Verfahrensgang

LG Bremen (Urteil vom 22.10.1998; Aktenzeichen 6 O 660/1998)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen – 6. Zivilkammer – vom 22. Oktober 1998, Aktenzeichen 6 O 660/98, wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 327.000,00 DM abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beschwer des Beklagten beträgt 300.000,00 DM.

 

Tatbestand

Die Parteien sind seit dem 01. September 1978 miteinander verheiratet. Seit dem 15. August 1997 leben sie getrennt.

Der Beklagte ist alleiniger Eigentümer des Grundstücks Bremerhaven, … auf dem das Familienheim der Parteien steht.

Am 22. Juli 1994 bewilligte und beantragte der Beklagte zu Protokoll des Notars … in Bremerhaven (UR.-Nr. 389/94) zugunsten der Klägerin die Eintragung einer Briefgrundschuld ohne Zinsen über DM 300.000,00 an diesem Grundstück. Im zweiten Teil derselben Urkunde trafen die Parteien mit „schuldrechtlicher Wirkung” folgende Vereinbarung:

„Wir sind seit 01.09.78 verheiratet und leben in Gütertrennung. Wir sind uns jedoch darüber einig, daß wirtschaftlich gesehen das genannte Grundstück uns gemeinschaftlich gehört. Eine Änderung der Eigentumsverhältnisse im Grundbuch soll jedoch nicht erfolgen.

Wir haben wirtschaftlich gesehen gleich hohe Beträge und Aufwendungen in das Objekt Osnabrücker Straße 17 getätigt.

Ausgehend von einem Verkehrswert von ca. 600.000,00 DM ergibt sich mithin im Innenverhältnis ein Beteiligungsanspruch von Frau … in Höhe von DM 300.000,00.

Zur Absicherung dieses Ausgleichsanspruchs erfolgt die Eintragung des vorstehend genannten Grundpfandrechtes”.

Die Grundschuld wurde nach der Bewilligung des Beklagten in das Grundbuch eingetragen (Bl. 22 d.A.). Den dazugehörigen Grundschuldbrief sandte das Grundbuchamt an den Notar, der ihn an die Anschrift beider Parteien weiterleitete (vgl. Bestätigung des Notars vom 17.12.1997, Bl. 66 d.A.). Der Brief gelangte in die Hände des Beklagten, der ihn noch heute in Besitz hat.

Nachdem sich die Parteien getrennt hatten, wollte die Klägerin Rechte aus der Grundschuld geltend machen und ließ mit Schreiben vom 10. Dezember 1997 an den Beklagten erklären, daß sie „hiermit die Grundschuld … fristgemäß” kündige (Bl. 26 und 27 d.A.).

Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin den Beklagten nunmehr auf Herausgabe des Grundschuldbriefes in Anspruch und hat vorgetragen: Hintergrund für die Grundschuldbestellung sei gewesen, daß die Familie der Parteien während der gesamten Ehezeit von ihrem, der Klägerin, verläßlichen Lehrergehalt gelebt habe, während der Beklagte die Gewinne aus seiner GmbH zum Ankauf von Immobilien und für sich selbst verwendet habe. Auf diese Weise sei er Alleineigentümer von drei Grundstücken geworden. Sie dagegen habe mit ihrem Einkommen den Familienunterhalt in den vergangenen sechzehn Jahren gesichert und sei ansonsten praktisch vermögenslos gewesen. Um ihr einen Ausgleich für die in der Ehezeit geleisteten Beiträge zu gewähren und um sie abzusichern, hätten die Parteien vereinbart, daß der Beklagte ihr eine Grundschuld über DM 300.000,00 an dem Familienhausgrundstück einräume.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie den Grundschuldbrief für die zu ihren Gunsten an dem dem Beklagten gehörenden Grundstück unter der laufenden Nummer 11 in Abteilung III des Grundbuchs von Wulsdorf, Blatt 4535, Flur 53, Flurstücke 83 und 84, am 25. Oktober 1994 eingetragenen Grundschuld über DM 300.000,00 herauszugeben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen

und widerklagend,

die Klägerin zu verurteilen, die Löschung der im Grundbuch von Wulsdorf, Blatt 4535 in Abteilung III Nr. 11 eingetragenen Grundschuld über DM 300.000,00 für … zu bewilligen.

Er hat behauptet: Im Jahre 1994 habe der wirtschaftliche Zusammenbruch seines Unternehmens und der Zugriff der Banken auf sein Privatvermögen wegen eingegangener Bürgschaftsverpflichtungen gedroht. In dieser Situation habe sich die Klägerin bereit erklärt, an dem Versuch mitzuwirken, zumindest einen Betrag von DM 300.000,00 für einen Neubeginn zu retten. Sie habe genau gewußt, daß es darum gegangen sei, eventuellen Gläubigern eine Forderung der Klägerin vorzutäuschen. Deshalb habe sie monatelang Bedenken gehabt und zunächst eine Mitwirkung verweigert. Er habe sie seinerzeit dazu mühsam überreden müssen.

Es sei nicht richtig, daß der Familienunterhalt nahezu allein aus dem Einkommen der Klägerin bestritten worden sei. Er habe sich daran ebenfalls mit tatsächlichen und finanziellen Leistungen beteiligt.

Zur Widerklage hat der Beklagte die Auffassung vertreten, daß die Klägerin keinerlei Anspruch auf die eingetragene Grundschuld habe. Deshalb sei sie verpflichtet, deren Löschung zu bewilligen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens erster Instanz wird auf den Tatbestand d...

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