Entscheidungsstichwort (Thema)
Beteiligtenstellung des Erbprätendenten im Verfahren über die Einsetzung eines Nachlasspflegers; Anspruch auf Erstattung seiner notwenigen Aufwendungen
Leitsatz (amtlich)
1. Im Verfahren über die Einsetzung eines Nachlasspflegers gemäß § 1960 BGB können die möglichen Erben (Erbprätendenten) "Beteiligte" im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 2 FamFG sein.
2. Die den Erbprätendenten im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen (hier: Rechtsanwaltskosten) können daher als Kosten Sinne von § 80 FamFG gegen den unterlegenen Beschwerdeführer festgesetzt werden.
Normenkette
BGB § 1960; FamFG §§ 7, 80-81
Verfahrensgang
AG Bremen (Aktenzeichen 35 VI 292/15) |
Tenor
Die Beschwerden der Beschwerdeführer gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Bremen vom 24.11.2016 und 29.11.2016 (35 VI 292/15) werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert beträgt jeweils 2.311,16 EUR.
Gründe
I. Die weiteren Beteiligten zu 3) bis 5), Geschwister des Erblassers, und die Beschwerdeführerin zu 1), Ehefrau des Erblassers, streiten um die Rechtsnachfolge nach dem Erblasser. Am 6.07.2015 wandten sich die weiteren Beteiligten mit Schreiben vom 3.07.2017 an das Amtsgericht - Nachlassgericht - Bremen und regten die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft an. Nach Anhörung der Beschwerdeführerin zu 1) und des vom Erblasser als Generalbevollmächtigten eingesetzten Beschwerdeführers zu 2) ordnete das Nachlassgericht mit Beschluss vom 23.09.2015 Nachlasspflegschaft an und bestellte einen Nachlasspfleger. Hiergegen wandten sich beide Beschwerdeführer mit dem Rechtsmittel der Beschwerde. Durch Beschluss des Senats vom 4.04.2016 wies dieser die Beschwerden zurück und legte beiden Beschwerdeführern die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte nach einem Verfahrenswert von 600.000,00 EUR auf. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf den allen Beteiligten bekannten Beschluss vom 4.04.2016 Bezug genommen.
Mit Kostenfestsetzungsanträgen vom 20.05.2016, abgeändert am 8.07.2016, beantragten die weiteren Beteiligten zu 3) bis 5) die Festsetzung der Kosten ihrer rechtsanwaltlichen Vertretung im Beschwerdeverfahren mit jeweils 2.311,16 EUR gegen die Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführer widersprachen der Kostenfestsetzung unter Hinweis darauf, dass der Beschluss vom 4.04.2016 keinen Ausspruch zu den außergerichtlichen Kosten enthalte und diese im Verfahren nach dem FamFG nicht zwangsläufig zu erstatten seien. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten sei auch nicht notwendig gewesen. Durch Beschlüsse vom 24.11.2016 (bzgl. d. Bf.'in zu 1)) und vom 29.11.2016 (bzgl. d. Bf. 2)) setzte das Nachlassgericht die Kosten antragsgemäß fest.
Gegen diese Beschlüsse, die der Beschwerdeführerin zu 1) zu Händen ihres Verfahrensbevollmächtigten am 27.01.2017 und dem Beschwerdeführer zu 2) am 13.02.2017 zugestellt worden sind, haben diese am 09.02.2017 (Bf.'in zu 1)) bzw. am 20.02.2017 (Bf. zu 2)) sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie im Wesentlichen ihre bisherige Rechtsauffassung weiter verfolgen. Durch Beschluss vom 13.04.2017 hat das Nachlassgericht den Beschwerden nicht abgeholfen und die Rechtsmittel dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Rechtsmittel der Beschwerdeführer, die gem. §§ 85 FamFG, 104 Abs. 3, 576 Abs. 1 ZPO statthaft und gem. §§ 576 Abs. 2, 569 ZPO zulässig und gem. § 568 S. 1 ZPO dem Einzelrichter angefallen sind, bleiben erfolglos. Zu Recht hat das Nachlassgericht den Beschwerdeführern die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 3) bis 5) auferlegt.
Der Anspruch der Beteiligten zu 3) bis 5) auf Kostenerstattung gegenüber den Beschwerdeführern scheitert insbesondere nicht daran, dass sie etwa gar nicht Beteiligte im Rechtssinne des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens waren.
Nach § 81 Abs. 1 FamFG kann das Gericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Kosten sind gem. § 80 Abs. 1 FamFG die Gerichtskosten und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Auslagen der Beteiligten. Kostengläubiger kann also nur derjenige sein, der als materiell Beteiligter oder aufgrund einer sonstigen Beschwerdebefugnis berechtigt war, am Beschwerdeverfahren teilzunehmen (BayObLG Beschl. v. 27.07.2000 1Z BR 64/00 = FamRZ 2001, S. 380, 381 m.w.N.; Zimmermann in: Keidel, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 84 Rn. 14). Wer als "Beteiligter" eines Verfahrens nach dem FamFG anzusehen ist, bestimmt § 7 FamFG in Verbindung mit den für die jeweiligen Verfahren bestehenden Beteiligungskatalogen. Nach § 7 Abs. 1 FamFG ist der Antragsteller in einem Antragsverfahren Beteiligter. Bei der Einsetzung eines Nachlasspflegers gem. § 1960 BGB handelt es sich - im Gegensatz zum Verfahren nach § 1961 BGB - nicht um ein Antrags-, sondern ein Amtsverfahren i.S.v. § 24 Abs. 1 FamFG (Sternal in: Keidel, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 23 Rn. 5). In Amtsverfahren sind Beteiligte diejenigen, deren Rechte durch das Verfahren unmittelbar betroffen werden oder...