Leitsatz (amtlich)
1. Für einen rechtsschutzversicherten Kläger, der die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Übrigen erfüllt, entfällt das Hindernis der Bedürftigkeit erst mit der Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers.
2. Die Restitutionsklage nach § 580 Nr. 7b ZPO kann nicht darauf gestützt werden, dass die Partei nachträglich eine Urkunde aufgefunden hat, die die Bekundung eines Zeugen enthält, der in dem Vorprozess nicht zu den sich aus der Urkunde ergebenden Vorgängen gehört worden ist.
Verfahrensgang
LG Bremen (Aktenzeichen 3 O 882/02) |
Tenor
I. Der Antrag der Antragsteller auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist für die Einreichung der beabsichtigten Restitutionsklage, gerichtet auf Aufhebung und Abänderung des Urteils des OLG Bremen - 4. Zivilsenat - vom 4.7.2003, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens tragen die Antragsteller (§ 91 Abs. 1 ZPO).
II. Der Antrag der Antragsteller auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Restitutionsklage wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der zulässige (§§ 233, 234, 236, 237 ZPO) Antrag der Antragsteller auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist (§ 586 Abs. 1 ZPO) für die Erhebung der beabsichtigten Restitutionsklage mit dem Ziel der Aufhebung und Abänderung des Urteils des OLG Bremen - 4. Zivilsenat - vom 4.7.2003 (Az.: 4 U 17/03, Bl. 434-446 d.A.), ist unbegründet.
Die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO liegen nicht vor. Auf der Grundlage ihres eigenen Vorbringens in ihrem Schriftsatz vom 18.6.2008 (Bl. 495-405 d.A.), mit dem die Antragsteller ihr Wiedereinsetzungsgesuch und ihren Prozesskostenhilfeantrag begründet haben, waren sie nicht ohne ihr Verschulden gehindert, die Klagefrist des § 586 Abs. 1 ZPO einzuhalten.
Nach § 586 Abs. 1 ZPO ist die Restitutionsklage vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben. Nach § 586 Abs. 2 Satz 1 ZPO beginnt diese Frist mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils.
Im vorliegenden Fall ist das Urteil des OLG Bremen vom 4.7.2003 am 7.2.2005 rechtskräftig geworden.
Die Klagefrist des § 586 Abs. 1 ZPO endete - auf der Grundlage der eigenen Sachdarstellung der Antragsteller - mit Ablauf des 21.5.2008, wie sich aus folgenden Überlegungen ergibt:
Die Antragsteller stützen die beabsichtigte Restitutionsklage darauf, sie hätten am 21.4.2008 die Aktennotiz des früheren Buchhalters S. vom 23.10.1998 erhalten; diese Aktennotiz sei als Urkunde i.S.d. § 580 Nr. 7b) ZPO anzusehen und hätte im Fall ihrer Verwertung eine günstigere Entscheidung des Rechtsstreits zum Az.: 4 U 17/03 ermöglicht. Die Klagefrist des § 586 Abs. 1 ZPO, die mit dem Auffinden der Aktennotiz am 21.4.2008 (s. nur Reichold, in Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl. 2007, § 586 Rz. 2) begann, endete mithin am 21.5.2008, § 222 ZPO i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alternative 1 BGB.
Bis zum 21.5.2008 haben die Antragsteller jedoch weder eine Restitutionsklage, noch einen entsprechenden Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bei Gericht eingereicht.
Die Einreichung eines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wahrt die Frist des § 586 Abs. 1 ZPO zwar nicht (BGHZ 19, 22), jedoch ist - bei rechtzeitiger Einreichung des Prozesskostenhilfeantrages innerhalb der Klagefrist des § 586 Abs. 1 ZPO - Wiedereinsetzung möglich (Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 586 Rz. 3).
Die Einreichung des Prozesskostenhilfeantrages bei dem LG Bremen, die (erst) am 18.6.2008 erfolgte (Bl. 488 d.A.), wahrte die Klagefrist des § 586 Abs. 1 ZPO nicht.
Insoweit ist es zwar unschädlich, dass der Prozesskostenhilfeantrag der Antragsteller zunächst (vgl. Bl. 507 d.A.) bei dem sachlich unzuständigen (§ 584 Abs. 1 ZPO) LG Bremen eingereicht worden ist und nicht bei dem sachlich zuständigen (§ 584 Abs. 1 ZPO) OLG Bremen (s. nur Zöller/Greger, a.a.O., § 586 Rz. 4 m.w.N.).
Die verspätete Einreichung des Prozesskostenhilfeantrages bei dem LG Bremen geschah jedoch nicht "ohne Verschulden der Partei", wie es § 233 ZPO für die Begründetheit eines Wiedereinsetzungsgesuches voraussetzt.
Der Bevollmächtigte der Antragsteller, dessen Verschulden die Antragsteller sich zurechnen lassen müssen (§ 85 Abs. 2 ZPO), hat die Fristversäumung deshalb verschuldet, weil er nach anerkannter und zutreffender ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung den Prozesskostenhilfeantrag innerhalb eines Monats nach Auffinden der Aktennotiz am 21.4.2008 bei Gericht hätte einreichen müssen. Die Antragsteller waren nämlich damals - und im Übrigen auch gegenwärtig - prozessarm i.S.v. § 114 Satz 1 ZPO. Daran ändert der Umstand, dass die Antragsteller rechtschutzversichert waren und sind, nichts. Nach zutreffender höchstrichterlicher Rechtsprechung entfällt für einen rechtschutzversicherten Kläger, der die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Proz...