Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückforderung zuviel festgesetzter und ausgezahlter Prozesskostenhilfe. Gebühren
Leitsatz (amtlich)
Die Rückforderung zuviel festgesetzter und ausgezahlter Prozesskostenhilfe-Gebühren bedarf der vorherigen Abänderung der Festsetzung, die wiederum grundsätzlich nur auf Erinnerung oder Beschwerde hin zulässig ist.
Normenkette
RVG § 56
Verfahrensgang
AG Bremen (Beschluss vom 15.03.2006; Aktenzeichen 67 F 2929/05) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin-Vertreterin wird der Beschluss des AG - FamG - Bremen vom 15.3.2006 aufgehoben.
Gründe
Nachdem der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle am 27.12.2005 die an die Antragsgegnerin-Vertreterin (nach erfolgter Prozesskostenhilfebewilligung) aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 851,44 EUR festgesetzt hatte, hat das AG (durch die Rechtspflegerin) mit dem angefochtenen Beschluss vom 15.3.2006 angeordnet, dass die Antragsgegnerin-Vertreterin an die Staatskasse 283,97 EUR zurückzuzahlen habe, und dies damit begründet, es seien Gebühren festgesetzt worden, die nicht angefallen seien (Terminsgebühr). Die dagegen gerichtete - zulässige - Beschwerde der Antragsgegnerin-Vertreterin führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
Die Rückforderung zugunsten eines Anwalts festgesetzter und ausgezahlter Gebühren aus der Staatskasse setzt voraus, dass es zu einer entsprechenden Abänderung der ursprünglichen Festsetzungsentscheidung gekommen ist (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken, RVG, 16. Aufl., § 56 Rz. 29; Hansens, BRAGO, 8. Aufl., § 128 Rz. 17; Riedel/Sußbauer/Schneider, BRAGO, 8. Aufl., § 128 Rz. 50). Eine solche Abänderung ist hier nicht erfolgt, ist insb. auch nicht als in der angefochtenen Entscheidung enthalten zu sehen. Sie konnte auch nicht erfolgen, weil es dazu nach herrschender und zutreffender Meinung einer Anfechtung der Festsetzungsentscheidung bedurft hätte (vgl. Hansens, § 128 Rz. 11 mit Rspr.-Nw.; Gerold/Schmidt/von Eicken, § 56 Rz. 29; Lappe, Kosten in Familiensachen, 5. Aufl., Rz. 312; a.A. Riedel/Sußbauer/Schneider, § 128 Rz. 35), an der es hier fehlt.
Sähe man in der angefochtenen Entscheidung eine Abänderung der Festsetzung vom 27.12.2005, unterläge die Entscheidung wegen fehlender Anfechtung der ursprünglichen Festsetzung der Aufhebung. Eine Korrektur der Festsetzung durch das Gericht von Amts wegen ist - außer in Fällen offenbarer Unrichtigkeit i.S.v. § 319 ZPO - nicht zulässig.
Fundstellen
Haufe-Index 1605571 |
AGS 2007, 207 |
RVGreport 2007, 183 |
OLGR-Nord 2006, 850 |