Leitsatz (amtlich)

1. Wird ein Unternehmen, das in seinem Namen die Bezeichnung "Gesellschaft für see mäßige Verpackungen" führt, lediglich damit beauftragt, eine von einem anderen Unter nehmen erstellte Holzkiste, in dem sich ein in verschweißter Folie wasserdicht verpacktes Maschinenteil befindet, abzuschrägen, um einen Eisenbahntransport der Kiste auf Gleis anlagen innerhalb Russlands zu ermöglichen, so ist das beauftragte Unternehmen nicht verpflichtet, durch Abplanen dafür Sorge zu tragen, dass während der nachfolgenden Beförderung keine Feuchtigkeit an das Maschinenteil gelangt.

2. Auch wenn das zu befördernde Gut während mehrerer Tage bei dem unter 1. bezeichneten Unternehmen gelagert ist, bevor es dort zum Zwecke der Weiterbeförderung abgeholt wird, treffen dieses Unternehmen nicht die Obliegenheiten eines Absenders.

 

Normenkette

HGB §§ 407, 411-412, 459 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Bremen (Urteil vom 17.03.2004; Aktenzeichen 52 U 48/04 = 11 O 458/02)

 

Tenor

Die Berufung der Nebenintervenientin zu 2) gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Bremen v. 17.3.2004 wird zurückgewiesen.

Die Nebenintervenientin zu 2) hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Nebenintervenientin zu 2) kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

Die Klägerin hat als Transportversicherer der Firma F. GmbH & Co. aus Bielefeld (im folg.: Fa. F.) aus übergegangenem Recht einen Schadenersatzanspruch von 139.239,02 Euro gegen die Beklagte wegen einer an Teilen einer Flexodruckmaschine eingetretenen Beschädigung geltend gemacht. Die auf Seiten der Klägerin dem Rechtsstreit beigetretene Nebenintervenientin zu 2) war von der Fa. F. mit der Durchführung des Transports nach Semipalatinsk/Kasachstan zu fixen Kosten beauftragt worden. Die Beklagte hatte von der Fa. F. den Auftrag erhalten, die Kiste Nr. 1, in der die später beschädigten Teile der Maschine transportiert werden sollten, im oberen Bereich abzuschrägen, um einen Transport mit der russischen Eisenbahn zu ermöglichen.

Das LG - 1. Kammer für Handelssachen - hat durch Urt. v. 17.3.2004 die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Nebenintervenientin zu 2), die den Anspruch der Klägerin in zweiter Instanz weiterverfolgt.

Die Nebenintervenientin zu 2) beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern, und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 139.239,02 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 17.8.2001 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Des Weiteren wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze in zweiter Instanz.

Die Berufung der Nebenintervenientin zu 2) ist zwar statthaft (§ 511 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, insb. in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519, 520 ZPO).

Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Das LG hat die Schadenersatzklage mit zutreffenden Erwägungen abgewiesen; es wird insoweit auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Die Angriffe der Nebenintervenientin zu 2) im Rahmen ihrer Berufungsbegründung vermögen dagegen nicht, zu einer anderen Beurteilung zu führen.

Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus dem - hier allein in Betracht kommenden - Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung aus übergegangenem Recht besteht nicht.

Es bestand unter den Beteiligten Einigkeit über das Erfordernis einer seemäßigen, d.h. wasserdichten Beschaffenheit der Verpackung. Das ist im Grundsatz zwischen den Parteien unstreitig. Für Mängel in diesem Bereich trifft die Beklagte jedoch keine Verantwortung. Der Auftrag an die Beklagte beschränkte sich nämlich darauf, die bereits vorhandene Kiste durch Abschrägen soweit zu bearbeiten, dass ein Transport über die russische Eisenbahn ermöglicht wurde. Das hatte mit der Seetüchtigkeit der Verpackung nichts zu tun. Diese war vielmehr durch die Innenverpackung sowie eine Abplanung herzustellen, während einer möglichen Wasserschutzfunktion der Kiste (Außenverpackung) keine eigenständige Bedeutung zukam. Dies geht hervor insb. aus den Abschnitten E. und F. der Verpackungsrichtlinien des Bundesverbandes Holzpackmittel, Paletten, Exportverpackung e.V. (HPE): Während die Innenverpackung u.a. den Beanspruchungen durch Einwirkung von Regenwasser, Seewasser, Luftfeuchte etc. entgegenwirken soll (Abschnitt E.), entspricht es den Anforderungen der Außenverpackung aus Holz, dem mechanischen Schutz des Packgutes zu dienen (Abschnitt F. Buchst. 1.). Das hat auch der Zeuge Br. bei seiner Vernehmung in erster Instanz bestätigt. Folglich hatte die Beklagte nicht für eine Wasserdichtigkeit der Kiste einzustehen. Es lässt sich auch ni...

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