Verfahrensgang

LG Bremen (Urteil vom 13.09.1984)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Bremen, 2. Zivilkammer, vom 13. September 1984 wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 39.000,– nebst 4 % Zinsen seit dem 27. Dezember 1983 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß der Beklagte darüber hinaus verpflichtet ist, der Klägerin den aus dem Fehlschlagen des Grundstückskaufvertrages vom 22. April 1983 – Urkundenrolle Nr. 90/83 des Beklagten – entstandenen Zins schaden für die Zeit ab 3. Oktober 1983 zu ersetzen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von DM 51.000,– abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert der Beschwer des Beklagten beträgt DM 43.000,–.

 

Tatbestand

Die Klägerin und ihr Ehemann verkauften am 22. April 1983 durch einen vom Beklagten beurkundeten Kaufvertrag ihr Hausgrundstück … in Bremen-Blumenthal für DM 389.000,– an den Angestellten …. Der Kaufpreis sollte nach Vorlage sämtlicher zur Eigentumsumschreibung erforderlichen behördlichen Genehmigungen auf Anforderung des Notars auf dessen Notaranderkonto gezahlt werden (§ 4 Abs. 2 des Kaufvertrages). Wegen des Vertragsinhalts im übrigen wird auf die zu den Akten gereichte Vertragsurkunde (Blatt 7 ff.) Bezug genommen. Am 9. Mai 1983 wurde zu Gunsten des Käufers … eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen. Mit Schreiben vom 26. Mai 1983 (Blatt 19 f. der Akten) forderte der Beklagte die Zahlung des Kaufpreises auf sein Notaranderkonto an. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts lag zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor. Der Käufer … war durch Bescheid des Finanzamts Bremen-Mitte vom 5. Mai 1983 zur Zahlung der Grunderwerbssteuer aufgefordert worden; hierfür war ihm eine Frist bis zum 10. Juni 1983 gesetzt worden. Mit Schreiben vom 14. Juli 1983 (Blatt 21 der Akten) erklärten die Klägerin und ihr Ehemann gegenüber dem Käufer … und dem Beklagten, daß sie sich ein „Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag” vorbehielten, falls der Kaufpreis nicht bis zum 10. August 1983 vollständig gezahlt würde. Mit Schreiben vom 29. Juli 1983 (Blatt 22 der Akten) traten sie gegenüber dem Käufer … und dem Beklagten vom Kaufvertrag zurück. Der Beklagte wies sie mit Schreiben vom 1. August 1983 (Blatt 23 der Akten) darauf hin, daß nach § 5 des Kaufvertrages eine zu setzende Zahlungsfrist von 3 Wochen abzuwarten und nach Ablauf dieser Frist der Kaufvertrag aufzuheben sei. Am 3. Oktober 1983 schlossen die Klägerin und ihr Ehemann sowie der Käufer … einen vom Beklagten beurkundeten Aufhebungsvertrag (Blatt 75 ff. der Akten). Bei der Beurkundung wurde ein im Entwurf vorgesehener gegenseitiger Anspruchverzicht im Vertragstext gestrichen. Die Klägerin und ihr Ehemann verkauften ihr Hausgrundstück am 4. November 1983 erneut für nunmehr nur noch DM 350.000,– an einen anderen Käufer.

Mit ihrer am 27. Dezember 1983 erhobenen Klage macht die Klägerin aus eigenem und aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung gegen den Beklagten geltend. Sie hat die Ansicht vertreten, der Beklagte habe es schuldhaft versäumt, sie und ihren Ehemann über die rechtliche Tragweite des Aufhebungsvertrages zu belehren. Durch diesen Vertrag sei ihnen nämlich die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Käufer … abgeschnitten worden. Ihr und ihrem Ehemann sei infolge des geringeren Kaufpreises des Deckungsverkaufs ein Schaden von DM 39.000,– entstanden. Außerdem entstehe ihnen auch für die Zeit nach dem 2. Oktober 1983 ein Zinsschaden – den Zinsschaden bis zu diesem Zeitpunkt hat die Klägerin in einem Vorprozeß gegen den Käufer Albrecht geltend gemacht –, den sie bei Klagerhebung – unstreitig – noch nicht habe beziffern können.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin DM 39.000,– nebst (zunächst) Prozeßzinsen zu zahlen,

    sowie

  2. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Zinsschaden ab 3. Oktober 1983, entstanden aus dem Fehlschlagen des Grundstückskaufvertrages vom 22. April 1983 – UR Nr. 90/1983 des Beklagten – zu ersetzen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Rechtsansicht der Klägerin entgegengetreten und hat darüber hinaus vorgetragen, die Klägerin hafte sich trotz gegebener Möglichkeiten nicht hinreichend darum bemüht, das Haus erneut für DM 389.000,– zu verkaufen, sondern habe es ohne ersichtlichen Grund für nur DM 350.000,– „verschleudert”.

Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung der Zeugen … (Ehemann der Klägerin) und … durch Urteil vom 13. September 1984 als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin und ihrem Ehemann sei kein Schaden entstanden, da ihre Schadensersatzansprüche gegen den Käufer … durch den Aufhebungsvertrag, wie sich aus dessen Auslegung ergebe, nicht ausgeschlossen worden seien.

Geg...

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