Leitsatz (amtlich)
1. Enthält der Erwerbsvertrag über ein noch zu errichtendes Reihenhaus keine ausdrücklichen Bestimmungen zu dem geschuldeten Schalldämmmaß und der Bauausführung der Außenwände, schuldet der Verkäufer eine Bauausführung, die den anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme entspricht.
2. Ist danach eine zweischalige Ausführung der Haustrennwände geschuldet, kann der Erwerber einen Schallschutz verlangen, der den Anforderungen entspricht, die mit der zweischaligen Bauweise bei regelrechter Ausführung erreicht werden
Normenkette
BGB § 633
Verfahrensgang
LG Bremen (Urteil vom 18.05.2007; Aktenzeichen 3 O 771/04) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Bremen - 3. Zivilkammer - vom 18.5.2007 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
[Abwendungsbefugnis]
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte den erstinstanzlich gestellten Antrag auf Klagabweisung weiter. Die Beklagte vertritt nach wie vor die Auffassung, ein Bauwerksmangel liege nicht vor. Die Bauwerke erfüllten unstreitig die Anforderungen der DIN 4109. Erhöhte Anforderungen seien von der Beklagten nicht geschuldet. Nach Auffassung der Beklagten wäre ein erhöhter Schallschutz nur dann geschuldet gewesen, wenn von den Parteien eine Bauausführung der Trennmauern in zweischaliger Bauweise vereinbart worden wäre. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen.
Überdies sei die Klage des Klägers zu 3. auf Schadensersatz wegen der Schallschutzmängel noch nicht entscheidungsreif gewesen. Das LG habe zu Unrecht die bei dem Haus der Kläger zu 1. und 2. festgestellten Schallschutzwerte "1 zu 1" auf das Haus des Klägers zu 3. übertragen. Dies hätte ohne weitere sachverständige Feststellungen und insbesondere einer präzisen Messung der Schallbeeinträchtigung im Haus des Klägers zu 3. nicht erfolgen dürfen.
Wegen des Vortrags der Beklagten im Berufungsrechtszug wird auf ihre Berufungsbegründung mit Schriftsatz vom 5.9.2007 (Bl. 128-130 d.A.) Bezug genommen.
Die Kläger beantragen Zurückweisung der Berufung. Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend. Wegen des Vortrags der Kläger im Einzelnen wird auf ihr Vorbringen in dem Schriftsatz vom 10.10.2007 (Bl. 155-158 d.A.) Bezug genommen.
II. Die statthafte (§ 511 ZPO) und auch im Übrigen zulässige (§§ 517, 519, 520 ZPO) Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Bremen vom 18.5.2007 ist unbegründet.
Zu Recht hat das LG die Klage der Kläger auf Schadensersatz wegen der Schallschutzmängel der von ihnen erworbenen Häuser dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Den Klägern steht ein Schadensersatzanspruch nach § 635 BGB in der vor dem 1.1.2002 geltenden Fassung zu. Diese Fassung des BGB ist gem. Art. 229 § 5 EGBGB maßgeblich, da die Erwerbsverträge der Kläger zu 1. und 2. mit der Beklagten vom 1.12.1999 über ein noch zu errichtendes Reihenmittelhaus B.-K.-... 29 in Bremen und des Klägers zu 3. vom 5.4.2000 über ein noch zu errichtendes Reihenhaus B.-K. 33 vor dem 1.1.2002 geschlossen wurden.
Die Voraussetzungen des § 635 BGB a.F. sind sämtlich gegeben, wie das LG in dem angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt hat.
Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das LG den Schallschutz zwischen den von den Klägern erworbenen Häusern und den jeweiligen Nachbarhäusern als mangelhaft beurteilt hat.
Die Beklagte war gem. § 633 BGB a.F. verpflichtet, das Werk so herzustellen, dass es die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Nach ständiger zutreffender Rechtsprechung des BGH ist die Frage, welcher, möglicherweise auch erhöhte, Schallschutz geschuldet ist, zunächst durch Auslegung des von den Parteien geschlossenen Vertrages zu beurteilen (BGHZ 139, 16, 18; BGH IBR 2007, 473-475). Ergibt die Vertragsauslegung, dass bestimmte Schalldämmmaße ausdrücklich vereinbart oder mit der vertraglich geschuldeten Ausführung zu erreichen sind, so ist die Werkleistung unabhängig vom jeweiligen Stand der anerkannten Regeln der Technik mangelhaft, wenn diese Werte nicht erreicht werden. Lassen sich aus dem Vertrag keine bestimmten Anforderungen entnehmen, kann der Erwerber die Vereinbarung grundsätzlich dahin verstehen, dass das Bauwerk dem Stand der anerkannten Regeln der Technik zur Zeit der Abnahme entspricht (OLG Hamm, Urteil vom 13.2.2007, IBR 2007, 1203; hier: Bl. 141 d.A.). Der Besteller kann nämlich redlicherweise erwarten, dass das Werk zum Zeitpunkt der Fertigstellung und Abnahme diejenigen Qualitäts- und Komfortstandards erfüllt, die auch vergleichbare andere zeitgleich fertig gestellte und abgenommene Bauwerke erfüllen. Der Unternehmer sichert üblicherweise stillschweigend bei Vertragsschluss die Einhaltung dieses Sta...