Leitsatz (amtlich)
Die Verletzung der Verpflichtung, ein Werk entsprechend den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik herzustellen, stellt schon für sich genommen einen Mangel dar, unabhängig davon, ob ein Verstoß gegen dieselben bereits zu einem Schaden geführt hat.
Normenkette
VOB/B § 13 Nr. 1
Verfahrensgang
LG Bremen (Urteil vom 15.12.2006; Aktenzeichen 4 O 1644/02) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Bremen - 4. Zivilkammer, Einzelrichter - vom 15.12.2006 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen das Urteil des LG Bremen vom 15.12.2006, durch das seine auf Werklohn gerichtete Klage wegen des Durchgreifens der von Beklagtenseite erklärten Aufrechnung abgewiesen wurde.
Wegen des näheren Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Der Kläger erstrebt mit seiner Berufung die Aufhebung des Urteils und die Stattgabe seiner Klage. Er hält die vom LG in dem angefochtenen Urteil vertretene Rechtsauffassung für falsch, wonach bereits ein Werkmangel vorliegt, wenn die Werkleistung den im Zeitpunkt der Abnahme geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht entspricht und zwar unabhängig davon, ob sich diese Abweichung bereits in einem Schaden am Gebäude selbst konkretisiert hat. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Nichteinhaltung der Regeln der Technik nicht schlechthin zu einem Mangel der Werkleistung führe, sondern nur zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast in dem Sinne, dass nun der Auftragnehmer nachzuweisen habe, dass seine Werkleistung nicht mangelhaft sei und kein nachweisbares technisches Risiko aufweise, vielmehr eine langfristige ungefährdete Gebrauchstauglichkeit des Werkes bestehe. Er behauptet weiter, durch die Ausführung der Zinkabdeckungen mit zu geringem Traufabstand seien keine Schäden am Gebäude eingetreten; ihre Entstehung sei nach den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen S. auch nicht zu erwarten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags des Klägers wird auf die Berufungsbegründung vom 20.2.2007 (Bl. 231 ff. d.A.) sowie den Schriftsatz vom 12.4.2007 (Bl. 246 d.A.) verwiesen.
Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Berufung und verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vortrags wird auf den Schriftsatz vom 18.4.2007 (Bl. 247 ff. d.A.) verwiesen.
II. Die statthafte (§ 511 ZPO) und auch im Übrigen zulässige (§§ 517, 519, 520 ZPO) Berufung des Klägers ist unbegründet.
Wie bereits in der mündlichen Verhandlung vom 25.4.2007 erläutert, hat das LG in dem angefochtenen Urteil die auf Werklohn gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Der Beklagten steht gegen den Kläger wegen des Vorliegens eines Werkmangels ein Anspruch auf Kostenvorschuss gem. § 13 Nr. 5 (2) VOB/B zu, mit dem sie erfolgreich die Aufrechnung gegen die unstreitig bestehende Werklohnforderung des Klägers erklärt hat. Damit ist die klägerische Forderung gem. § 389 BGB erloschen.
1. Die Parteien haben im Jahre 2001 einen Bauvertrag über Dachdecker- und Bauklempnerarbeiten bezüglich der von der Beklagten errichteten Häuser in der ...-str. 14 in Bremen geschlossen. In den Vertrag wurde die VOB/B wirksam eingezogen. Sowohl in dem Vertragsverhandlungsprotokoll (Anlage 7) als auch in dem Annahmeschreiben der Beklagten (Anlage B 11, Bl. 222 d.A.) heißt es, dass Grundlage des Auftrags u.a. die VOB/B +C in der neuesten Fassung sei.
a) Nach § 13 Nr. 1 VOB/B in der im Jahre 2001 gültigen Fassung des Jahres 2000 ist die Leistung des Auftragnehmers zum Zeitpunkt der Abnahme nur dann frei von Sachmängeln, wenn sie den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Dies gilt allerdings nicht nur bei einem Bauvertrag, in den die VOB/B einbezogen wurde, sondern auch bezüglich eines Bauvertrages, auf den ausschließlich die Regelungen des BGB in der bis zum 1.1.2002 gültigen Fassung und hier insbesondere § 633 BGB a.F. Anwendung finden. Hinsichtlich der letztgenannten Verträge wird überwiegend angenommen, dass der Unternehmer zumindest konkludent versichert habe, dass sein Werk den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen wird (vgl. Busche in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 633 Rz. 20; OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.7.1995, NJW-RR 1996, 146 m.w.N.).
Im vorliegenden Fall entspricht die vom Kläger erbrachte Werkleistung teilweise nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik.
Wie das LG in dem angegriffenen Urteil bereits im Einzelnen erläutert hat, entsprechen die vom Kläger erbrachten Leistungen an der Dachabdeckung aus Zink an etlichen Stellen nicht den in den Fachregeln für Metallarbeiten im Dachdeckerhandwerk aufgeführten Anforderungen hinsichtlich des sog. Tropfabstandes und der sog. Aufkantungshöhe. Dass diese Anforderungen der Fachregeln die allgemein anerkannten Regeln der Technik wiedergeben, hat der gerichtl...