Abs. 2 ZPO zur Vorauszahlung der zur Löschung, der beiden vorgenannten Grundschulden erforderlichen Kosten i.H.v. 187.061,27 EUR verurteilt wird.
Der Schuldner hat beantragt, die Hilfsanschlussbeschwerde als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht fristgemäß eingelegt worden sei und dem Gläubiger eine Beschwer fehle.
II. A. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist gem. § 793, § 569 Abs. 1, Abs. 2 ZPO zulässig. Die "Hilfsanschlussbeschwerde" des Gläubigers ist gem. § 567 Abs. 3 S. 1 ZPO zulässig. Schon dem Gesetz ist zu entnehmen, dass dem das Verstreichen der Beschwerdefrist nicht entgegensteht. Sie scheitert auch nicht an der fehlenden Beschwer des Gläubigers. Anschlussrechtsbehelfe setzen keine Beschwer voraus. Sinn und Zweck des Verlangens nach einer Beschwer ist es nämlich, Rechtsmittel zu anderen Zwecken als der Überprüfung und Änderung der vorstinstanzlichen Entscheidung auszuschließen. Ist eine gerichtliche Entscheidung indessen bereits Gegenstand eines Rechtsmittels, so muss es dem Gegner des Rechtsmittelführers gestattet sein, seinen Antrag auch dann Veränderungen der prozessrechtlichen Lage anzupassen, wenn ihm in der Vorinstanz voll entsprochen worden ist (BGH ZZP 89 (1976), 199 [201]; Rimmelspacher in MünchKomm/ZPO, Aktualisierungsband, § 524 Rz. 15).
B. Die Beschlüsse des LG Saarbrücken vom 14.12.2004 und 14.1.2005 sind auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hin abzuändern. Die titulierte Verpflichtung des Schuldners kann nicht nach § 888 ZPO durch Festsetzung von Zwangsmitteln vollstreckt werden. Ihr Gegenstand ist nicht eine Handlung, die durch einen Dritten nicht vorgenommen werden könnte, sondern ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhinge.
Durch Urteil des LG Saarbrücken vom 15.1.2004 - 10 O 151/02 - ist der Schuldner verurteilt worden, zwei Grundschulden, deren Inhaberin die S. Bank e.G. ist, auf seine Kosten zu "beseitigen". Die "Beseitigung" einer Grundschuld setzt nach § 875 BGB voraus, dass der Berechtigte, die S. Bank e.G., die Grundschuld aufgibt und dass die Löschung des Rechts im Grundbuch erfolgt. Das von dem Gläubiger angestrebte Ziel setzt folglich zum einen die Handlung eines Dritten, nämlich der S. Bank e.G., voraus. Ob der Gläubiger erzwingen kann, dass die S. Bank e.G. ihre Grundschulden aufgibt - ein Ablösungsrecht steht nach § 1192 Abs. 1, § 1150, § 268 Abs. 1 BGB einem Dritten zu, der Gefahr läuft, bei einem Verlangen eines Grundschuldgläubigers auf Befriedigung aus dem Grundstück ein Recht an dem Grundstück zu verlieren, der Gläubiger verfügt indessen lediglich über einen titulierten Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück, für den eine entsprechende Anwendung des § 268 Abs. 1 BGB in Betracht zu ziehen wäre -, kann dahinstehen. Anhaltspunkte dafür, dass sich die S. Bank e.G. einer A...