Verfahrensgang
LG Bremen (Entscheidung vom 13.04.2011) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen - 2. Zivilkammer -
vom 13. April 2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn und soweit nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.
Gründe
I.
Die Kläger verlangen von den Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit die Zahlung von Nachschuss für beseitigte und Vorschuss für noch zu beseitigende Baumängel im Zusammenhang mit dem 1997 von der Beklagten zu 2. errichteten Mehrfamilien-Wohnhaus .... Der Beklagte zu 1. ist der Geschäftsführer der Beklagten zu 2. Das Wohnhaus wurde in 12 Miteigentumsanteile - jeweils verbunden mit Sondereigentum (5 Wohnungen sowie Kellereinstellplätze) - aufgeteilt, und die einzelnen Wohneinheiten wurden an die Kläger veräußert.
Wegen verschiedener Baumängel leiteten die früheren Kläger zu 1. - 3. sowie die Kläger zu 4. - 7. im August 2000 gegen die Beklagten ein selbständiges Beweisverfahren ein (LG Bremen, Az. 2 OH 23/00).
Am 07.11.2001 trafen die Parteien eine Vereinbarung, in welcher die Beklagten ihre Gewährleistungspflicht für "alle in dem Beweisverfahren ... festgestellten Mängel", die im Folgenden einzeln aufgeführt wurde, anerkannten. und sich insoweit gesamtschuldnerisch gegenüber den früheren Klägern zu 1. - 3. sowie den Klägern zu 4. - 7. verpflichteten. Zu einer vollständigen Beseitigung sämtlicher aufgeführter Mängel kam es jedoch in der Folgezeit nicht.
Die früheren Kläger zu 1. - 3. sowie die Kläger zu 4. - 7. erhoben daraufhin Vorschussklage (LG Bremen, Az. 2 O 1501/02), worauf mit rechtskräftigem Urteil vom 22.05.2003 die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt wurden, Mängelbeseitigungsvorschusskosten in Höhe von € 21.361,00 nebst Zinsen zu zahlen. Weiter wurde die gesamtschuldnerische Verpflichtung der Beklagten festgestellt, die übersteigenden Kosten für die Nachbesserung der im Einzelnen näher bezeichneten Baumängel zu tragen.
Bei diesen in insgesamt 17 Punkten bezeichneten Baumängeln handelt es sich um dieselben, die auch Gegenstand des hier vorliegenden Verfahrens sind.
In diesem Rechtsstreit haben die früheren Kläger zu 1. - 3. sowie die Kläger zu 4. - 7. zum einen Nachschusskosten für die - inzwischen abgeschlossene - Beseitigung folgender Mängel verlangt:
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Terrassenplatten in Wg 4 und 5 sind wackelig,
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Abdichtungen der Balkone im 1. OG/Staffelgeschoss sind mangelhaft,
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Balkon 1. OG / Wg . 3: Verschraubung mangelhaft,
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Auslaugungen in der Südostecke zur Garagenniederfahrt sowie im Bereich der Verblendsohlbank außen / Küche Wg. 3,
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fehlende Feuerschutztüren (4 Stück),
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Balkonschäden,
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Feuchtstellen Kellersohle/Garagenbereich.
Für diese Mangelbeseitigungsarbeiten sowie für die Beseitigung weiterer Mängel (nachträglich aufgetretene Risse im Verblendmauerwerk) haben die Kläger erstinstanzlich Kosten in Höhe von insgesamt € 56.789,00 abzüglich des in dem Rechtsstreit LG Bremen Az. 2 O 1501/02 ausgeurteilten Betrages von € 21.361,00 geltend gemacht.
Für weitere, noch nicht beseitigte Mängel haben die Kläger weiteren Vorschuss von insgesamt € 30.400,00 verlangt:
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Warmwasserzähler in Wg. 3 und 4 zählt ohne Warmwasserabnahme,
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Gefälle der Schmutzwassersammelleitung unter Decke Kellergeschoss (Tiefgarage),
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Ablauf der Dusche TN 50 in Wg. 1 ist falsch verlegt,
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Beschädigungen der Garagenrampe (Beschichtung) und im Bereich d. Fahrstuhls,
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Riss im Bereich der Anbindung der südlichen Garagenrampenwand und Gebäude sowie im Bereich der Aco-Drain-Rinne zum Garagentor sowie Durchfeuchtungserscheinungen im Laibungsbereich des Garagentors,
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Leitungen im Heizraum sind ungedämmt,
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Decken- und Wanddurchbrüche im Heizungskeller nicht fachgerecht geschlossen. Rohrschelle am Abgasrohr ist lose,
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Abwasseranlagen 3 Bäder re. Haushälfte erfüllen nicht die schallschutztechnischen Anforderungen,
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Filter vor dem Pumpensumpf fehlt,
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der Pumpensumpf ist funktionsfähig herzustellen.
Auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 24.05.2007 beschlossen die früheren Kläger zu 1. - 3. sowie die Kläger zu 4. - 7. mehrheitlich,
"die Klage WEG ... mit sofortiger Wirkung fallen zu lassen"
Daraufhin haben die Kläger zu 1. - 3. mit Schriftsatz vom 19.07.2007 ihre Klage zurückgenommen.
Die Kläger zu 4. - 7. haben, nachdem sie ihren Klagantrag von ursprünglich € 68.894,95 entsprechend ermäßigt haben, zuletzt beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie zu Händen der WEG ..., € 65.828,00 nebst Zinsen 5% über jeweiligen Basiszins ab 22.05.2003 zu zahlen.
Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt.
Das Landgericht Bremen - 8. Zivilkammer - hat der Klage nach Beweisaufnahme (Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens) mit Urteil vom 13.04.2011 in Höhe von € 52.979,8...