Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderung von wechselbezüglichen Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament unter Zustimmung eines Dritten

 

Leitsatz (amtlich)

Die mittels eines sogenannten Änderungsvorbehaltes in einem gemeinschaftlichen Testament den Ehegatten wechselseitig eingeräumte Befugnis zur Abänderung wechselseitiger Verfügungen kann von der Zustimmung eines Dritten (hier: Testamentsvollstrecker) abhängig gemacht werden.

 

Normenkette

BGB § 2771 Abs. 1 S. 2, § 2065 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Bremen-Blumenthal (Aktenzeichen 50 VI 44/14)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal vom 2. November 2016 wird dieser dahingehend abgeändert, als das Amtsgericht - Nachlassgericht - Bremen-Blumenthal angewiesen wird, den gemeinschaftlichen Erbschein vom 6.05.2014 (50 VI 44/14) einzuziehen.

Die Beteiligte zu 2) trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 470.000,00 EUR.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um die Einziehung eines Erbscheins.

Die Beteiligten sind die Töchter des am [...] 1922 geborenen und am [...] 2013 in Bremen verstorbenen [...] (Erblasser) aus seiner Ehe mit seiner am [...] 1932 geborenen und am [...] 2007 vorverstorbenen Ehefrau. Die Eheleute [...] hatten mehrere gemeinschaftliche letztwillige Verfügungen hinterlassen, zuletzt hatte der Erblasser ein notarielles Testament errichtet.

In einem ersten eigenhändig errichteten gemeinschaftlichen Testament vom 6.08.1995 hatten die Eheleute Testamentsvollstreckung durch vier Testamentsvollstrecker mit festgelegten Aufgabenkreisen bestimmt und diesen gemeinschaftliche Generalvollmacht unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt. Ferner hatten sich die Eheleute gegenseitig zu alleinigen Erben eingesetzt, den Überlebenden zum alleinigen Erben des Zuerstversterbenden bestimmt und ihn von allen Beschränkungen befreit. Als Erben des Letztversterbenden setzten sie die Kinder ihrer Töchter ein, bestimmten aber gleichzeitig, dass ihre Vermögenswerte (Immobilien, Anlagen und Barvermögen) in einer Stiftung zusammengefasst werden sollten, deren Erträge zu gleichen Teilen den Töchtern (Beteiligte 1) u. 2)) zustehen sollten. Die Enkelkinder sollten erst mit dem 30. Lebensjahr Verfügungsgewalt erhalten, wovon die Testamentsvollstrecker indes unter besonderen Umständen abweichen durften. Des Weiteren enthielt das Testament detaillierte Regelungen zur Verteilung des Hausrates, zur Vorkaufsrechtseinräumung für die Mieter einer der Immobilien und zur Anrechnung von Vorausempfängen, die die Beteiligten erhalten hatten. Schließlich findet sich im Schlussteil der Satz, dass das Testament mit Einverständnis der Testamentsvollstrecker geändert werden könne (unter Ausschluss einer den Schwiegersohn betreffenden Regelung). Am 22.01.1996 errichteten die Eheleute [...] eigenhändig ein neues gemeinschaftliches Testament. Auch in diesem setzten sie sich gegenseitig zu Erben des gesamten Nachlasses ein und bestimmten ihre Enkelkinder zu Erben des Letztversterbenden. Die Beteiligten 1) und 2) sollten lediglich die Erträge aus der Verwaltung des gesamten Nachlasses, den Hausrat und den Schmuck erhalten. Auch in diesem Testament trafen die Eheleute Regelungen zur Verwaltung der Immobilien, zur Anrechnung von Vorausempfängen und nahmen eine Pflichtteilsstrafklausel auf. Sodann heißt es: "Der Überlebende von uns kann dieses Testament in allen Punkten ändern und neu anderweitig letztwillig verfügen, jedoch nur in Übereinstimmung mit dem Testamentsvollstrecker". Sodann benannten die Eheleute einen Testamentsvollstrecker und mehrere Ersatzpersonen und trafen Regelungen über die Aufgaben und Befugnisse des Testamentsvollstreckers. Mit einer - lediglich als Fotokopie vorliegenden - ergänzenden Erklärung setzten die Eheleute - unter Aufrechterhaltung der Erklärung vom 22.01.1996 - als Schlusserben ihre beiden Töchter und die Enkelkinder zu gleichen Teilen ein. Am 10.07.2000 errichteten die Eheleute [...] schließlich ein drittes eigenhändig verfasstes gemeinschaftliches Testament. Auch in diesem Testament setzten sich die Eheleute zunächst wechselseitig zu Erben des gesamten Nachlasses ein, bestimmten zu Erben des Letztversterbenden nunmehr aber die Beteiligten zu 1) und 2) zu 40% und ihre Enkel zu 20%. Auch in diesem Testament trafen die Eheleute eine Regelung über die Verwaltung der Immobilien und die Berücksichtigung der Mieter einer der Immobilien beim Verkauf sowie eine Pflichtteilsstrafklausel. Ferner heißt es in der 23. Zeile: "Der Überlebende von uns kann dieses Testament in allen Punkten ändern und anderweitig letztwillig verfügen, jedoch nur in Übereinstimmung mit den Testamentsvollstreckern". Das Testament schließt mit der Anordnung der Testamentsvollstreckung nach dem Tode des zuletzt Versterbenden und der Benennung von zwei für dieses Amt bestimmten Personen bzw. einer Ersatzperson. Am 27.12...

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