Leitsatz (amtlich)

1. Werden in Kisten verpackte Maschinenteile auf dem Landwege von einem Ort in den Niederlanden nach Bischkek (Kirgisien) befördert und erreichen diese Teile in beschädigtem Zustand den Bestimmungsort, so gibt es keine Vermutung dafür, dass schadensursächlich ein Mangel der Verpackung, ein Fehler bei der Stauung oder das Fahrverhalten während der Beförderung gewesen sind.

2. Wird im Wege sachverständiger Begutachtung festgestellt, dass Mängel bei der Verpackung vorgekommen sind, so sind diese jedenfalls dann als allein schadensursächlich anzusehen, wenn für Staufehler nichts ersichtlich ist und im Wege des Zeugenbeweises zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass ein außergewöhnliches Fahrverhalten (wie extreme Bremsmanöver oder halsbrecherischer Fahrstil) nicht stattgefunden hat.

 

Normenkette

CMR Art. 17 Abs. 4b)

 

Verfahrensgang

LG Bremen (Urteil vom 21.07.2004; Aktenzeichen 11 O 341/02)

 

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des LG Bremen vom 21.7.2004 (Geschäfts-Nr. 11 O 341/02) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Nebenintervenientin zu 1) mit Ausnahme der Kosten der Klägerinnen und der Nebenintervenientin zu 2) die ihre Kosten jeweils selbst tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Nebenintervenientin zu 1) bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerinnen verlangen - aus abgetretenem und übergegangenem Recht - Ersatz des bei dem Transport einer Verpackungsmaschine von Vlaardingen (Holland) nach Bischkek (Kirgisien) im November/Dezember 2000 entstandenen Schadens.

Die Maschine hatte die Klägerin von der Nebenintervenientin zu 1) erworben, die Verpackung der Teile hatte in deren Auftrag die Nebenintervenientin zu 2) übernommen. Mit der Durchführung des Transportes hatte die Klägerin die A. F. Aufl.,GmbH beauftragt, die ihrerseits die Beklagte beauftragte. Für diese führten die Firmen S. und L. mit ihren Fahrern, den Zeugen P. und T., den Transport durch.

Die Maschinenteile sind - in insgesamt 9 Kisten verpackt - auf zwei Lastzügen transportiert worden. Bei der Ankunft in Bischkek waren die verpackten Maschinenteile erheblich beschädigt, wobei in zwei Fällen die Verpackungskisten ebenfalls beschädigt waren, während sich andere Schäden auch an Teilen in unbeschädigten Kisten befanden.

Das LG hat mit Urteil vom 21.7.2004 die Klage auf Ersatz des Schadens abgewiesen, weil die Beklagte gem. Art. 17 Abs. 1, Abs. 4 b), 18 Abs. 2 CMR nicht für den während ihrer Obhut entstandenen Schaden einstehen müsse, denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass diese auf Verpackungsmängeln beruhten.

Hinsichtlich der auf dem Lastzug mit dem amtlichen Kennzeichen LIP 195U/LIP 196 U (im Folgenden: LIP) verstauten Kisten ergebe sich dies bereits daraus, dass die Befestigungsbolzen, mit denen die Maschinen in den Kisten verschraubt gewesen seien, ausgerissen seien. Nach der Beweisaufnahme stehe auch fest, dass es sich bei diesem Fahrzeug um einen Lastzug mit Hänger gehandelt habe, die jeweils mit einer Luftfederung ausgerüstet gewesen seien. Auf dem Lastzug seien zwei Kisten verstaut gewesen, auf dem Anhänger drei. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass jeweils die vordere und die hintere Kiste mit einem Gurt verzurrt gewesen sei. Ein schadensursächlicher Staufehler sei nicht zu erkennen.

Bei den auf dem - mit einer Blattfederung versehenen - Fahrzeug A 268 DHM/MI 414 V (im Folgenden: A 268) verladenen Kisten seien unstreitig äußerlich keine Beeinträchtigungen festzustellen gewesen, wohl aber sei es bei den darin verpackten Steuerungsschränken und Maschinenteilen zu massiven Verbiegungen und Ermüdungsbrüchen gekommen. Diese Schäden müssten durch die auf der Fahrt einwirkenden Erschütterungen verursacht worden sein, besondere Vorkommnisse habe es auf der Fahrt nach der glaubhaften Aussage des Zeugen P. nicht gegeben. Gegen die auf dem Transport zu erwartenden Erschütterungen hätten die Teile jedoch hinreichend verpackt werden müssen, für Fehler der Verpackung hafte die Beklagte gerade nicht.

Nach der Beweisaufnahme ist das LG nicht davon überzeugt, dass zwischen der Beklagten und der A. F. Aufl.,GmbH der Transport mit einem luftgefederten Fahrzeug vereinbart gewesen sei, so dass die Ausstattung des Lastzugs A 268 vertragsgemäß gewesen sei.

Gegen dieses der Nebenintervenientin zu 1) am 23.7.2004 zugestellte Urteil hat sie am 23.8.2004 Berufung eingelegt und diese - nach am 16.9.2004 beantragter Verlängerung der Begründungsfrist - am 25.10.2004 begründet. Mit Schriftsatz vom 30.9.2004 hat sie der für die Verpackung verantwortlichen Fa. I. B.V. den Streit verkündet, die dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten ist.

Sie ist der Auffassung, das LG habe die Beweislastverteilung verkannt. Gemäß Art. 17 Abs. 4 CMR müsse die Beklagte darlegen ...

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