Entscheidungsstichwort (Thema)
Unlautere und irreführende Werbung mit "das Original", wenn die falsche Vorstellung vermittelt wird, es handele sich um eine neue Geschäftsidee - rent a rentner - "das Original"
Leitsatz (amtlich)
1. Wenn die Klägerin ihre Berufung im Verfügungsverfahren erst am Ende der ihr nach § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO zustehenden Berufungsbegründungsfrist begründet, lässt dieser Umstand die Vermutung der Dringlichkeit nicht entfallen. Alles andere würde einer Verkürzung der gesetzlichen Fristen gleichkommen.
2. Die Werbemaßnahme, "das Original" bzw. "die weltweit erste Online-Plattform - und damit das Original - auf der man als Rentnerin und Rentner seine Dienste anbieten und sich mieten lassen kann" zu sein, ist unlauter i.S.d. § 5 Abs. 1 UWG und irreführend, da sie dem Verkehr die (im vorliegenden Fall falsche) Vorstellung vermittelt, es handele sich hierbei um eine neu erfundene und entwickelte Geschäftsidee.
Normenkette
UWG § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 12 Abs. 2; ZPO § 520 Abs. 2 S. 1, § 935
Verfahrensgang
LG Bremen (Urteil vom 30.10.2014; Aktenzeichen 9 O 1398/14) |
Tenor
Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil des LG Bremen - 9. Zivilkammer - vom 30.10.2014 abgeändert.
Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihren Verwaltungsratsmitgliedern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei der Vermittlung von Dienstleistern insbesondere in Printmedien, auf Werbepostkarten und im Internet (insbesondere rentarentner. com/. ch/. org/. eu/. net/. info und auf sozialen Medien wie Twitter - twitter. com, Facebook - facebook. com, Youtube - youtube. com, Linkedin - linkedin. com - und google+ - plus. google. com) damit zu werben "das Original" und/oder "die weltweit erste Online-Plattform - und damit das Original - auf der man als Rentnerin und Rentner seine Dienste anbieten und sich mieten lassen kann" zu sein.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Verfügungsbeklagte zu tragen.
Gründe
I. Die Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) begehrt die Unterlassung eines von ihr für wettbewerbswidrig gehaltenen Werbeauftritts der Verfügungsbeklagten (im Folgenden: Beklagten).
Die Parteien sind Mitbewerber. Die Beklagte betreibt seit dem Jahre 2009 unter der Domain rentarentner. ch ein Jobvermittlungsportal für aktive Rentnerinnen und Rentner. Ursprünglich war sie damit nur in der Schweiz tätig. Seit 2014 tritt sie auch auf dem deutschen Markt auf. Sie wirbt im Internet (rentarentner. com/. ch/. org/. eu/. net/. info) und in den sozialen Medien (Twitter, Facebook, Youtube, Linkedin und google+) sowie auf Werbepostkarten u.a. mit folgenden Angaben:
"DAS ORIGINAL"
sowie
"die weltweit erste Online-Plattform - und damit das Original - auf der man als Rentnerin und Rentner seine Dienste anbieten und sich mieten lassen kann".
Auch die Klägerin, die seit dem 11.8.2014 im Handelsregister eingetragen ist, vermittelt über das Internet Rentnerinnen und Rentner für Dienstleistungen. Vorher übte der jetzige Geschäftsführer der Beteiligungs UG, Herr N., diese Tätigkeit allein aus. Im Jahre 2012 kündigte die Beklagte im Internet an, ihre Vermittlungsplattform gebe es bald auch in den Nachbarländern. Dies nahm Herr N. zum Anlass, im September 2012 mit der Beklagten in einen kurzzeitigen E-Mail-Verkehr einzutreten. Er kritisierte ihr gegenüber mit E-Mail vom 19.9.2012 die "direkte Ansprache von Deutschen Usern".
Die Klägerin hat trägt vorgetragen, die Werbung der Beklagten mit der Bezeichnung "das Original" sei unwahr und damit irreführend. Es gebe zahllose ältere Internetseiten, auf denen Rentner vermittelt würden. Von den beanstandeten Werbeangaben habe die Klägerin zuerst durch eine E-Mail einer Kundin am 23.7.2014 erfahren.
Das LG Bremen - 9. Zivilkammer - hat durch Beschluss vom 26.8.2014 der Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung antragsgemäß untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei der Vermittlung von Dienstleistern insbesondere in Printmedien auf Werbepostkarten und im Internet (insbesondere rentarentner. com/. ch/. org/. eu/. net/. info und auf sozialen Medien wie Twitter - twitter. com, Facebook - facebook. com, Youtube - youtube. com, Linkedin - linkedin. com - und google+ - plus. google. com) damit zu werben "das Original" und/oder "die weltweit erste Online-Plattform - und damit das Original - auf der man als Rentnerin und Rentner seine Dienste anbieten und sich mieten lassen kann" zu sein.
Die Beklagte hat dagegen Widerspruch eingelegt.
Die Klägerin hat beantragt, die einstweilige Verfügung vom 26.8.2014 zu bestätigen.
Die Beklagte hat beantragt, den Beschluss vom 26.8.2014 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Beklagte hat gemeint, es fehle bereits an einem Verfügungsgrund. Die Klägerin habe schon jahrelang Ke...