Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Frage der Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Ablehnung einer Anregung, eine Nachlasspflegschaft aufzuheben

 

Leitsatz (amtlich)

Der Erbprätendent, der für sich die Rechtsstellung als Erbe in Anspruch nimmt, ist gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft beschwerdeberechtigt. Gleiches gilt für die Ablehnung einer Anregung, die Nachlasspflegschaft aufzuheben. Erforderlich ist aber, dass der Erbprätendent sein Erbrecht schlüssig behauptet.

 

Normenkette

BGB § 1960; FamFG § 59

 

Verfahrensgang

AG Wiesbaden (Entscheidung vom 18.07.2018; Aktenzeichen 413 VI 1077/18 D)

 

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: bis 40.000,- EUR.

 

Gründe

I. Mit E-Mail-Schreiben vom 11.04.2018 hat der Vater des Beschwerdeführers beim Nachlassgericht angefragt, ob jenes den vom Amtsgericht Wiesbaden bestellten Nachlassverwalter der am XX.XX.2018 verstorbenen Erblasserin nennen könne. Das Nachlassgericht hat mit E-Mail-Schreiben vom 13.04.2018 bei diesem angefragt, ob die Verstorbene gesetzliche Erben hinterlassen habe; sollte dies nicht der Fall sein, könne seitens des Nachlassgerichts ein Nachlasspfleger eingesetzt werden. Mit E-Mail-Schreiben vom gleichen Tag hat der Vater des Beschwerdeführers dem Nachlassgericht mitgeteilt, dass die Erblasserin keinen gesetzlichen Erben hinterlassen habe und weiter ausgeführt, dass jene seit Weihnachten 2017 bei ihrer Schwester zu Besuch gewesen sei, die ihr eine 24-Stunden-Pflegerin besorgt habe. Sie sei in der Wohnung ihrer Schwester verstorben. Als Betreuer sei der Beschwerdeführer am 02.03.2018 vom Amtsgericht Wiesbaden bestellt worden; er sei auch als Sachwalter vom Amtsgericht Wien vorgesehen, aber noch nicht bestellt worden. Er hat weiter mitgeteilt, dass die Erblasserin Österreicherin gewesen sei und vor ihrer Reise nach Wiesbaden in ihrer Wohnung in Wien gelebt habe. Wegen der Einzelheiten dieses E-Mail-Schriftwechsels wird auf Bl. 1 ff. der Akten verwiesen.

Durch Beschluss vom 13.04.2018 (Bl. 5 der Akten), auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Nachlassgericht für die unbekannten Erben der Erblasserin gemäß § 1960 BGB Nachlasspflegschaft angeordnet und den Beteiligten zu 2. zum Nachlasspfleger bestellt. Der Wirkungskreis umfasst nach diesem Beschluss die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses und die Ermittlung der Erben.

Mit Schreiben vom 12.05.2018 (Bl. 18 ff. der Akten), auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, hat der Vater des Beschwerdeführers Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erblasserin ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Wiesbaden gehabt habe. Zur Begründung hat er unter anderem ausgeführt, dass die Erblasserin, bevor sie mit einem Krankentransport am 22.12.2017 nach Wiesbaden gebracht worden sei, um bei ihrer Schwester Weihnachten zu feiern, seit 28.10.2017 in verschiedenen Wiener Krankenhäusern gelegen habe. Sie sei deshalb so lange in der Wohnung ihrer Schwester Vorname1 verblieben, weil diese seit Mitte Februar 2018 selbst im Krankenhaus gewesen sei. Nach deren Versterben am XX.XX.2018 sei so schnell noch keine Lösung gefunden worden, sie wieder nach Wien in eine geeignete Klinik zu bringen. Zu diesem Zeitpunkt sei sie nur eingeschränkt transportfähig gewesen. Die Erblasserin sei ausschließlich in Wien gemeldet und habe auch nach ihrer Reise nach Wiesbaden alle ihre Rechtsgeschäfte in Wien erledigen lassen, vorzugsweise von einer Nachbarin. In der Wohnung ihrer Schwester würden sich keinerlei Dokumente und auch nicht der Wohnungsschlüssel der Wohnung in Wien befinden. Auf seine Initiative sei der Beschwerdeführer durch Beschluss vom 04.03.2018 vom Amtsgericht zum Betreuer der Erblasserin ernannt worden. Der Vater des Beschwerdeführers hat dazu die Fotokopie einer Meldebestätigung der Magistratsabteilung 62 der Bundeshauptstadt Wien vom 11.05.2018 vorgelegt (Bl. 15 der Akten), in der unter anderem bestätigt wird, dass die Erblasserin vom 11.12.1981 bis XX.XX.2018 mit einer gemeldeten Unterkunft in Wien als ordentlichem Wohnsitz im örtlichen Melderegister der Bundeshauptstadt Wien aufscheine.

Der Beteiligte zu 2. hat mit Schreiben vom 03.06.2018 (Bl. 30 der Akten) die Auffassung vertreten, der Vater des Beschwerdeführers sei kein Verfahrensbeteiligter und das Amtsgericht Wiesbaden sei zweifelsfrei zuständig. Die Erblasserin habe in Wiesbaden ihren letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort gehabt, woran die Tatsache nichts ändere, dass die Erblasserin in Wien noch eine Wohnung gehabt habe. Sie sei am 22.12.2017 auf Veranlassung ihrer vorverstorbenen Schwester mit einem Liegendtransport von Wien nach Wiesbaden gebracht worden. Sie sei schwer erkrankt und habe nicht mehr alleine in ihrer Wohnung leben können. Daher habe die Schwester sie nach Wiesbaden geholt. Die Erblasserin habe im Haus der Schwester eine eigene Dreizimmerwohnung mit Küche innegehabt und sei nach dem Tod der Schwester in ihrer neuen Wohnung durch einen Pfle...

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