Verfahrensgang
LG Bremen (Beschluss vom 10.08.1998; Aktenzeichen 6 O 2055/1997) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts Bremen – 6. Zivilkammer – vom 10. August 1998 wird zurückgewiesen.
Gründe
Mit notarieller Urkunde des Notars … vom 8. Juli 1992 schlossen die Parteien einen Werkvertrag, in dem sich die Antragsgegnerin verpflichtete, die aus der dem Vertrag als Anlage beigefügten Baubeschreibung ersichtlichen Bauleistungen zu erbringen. Auf den Vertrag sollten die VOB in ihrer jeweils neuesten Fassung angewendet werden. Als Gesamtpreis wurde DM 186.908,– vereinbart (§ 2). In § 5 Abs. 1 des Vertrages unterwarfen sich die Antragsteller als Bauherren der Antragsgegnerin als Bauunternehmerin wegen der Werklohnansprüche nach §§ 2 und 3 der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen, wobei in § 5 Abs. 2 vermerkt ist, daß die Unterwerfungserklärung von dem beurkundenden Notar mit den Vertragschließenden eingehend erörtert wurde.
In der Folgezeit kam es zur Bauausführung, die jedoch von der Antragsgegnerin nicht abgeschlossen wurde. Die Antragsteller haben behauptet, daß die Antragsgegnerin die ihnen versprochene Doppelhaushälfte deshalb nicht habe erstellen können, weil die Hauptgewerke Zimmermann, Dachdecker, Hoch- und Tiefbau sowie Fenstereinbau, tätig als Subunternehmer der Antragsgegnerin, wegen rückständigen Zahlungen sich geweigert hätten, am Bau weiterzuarbeiten. Deshalb hätten sie, die Antragsteller, den Werkvertrag gekündigt und die noch ausstehenden Arbeiten teils selbst verrichtet, teils anderweitig in Auftrag gegeben.
Die Antragsgegnerin erteilte daraufhin eine Schlußrechnung unter Abzug ersparter Aufwendungen und verlangte die Zahlung eines Betrages von DM 136.594,36. Da die Antragsteller die Rechnung nicht beglichen, begehrte und erreichte die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung ihres Rechts auf Eintragung einer Sicherungshypothek von DM 137.982,41 DM. Danach zahlten die Antragsteller DM 100.000,–. Das Landgericht hob die einstweilige Verfügung deshalb insoweit auf, als die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek wegen einer Werklohnforderung sowie wegen eines Kostenbetrages von insgesamt mehr als DM 36.521,17 angeordnet worden sei. Nunmehr begehrte die Antragsgegnerin, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Eintragung einer Sicherungshypothek in Höhe dieses Betrages zu bewilligen. Für die Rechtsverteidigung gegenüber diesem Klagbegehren haben die Antragsteller um Gewährung von Prozeßkostenhilfe nachgesucht. Diese ist ihnen vom Landgericht mit dem angefochtenen Beschluß verweigert worden, weil die Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg verspreche.
Die Antragsteller haben ferner um Gewährung von Prozeßkostenhilfe nachgesucht für eine Vollstreckungsgegenklage, gerichtet auf Feststellung, daß die Zwangsvollstreckung aus der oben bezeichneten notariellen Urkunde für unzulässig erklärt werden möge. Zur Begründung haben sie sich auf die oben bereits dargestellten Umstände berufen, insbesondere darauf, daß der Antragsgegnerin keine Werklohnforderung (mehr) zustehe, weil ihnen, den Antragstellern, Gegenansprüche in einer diese Forderung übersteigenden Höhe zustünden, mit denen sie aufgerechnet hätten. Das Landgericht hat für diese beabsichtigte Vollstreckungsgegenklage Prozeßkostenhilfe gewährt und angeordnet, daß die Zwangsvollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung von DM 37.000,– fortgesetzt werden dürfe. Daraufhin haben die Antragsteller die Vollstreckungsgegenklage erhoben. Über diese ist noch nicht entschieden.
Die Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO), sie ist aber nicht begründet. Der Antragsgegnerin steht ein Anspruch auf Eintragung einer Sicherungshypothek in der begehrten Höhe zu, denn mit dem Landgericht ist davon auszugehen, daß die Antragsgegnerin eine der erstrebten Sicherungshypothek zugrundeliegende Forderung (§ 1184 Abs. 1 BGB) erfolgreich geltend machen kann.
Die unstreitig in der gehörigen Form des § 8 Abs. 1 VOB/B ausgesprochene Kündigung berechtigt den Unternehmer, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muß sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt (§ 649 Satz 2 BGB). Die in § 649 Satz 2 BGB geforderte Abrechnung hat die Antragsgegnerin vorgelegt. Die Antragsteller haben gegen deren Richtigkeit Einwendungen erhoben und diese im wesentlichen damit begründet, daß die von der Antragsgegnerin errechnete Restforderung deshalb zu hoch ausgefallen sei, weil die von ihr nicht geleisteten und von den Antragstellern teils selbst, teils im Wege von Drittaufträgen vorgenommenen restlichen Arbeiten einen höheren Abzug gerechtfertigt hätten. Dieser Vortrag ist demjenigen gleichzuachten, daß der Bestell...