Verfahrensgang
LG Bremen (Urteil vom 20.02.1987; Aktenzeichen 9 O 1206/1986 (a)) |
LG Bremen (Urteil vom 22.03.1984; Aktenzeichen 4 O 1801/1983) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Bremen, 9. Zivilkammer, vom 20.2.1987 geändert:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.736,53 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 4.6.1986 zu zahlen.
Hinsichtlich des weitergehenden Zinsanspruchs bleibt die Klage abgewiesen; insoweit wird die Berufung zurückgewiesen.
- 2. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu leisten in Höhe derjenigen Ausgleichszahlungen, die der Kläger des Urteils des Landgerichts Bremen vom 22.3.1984 – Az.: 4 O 1801/1983 – als Schadensersatz zu leisten hat.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen,
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Beschwer für den Beklagten beträgt 8.736,53 DM.
Gründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist bis auf einen Teil des Zinsanspruchs begründet.
Der Beklagte hat dem Kläger gemäß §§ 19 BNotO, 249 BGB Schadensersatz in Höhe von 5.736,53 DM zu leisten – insoweit war er antragsgemäß zur Zahlung zu verurteilen – und ihm darüber hinaus auch allen weiteren Schaden zu ersetzen, der dem Kläger dadurch entstanden ist, daß der Beklagte ihn bei der Beurkundung des Kaufvertrages mit dem Käufer … vom 11.10.1978 und 10.1.1980 nicht auf die Notwendigkeit hingewiesen hat, in den Kaufvertrag einen Hinweis darauf aufzunehmen, daß es sich bei der zu verkaufenden Wohnung um sozialgebundenen Wohnraum handelte. Zu diesem Hinweis war der Beklagte dem Kläger gegenüber gemäß § 17 BeurkG bei der Beurkundung von dessen Kauf-Annahmeerklärung am 10.1.1980 unabhängig davon verpflichtet, ob er bei der Beurkundung der Angebotserklärung des Käufers Schröder am 11.10.1978 bereits Kenntnis von der Sozialbindung der Wohnung hatte.
Wie aufgrund der Berufungsverhandlung unstreitig ist, wußte der Beklagte bei der Beurkundung der Annahmeerklärung des Klägers, daß es sich bei der den Gegenstand des Kaufvertrages bildenden Wohnung um eine der Sozialbindung nach dem Wohnungsbindungsgesetz unterliegenden Sozialwohnung handelte; aus diesem Grund übersandte er auch am 7.2.1980 eine Kopie des Kaufvertrages an das Amt für Wohnung und Siedlung. Da der Kläger mithin für den Beklagten erkennbar eine der Sozialbindung unterliegende Wohnung verkaufen wollte, hätte der Beklagte ihn gemäß § 17 BeurkG darüber belehren müssen, daß das Vertragsangebot des Kaufinteressenten … demgegenüber die Sozialbindung der Wohnung nicht auswies und daß deshalb zur Vermeidung von Gewährleistungsansprüchen des Käufers aus Anlaß der Sozialbindung (vgl. zu denselben BGH NJW 1976, 1888 sowie Derleder, JZ 1984, 449) ein ausdrücklicher Hinweis auf dieselbe im Kaufvertrag geboten war. Ohne diesen Hinweis entsprach der Vertragsinhalt ersichtlich nicht der Vorstellung des Klägers über dessen rechtliche Tragweite.
Die Notwendigkeit einer zusätzlichen Klarstellung der bestehenden Sozialbindung der Wohnung im Kaufvertrag entfiel nicht durch die abstrakte Belehrung unter 6 e) des Vertragsangebotes vom 11.10.1978. Denn diese ließ gerade offen, ob die verkaufte Wohnung der Sozialbindung unterlag, und belehrte nur über die rechtlichen Folgen beim etwaigen Vorliegen einer solchen Bindung, was zum Ausschluß der Gewährleistungshaftung des Klägers für die Belastung der Wohnung mit der Sozialbindung nicht ausreichte.
Auch beruft sich der Beklagte zu Unrecht darauf, er habe davon ausgehen dürfen, der Kläger werde den Käufer vor Vertragsschluß persönlich über das Bestehen der Sozialbindung der Wohnung unterrichten, was unstreitig auch geschehen ist. Die Einigkeit der Kaufvertragsparteien darüber, daß die Wohnung unter Inkaufnahme der Sozialbindung zu liefern war, war ein wesentlicher Bestandteil des zu beurkundenden Vertrages und hätte deshalb mitbeurkundet werden müssen. Der Kläger war nicht schon dadurch hinreichend geschützt, daß seine Gewährleistungshaftung wegen der Sozialbindung der Wohnung entfiel, wenn der Käufer bei Vertragsschluß Kenntnis von dieser Bindung hatte (vgl. § 439 Abs. 1 BGB). Denn diese Kenntnis konnte der Kläger gegenüber dem gegen ihn sprechenden Vertragswortlaut nicht beweisen, wie das Ergebnis des vom Kläger gegen den Käufer … vor dem Landgericht Bremen geführten Rechtsstreits 4 O 1801/83 gezeigt hat.
Die verletzte Hinweispflicht oblag dem Beklagten gemäß § 17 BeurkG gegenüber dem Kläger als Amtspflicht im Sinne von § 19 BNotO. Anders als bei der Beurkundung des Vertragsangebotes des Kaufinteressenten … war der Kläger bei der Beurkundung seiner Vertragsannahmeerklärung formell Beteiligter im Sinne der §§ 17, 6 Abs. 2 BeurkG, so daß die Belehrungspflicht des Beklagten gerade zu seinem Schutz bestand.
Infolge der Verletzung dieser Amtspflicht ist dem Kläger insofern ein Schaden entstanden, als er aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Bremen vom 22.3.1984 – Az.: 4 O 1801/83 dem Käufer … teils im Verrechnungswege, teils im Wege der Z...