Verfahrensgang
LG Bremen (Teilurteil vom 22.03.2001; Aktenzeichen 5 U 29/01) |
LG Bremen (Teilurteil vom 22.02.2001; Aktenzeichen 5 U 29/01) |
Tenor
Die Berufungen der Beklagten gegen die Teil-Urteile des Landgerichts Bremen – 7. Zivilkammer – vom 22. Februar 2001 und vom 22. März 2001, Aktenzeichen 7 O 1049/2000, werden zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000,00 DM nicht.
Tatbestand
Die Kläger verlangen mit der von ihnen erhobenen Stufenklage zunächst Auskunft von der Beklagten gemäß dem Tenor der angefochtenen Entscheidungen hinsichtlich des Nachlasses nach dem am 20. November 1999 verstorbenen … (im Folgenden: Erblasser).
Der Erblasser, der sich in den letzten Jahren vor seinem Tod überwiegend in Spanien aufhielt, errichtete am 18. Februar 1999 in Rincón de la Victoria (Spanien) ein notarielles Testament vor einem spanischen Notar. Wegen des Wortlauts von Ziffer 2 und 3 vgl. den Tatbestand des Teilurteils vom 22. Februar 2001, S. 3 (Bl. 314 d.A.).
Unter dem 28. Juli 2000 übersandte der auswärtige Prozessbevollmächtigte der Beklagten an dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zu 2) eine „Liste der Nachlassgegenstände, die sich im Besitz meiner Mandantin befinden und bleiben werden” (vgl. Bl. 111 und Bl. 112–115 d.A.). Weiter versicherte die Beklagte am 15. September 2000 an Eides statt, „dass die von mir erstellte Aufstellung richtig und vollständig ist.” (vgl. Bl. 129 d.A.).
Die Kläger sind der Auffassung, sie seien auf Grund des Testaments vom 18. Februar 1999 Erben geworden. Deshalb stehe ihnen ein Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu. Dieser sei auch nicht erfüllt worden. So habe die Beklagte Beteiligungen des Erblassers an der… S.A., Spanien, … sowie Zahlungen der Lebensversicherung des Erblassers auf dessen Konto bei der Credit Suisse in Basel verschwiegen.
Die Kläger haben beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
die der Klägerin zu 1) bzw. dem Kläger zu 2) am 28. Juli 2000 erteilte Auskunft über den Bestand der Erbschaft per Todestag im Erbfall nach dem am 20. November 1999 in Bremen verstorbenen … und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände zu ergänzen (so die Klägerin zu 1) bzw. gegenüber der Erbengemeinschaft, bestehend aus den Klägern zu 1) und 2), Frau … sowie Frau …, zu ergänzen (so der Kläger zu 2) durch
- Auskunft über alle bei Kreditinstituten unterhaltenen Vermögenspositionen und Bankschließfächer,
Auskunft über die unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen an Gesellschaften, insbesondere an der …
S.A. (Aktiengesellschaft), eingetragen im Handelsregister der Provinz Malaga, Spanien,
- Auskunft über Ansprüche gegen Versicherungsgesellschaften,
- Auskunft über das Bestehen von Treuhandabsprachen,
- Auskunft über Grundbesitz,
- Auskunft über sonstige Mobilien und
- Auskunft über sonstige Wertgegenstände und Forderungen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, es sei nicht auszuschließen, dass der Erblasser sie als Vorerbin sowie seine Kinder und ihre Tochter als Nacherben habe einsetzen wollen.
Ihr stünden auch Zurückbehaltungsrechte gegenüber dem Auskunftsanspruch zu. So sei der Nießbrauch nicht eingeräumt worden. Außerdem habe sie Erbfallschulden über wenigsten 30.507,29 DM beglichen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens erster Instanz wird auf die Tatbestände der angefochtenen Teilurteile vom 22. Februar 2001 (Bl. 314 ff. d.A.) und vom 22. März 2001 (Bl. 331 ff. d.A.) Bezug genommen.
Das Landgericht hat dem Auskunftsbegehren der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 2) durch die angefochtenen Teilurteile mit der Maßgabe stattgegeben, dass Auskunft gegenüber der Erbengemeinschaft, bestehend aus der Klägerin zu 1), dem Kläger zu 2), Frau … sowie Frau … zu erteilen ist. Eine Auslegung des Testaments vom 18. Februar 1999 ergebe, dass die Kläger zusammen mit der Tochter der Beklagten und einer weiteren Tochter des Erblassers Erben geworden seien. Insoweit könne auch jeder Miterbe den Auskunftsanspruch gegen die Beklagte, die die Erbschaft in Besitz genommen habe, allein geltend machen. Ausnahmsweise komme vorliegend auch die Verurteilung zu einer – erneuten – Auskunftserteilung in Betracht, da die Beklagte unvollständige Angaben gemacht habe. Im Teilurteil vom 22. März 2001 hat das Landgericht außerdem ausgeführt, der Beklagten stehe wegen ihres Anspruchs auf Einräumung eines Nießbrauchs am Nachlass kein Zurückbehaltungsrecht zu; ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht wegen eines Zahlungsanspruchs gegen den Nachlass könne nicht gegenüber einzelnen Miterben geltend gemacht werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe der o.a. Teilurteile Bezug genommen.
Gegen das ihr am 01. März 2001 zugestellte Teilurteil vom 22. Februar 2001 hat die Beklagte am 02. April 2001, einem Montag, Berufung eingelegt und diese – nach rechtzeitig beantragter und gewährter Fristverlängerung – am 20. Juni 2001 begründet. Gegen das ihr nicht vor dem 2...