Verfahrensgang
LG Bremen (Beschluss vom 15.10.1992; Aktenzeichen 15 O 660/1991) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten wird der Streitwert der Klage in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Bremen, 5. Kammer für Handelssachen, vom 15.10.1992 und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels auf 48.356,77 DM festgesetzt.
Gründe
Die gemäß §§ 25 Abs. 2 GKG, 9 Abs. 2 BRAGebO zulässige Streitwertbeschwerde des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten ist nur z. T. begründet.
Allerdings trifft die Ansicht des Landgerichts, die gleichzeitig auf Herausgabe der Geschäftsräume und auf Abschluß eines Untermietvertrages über dieselben gerichtete Klage sei insgesamt analog § 16 Abs. 2 GKG lediglich mit dem Jahresbetrag der zu entrichtenden Kaltmiete (10.343,40 DM, vom Landgericht aufgerundet auf 10.500,– DM) zu bewerten, schon deshalb nicht zu, weil auf den mit dem Klagantrag zu 2. geltend gemachten Anspruch auf Abschluß eines Untermietvertrages zu den Bedingungen des Hauptmietvertrages des Beklagten mit der Kommunalen Wohnungsverwaltung § 16 GKG weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar ist. Die Klage auf Abschluß eines Mietvertrages ist vielmehr, wie auch sonst die Klage auf Abschluß eines Vertrages, gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu bewerten, da hierbei – anders als bei den nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 GKG streitwertmäßig begünstigten Streitigkeiten über das Bestehen oder die Dauer eines Mietverhältnisses und Klagen auf Räumung wegen Beendigung eines Mietverhältnisses – ein Mietverhältnis nicht als schon bestehend vorausgesetzt wird, sondern dasselbe erst noch begründet werden soll (vgl. OLG Hamburg MDR 1970, 333; OLG Frankfurt JurBüro 1962, 685 f.; KG JW 1937, 2216; Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, 7. Aufl., § 30 G und § 26 A, Seiten 153, 118; Baumbach/Hartmann, ZPO 51. Aufl. Anhang § 3 „Mietverhältnis” a; Schneider, Streitwertkommentar 9. Aufl., Rdnr. 4871; Markl, GKG 2. Aufl., § 16 Rdnr. 5). Maßgebend für den Streitwert ist sonach das Interesse des Klägers am Abschluß des Vertrages (vgl. Hillach/Rohs, KG und OLG Hamburg, jeweils a.a.O.).
Das bedeutet Jedoch nicht, daß, wie der Beschwerdeführer meint, der Streitwert mit der Summe der Mieten, die auf die zu vereinbarende Vertragslaufzeit entfallen, gleichzusetzen ist (vgl. OLG Frankfurt, OLG Hamburg, KG und Hillach/Rohs, jeweils a.a.O.). Wenn auch das Interesse des Klägers am Abschluß des Mietvertrages maßgeblich durch den mit dem Vertrag mittelbar verfolgten Gebrauchsgewährungsanspruch und dessen Wert wiederum durch die vereinbarte Miete bestimmt wird, so ist doch andererseits zu berücksichtigen, daß der Gebrauchsgewährungsanspruch, obschon er durch den beanspruchten Vertrag begründet werden soll, selbst nicht Streitgegenstand der Klage auf Abschluß des Mietvertrages ist, so daß über ihn auch keine rechtskraftfähige Entscheidung ergeht. Außerdem steht selbst bei einem befristeten Mietvertrag nicht sicher fest, wie lange er tatsächlich durchgeführt werden wird; dies spricht zumindest bei einem langfristigen Mietvertrag, wie ihn hier der Kläger beansprucht hat, ebenfalls dagegen, den Streitwert mit der nach dem beanspruchten Vertrag auf die gesamte Vertragsdauer entfallenden Miete gleichzusetzen. Deshalb ist der Streitwert des Anspruchs auf Abschluß des Mietvertrages erheblich niedriger anzusetzen (ebenso OLG Frankfurt, OLG Hamburg und Hillach/Rohs, jeweils a.a.O.). Andererseits ist im vorliegenden Fall der Umstand zu berücksichtigen, daß der Kläger wegen der mit erheblichen Investitionen seinerseits bereits erfolgten Herrichtung der Geschäftsräume für den von ihm beabsichtigten Reisebürobetrieb wie auch wegen seines Interesses an der Lage des Geschäftslokals in Schwerin auf den langfristigen Bestand der Nutzungsmöglichkeit besonderen Wert gelegt hat.
Hiernach erscheint es dem Senat angemessen, das Interesse des Klägers am Abschluß des Mietvertrages zunächst mit 50 % der auf die beanspruchte Mietdauer entfallenden Miete zu bemessen. Dies ergibt einen Teilbetrag von 38.356,77 DM, da sich die bei Klagzustellung Ende April 1991 beanspruchte Dauer des abzuschließenden Untermietvertrages nach den Konditionen des vom Beklagten mit der Kommunalen Wohnungsverwaltung Schwerin abgeschlossenen Hauptmietvertrages richten sollte und da dessen vereinbarte Laufzeit von 8 Jahren, beginnend ab 01.10.1990, am 30.09.1998 endet, so daß die Klage den Abschluß eines Mietvertrages mit einer Laufzeit von noch 7 Jahren und 5 Monaten bei einer monatlichen Kaltmiete von 891,95 DM zum Gegenstand hatte, was einer Gesamtmiete von 76.713,55 DM entspricht. Da sich durch den Abschluß des Mietvertrages aber auch die erheblichen Investitionen des Klägers bezahlt machen sollten und da dieser Umstand in der im Hauptmietvertrag vereinbarten Miete keinen Niederschlag findet, ist zu dem Ausgangswert ein Zuschlag zu machen, den der Senat mit 10.000,– DM ansetzt, so daß sich der Streitwert auf insgesamt 48.356,77 DM beläuft.
Z...