Leitsatz (amtlich)
Eine lediglich in der Erhöhung der Vulnerabilität liegende Fortwirkung eines Erstunfalls kann nicht mehr als Mitursache den psychischen Folgen eines weiteren Unfalls zugerechnet werden.
Normenkette
BGB § 823 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Bremen (Aktenzeichen 3 O 1841/93) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung i.Ü. das Urteil der 5. Zivilkammer des LG Bremen vom 17.11.1999 abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, über die durch das Urteil des LG Bremen vom 17.11.1999 dem Kläger zugesprochenen Beträge hinaus als Gesamtschuldner an den Kläger Euro 1.000 nebst 4 % Zinsen seit dem 5.1.1994 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten und die Beklagten können die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Der Kläger verlangt von den Beklagten Ersatz materiellen und immateriellen Schadens aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 18.2.1990, bei dem der Beklagte zu 2) mit seinem bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Pkw Renault auf den verkehrsbedingt haltenden Pkw Opel Vectra des Klägers aufgefahren war. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.
Die Beklagte zu 1) hat den Sachschaden des Klägers ausgeglichen sowie an ihn ein Schmerzensgeld i.H.v. 2.000 DM gezahlt.
Der Kläger hat ein weiteres Schmerzensgeld von mindestens 6.000 DM sowie einen Verdienstausfallschaden für die Zeit vom Unfalltag bis einschließlich 1992 i.H.v. 112.600 DM und weiterer 238.000 DM für die Folgezeit bis 1998 geltend gemacht, mit der Behauptung, der Unfall vom 18.2.1990 habe zumindest zu einem HWS-Trauma des Schweregrades I nach Erdmann geführt. Infolge der aus diesem Unfall resultierenden Veränderung der Halswirbelsäule sei es durch den Eintritt eines zweiten gleichartigen Schadensereignisses – eines unstreitigen weiteren Verkehrsunfalls vom 12.6.1992 – zu einer Verschlimmerung eines dauerhaften Leidens gekommen mit der Folge, dass alle Beschwerden und Funktionsstörungen über das übliche Maß eines Cervical-Syndroms hinausgingen und in vollem Umfang dem Unfall vom 18.2.1990 anzulasten seien.
Das LG Bremen hat nach Beweisaufnahme durch Einholung von medizinischen Sachverständigengutachten durch Urteil vom 17.11.1999 unter Abweisung der Klage i.Ü. die Beklagten zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldbetrages von 1.000 DM und Ersatz von Verdienstausfall i.H.v. 5.000 DM für eine Ausfallzeit von ca. 6 Wochen sowie wegen geringfügiger Beeinträchtigungen in den Folgemonaten jeweils nebst Zinsen verurteilt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug und der Urteilsgründe wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils des LG Bremen vom 17.11.1999 Bezug genommen.
Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt der Kläger den in erster Instanz geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch weiter und verlangt nunmehr Ersatz eines Verdienstausfallschadens i.H.v. monatlich 3.100 DMfür die Zeit vom 1.4.1990 bis 31.3.1991 und monatlich 1.550 DM für die Zeit vom 1.7.1992 bis 31.12.1998 mit Ausnahme des Zeitraumes vom 15.2.1993 bis 15.4.1993. Außerdem begehrt er Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für seine materiellen Zukunftsschäden.
Die Berufung des Klägers ist zulässig.
Sie hat in der Sache nur wegen eines weiteren Teilbetrages i.H.v. 1.000 DM Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.
Soweit der Kläger mit der Berufung Feststellungsklage wegen seiner materiellen Zukunftsschäden erhoben hat, ist diese wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig. Die Beklagten sind bereits im vorliegenden Rechtsstreit durch Anerkenntnisteilurteil der 5. Zivilkammer des LG Bremen vom 4.10.1993 entspr. diesem Feststellungsantrag verurteilt worden. Das Original des von den Beklagten in Ausfertigung übergebenen Teilurteils befindet sich zwar nicht mehr in den Akten. Dem Kläger ist aber ausweislich der Akten (Bl. 44) am 7.10.1993 eine Urteilsausfertigung zugestellt worden. Er hat also einen Titel erhalten. Es besteht infolgedessen kein rechtliches Interesse an einer nochmaligen Verurteilung der Beklagten.
Dem Kläger steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner aufgrund des Unfallereignisses vom 18.2.1990 lediglich ein weiteres Schmerzensgeld von 1.000 Euro zu. Der darüber hinausgehende Schmerzensgeldantrag und die über bereits zugesprochene 5.000 DM weiterhin geltend gemachte Verdienstausfallentschädigung sind unbegründet.
Mit dem LG ist davon auszugehen, dass sich der Kläger durch den Unfall vom 18.2.1990 lediglich eine leichte Beschleunigungsverletzung zugezogen hat und die organischen Beeinträchtigungen...