Leitsatz
Einer beigeordneten Prozessbevollmächtigten gegenüber wurde durch die Rechtspflegerin Rückzahlung eines Teiles der ihr bereits erstatteten Gebühren angeordnet. Begründet wurde dies damit, es seien Gebühren festgesetzt worden, die nicht angefallen seien.
Hiergegen legte die betroffene Prozessbevollmächtigte Beschwerde ein, die zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führte.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Die Rückforderung zugunsten eines Anwalts festgesetzter und ausgezahlter Gebühren aus der Staatskasse setze voraus, dass es zu einer entsprechenden Abänderung der ursprünglichen Festsetzungsentscheidung gekommen sei (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken, RVG, 16. Aufl., § 56 Rz. 29; Hansens, BRAGO, 8. Aufl., § 128 Rz. 17; Riedel/Sußbauer/Schneider, BRAGO, 8. Aufl., § 128 Rz. 50).
Eine solche Abänderung sei hier nicht erfolgt und habe auch nicht erfolgen können, weil es hierzu nach herrschender und zutreffender Meinung einer Anfechtung der Festsetzungsentscheidung bedurft hätte.
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