Leitsatz (amtlich)
1. Im Vollstreckbarerklärungsverfahren nach §§ 1060, 1061 ZPO ist der Antragsgegner mit seiner Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts mangels wirksamer Schiedsabrede nicht nach § 1040 Abs. 2 ZPO präkludiert, wenn er sich am Schiedsverfahren nicht beteiligt hatte. Niemand braucht sich an einem Schiedsverfahren zu beteiligen, nur um das Fehlen einer wirksamen Schiedsvereinbarung vorzutragen.
2. Für einen in Deutschland ansässigen Franchisenehmer kann es eine einseitige gröbliche Benachteiligung i.S.v. § 879 Abs. 3 (österr.) ABGB darstellen, wenn er sich einer formularmäßigen Schiedsabrede mit einer Gerichtsstandvereinbarung unterwirft, nach der Streitigkeiten mit der niederländischen Franchisegeberin in New York auszutragen sind.
Tenor
Der Antrag, den von dem amerikanischen Zentrum für die Beilegung von Rechtsstreitigkeiten (American Dispute Resolution Center, Inc.) in New Haven, Connecticut, USA durch den Schiedsrichter B. zum Aktenzeichen 26-0088-07L gefällten Schiedsspruch vom 14.5.2007 für vollstreckbar zu erklären, wird zurückgewiesen.
Es wird festgestellt, dass dieser Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I. Die Antragstellerin ist eine niederländische Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Amsterdam, die für ihre amerikanische Muttergesellschaft, der D. Inc. in Florida, in Europa als Franchisegeberin für gastronomische Betriebe unter der Markenbezeichnung "S." auftritt. Weltweit werden unter dieser Marke über 30.000, in Deutschland ca. 500 Betriebe geführt.
Der Antragsgegner ist Franchisenehmer der Antragstellerin, an die er über eine Zeitungsanzeige "Chefs gesucht" im März 2004 herangeführt wurde. Durch Vermittlung eines sog. Development Agent (DA) schloss er mit der Antragstellerin am 22.6.2004, 29.9.2004 und 12.7.2005 insgesamt drei Franchise-Verträge über drei "S." - Betriebe in Bremerhaven, Cuxhaven und Nordenham ab.
Den Vereinbarungen zugrunde lag jeweils ein 14-seitiges Vertragswerk in englischer Sprache ("Franchise Agreement") unter Vereinbarung von Liechtensteiner Recht gem. Nr. 13. In Nr. 10c dieses Vertrages findet sich folgende Klausel:
"The parties will arbitrate any Dispute the Parties do not settle under the discussion procedures above, and any Dispute which this Agreement provides will be submitted directly to arbitration ... The arbitration will be held in accordance with the United Nations Commission on International Trade Regulations and Law (UNCITRAL) Arbitration Rules administered by an arbitration agency, such as the International Centre for Dispute Resolution, an affiliate of the American Arbitration Association, at a hearing to be held in New York ..."
Aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten blieb der Antragsgegner die Franchisegebühren (Royalities) schuldig, worauf die Antragstellerin mit Schreiben vom 22.1.2007, 13.2.2007 und 20.2.2007 die Kündigung androhte. Die Kündigung und nachfolgende Zahlungsansprüche waren sodann Gegenstand des von der Antragstellerin betriebenen Schiedsverfahrens in den USA. Die Schiedsklage wurde dem Antragsgegner von der Antragstellerin angekündigt mit Schreiben vom 2.3.2007 unter Mitteilung der Klaganträge. Unter dem 3.4.2007 erhielt der Antragsgegner ein Schreiben des "American Dispute Resolution Center" (ADR) aus New Britain, Connecticut, in welchem sich eine Frau L. als "Case Manager" vorstellte und dem Antragsgegner Gelegenheit gab, bis zum 8.5.2007 schriftsätzlich vorzutragen; sodann werde sie entscheiden, ob sie nach Aktenlage (on a documents only basis) entscheiden oder Termin für eine mündliche Verhandlung (oral hearing) anberaumen werde. Da der Antragsgegner auf dieses Schreiben (er selbst will es nicht rechtzeitig erhalten haben) nicht reagierte, erging unter dem 14.5.2007 in New Haven, Connecticut, durch den Schiedsrichter B. zum Aktenzeichen 26-0088-07L der antragsgemäße Schiedsspruch. Zum Inhalt dieses Schiedsspruchs wird auf Bl. 17-19 d.A. Bezug genommen.
In dem vorliegenden Verfahren beantragt die Antragstellerin, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, während der Antragsgegner beantragt,
1. den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückzuweisen,
2. festzustellen, dass der Schiedsspruch nicht anzuerkennen ist, und
3. den Schiedsspruch aufzuheben.
Er tritt dem Schiedsspruch aus materiellen und formellen Gründen entgegen.
II. Der Antrag der Antragstellerin auf Vollstreckung des Schiedsspruchs gem. § 1061 ZPO unterliegt der Versagung nach Art. V Abs. 1 lit. a UNÜ; denn die Parteien haben keine wirksame Schiedsvereinbarung (Art. II Abs. 1 UNÜ) getroffen.
Dies folgt aus § 879 Abs. 3 des (österreichischen) Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 01.06.1811 (ABGB), das im Fürstentum Liechtenstein als Liechtensteiner Zivilrecht Geltung hat und nach Nr. 13 des zwischen den Parteien vereinbarten Vertragswerks als anzuwendendes materielles Recht den getroffenen Vereinbarungen zugrunde lag.
§ 879 lautet wie folgt:
(1) Ein Vertrag, der gegen ein gese...