Entscheidungsstichwort (Thema)
Verjährung
Leitsatz (redaktionell)
Zur Frage des Verzichts des Beklagten als Miterbe auf die Erhebung der Verjährungseinrede.
Normenkette
BGB §§ 2325, 2329, 2332
Verfahrensgang
LG Bremen (Urteil vom 04.02.1998; Aktenzeichen 4 -O- 1745/95) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 4. Februar 1998, Aktenzeichen 4 -O- 1745/1995, wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer des Klägers beträgt DM 40.804,42.
Gründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der mit der Klage erhobene Anspruch verjährt ist und der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben hat.
Aufgrund der Verfügung des Kammervorsitzenden vom 23.01.1996 hat der Kläger von dem zunächst angekündigten Zahlungsantrag Abstand genommen und in der mündlichen Verhandlung den Antrag auf Duldung der Zwangsvollstreckung in die dem Beklagten nach seiner Behauptung vom Erblasser geschenkten Gegenstände gestellt. Damit ist er von einem auf § 2325 BGB gestützten, gegen den Beklagten als Miterben gerichteten Pflichtteilsergänzungsanspruch zu einem auf § 2329 BGB gestützten Herausgabeanspruch gegen den Beklagten als Beschenkten bis zur Höhe des um die Schenkung ergänzten Pflichtteils übergegangen. Die Verjährung der genannten Ansprüche ist in § 2332 BGB unterschiedlich geregelt. Während die kurze Verjährung von gegen die Erben gerichteten Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen gemäß Abs. 1 dieser Vorschrift erst beginnt, wenn der Erbfall eingetreten und der Pflichtteilsberechtigte von der ihn beeinträchtigenden Verfügung (Schenkung) Kenntnis erlangt, beginnt die kurze Verjährung des Anspruchs gegen den Beschenkten nach Abs. 2 dieser Vorschrift ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Schenkung mit dem Eintritt des Erbfalls. Der auf die lebzeitige Schenkung des Erblassers gegen den Beschenkten gestützte Anspruch verjährt auch dann ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Schenkung gemäß § 2332 Abs. 2 BGB, wenn der Beschenkte – wie im vorliegenden Fall – kein außenstehender Dritter, sondern (Mit-)Erbe ist; § 2332 Abs. 1 BGB ist in diesem Fall nicht analog anzuwenden (BGH NJW 1986, 1610 = JR 1986, 111 m. Abl. Anm. Sick; Soergel/Dieckmann, 12. Aufl. 1992, § 2332 BGB Rn. 28 m.w.N., auch zur Gegenmeinung). Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des BGH und des überwiegenden Teils der Literatur an.
Zu Recht hat das Landgericht deshalb für den Beginn der Verjährungsfrist allein auf den Zeitpunkt der Erbfalls, den 11.03.1988, abgestellt und – wenn auch ohne nähere Erörterung – dem zwischen den Parteien streitigen Zeitpunkt, zu dem der Kläger vom Inhalt des Übertragungsvertrages vom 15.09.1981 Kenntnis erlangt hat, keine Bedeutung beigemessen, Verjährung trat somit mit Ablauf des 11.03.1991 ein
Zutreffend hat das Landgericht des weiteren angenommen, daß der Beklagte, obwohl er zuletzt mit Schreiben vom 27.05.1992 bis zum 30.06.1992 auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichtet und der Kläger innerhalb dieser Frist den Erlaß eines dem Beklagten alsbald zugestellten Mahnbescheids beantragt hatte, die Einrede der Verjährung wieder geltend machen kann, weil der Kläger der am 27.07.1992 an ihn ergangenen Aufforderung zur Einzahlung eines weiteren Gerichtskostenvorschusses nicht nachgekommen ist und das Verfahren fast drei Jahre lang nicht weiterbetrieben hat. Zwar war der Verzicht des Beklagten auf die Erhebung der Verjährungseinrede an sich wirksam, weil er erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erklärt worden war, so daß es nicht wie in dem vom Landgericht zitierten Fall (BGH NJW 1986, 1861) wegen der sich aus § 225 S. 1 BGB ergebenden Unwirksamkeit des vor Eintritt der Verjährung erklärten Verzichts darauf ankommt, ob die Erhebung der Verjährungseinrede mit Rücksicht auf die Verzichtserklärung rechtsmißbräuchlich ist. Obwohl also der befristet erklärte Verzicht als solcher wirksam war, führte er doch seinem Inhalt nach nicht dazu, daß der Kläger durch ein fristgerecht eingeleitetes gerichtliches Verfahren die Verfolgung seines Anspruchs etwa bis zu einem erneuten Ablauf der Verjährungsfrist gemäß § 211 Abs. 2 BGB aufschieben durfte. Der vom Beklagten erklärte befristete Verzicht ist vielmehr gemäß § 157 BGB dahin auszulegen, daß dem Kläger mit ihm nochmals Gelegenheit gegeben werden sollte, die seinem Anspruch vom Beklagten entgegengesetzten sachlichen Gründe zu prüfen und sich innerhalb der Frist zu entscheiden, ob er gleichwohl eine gerichtliche Klärung herbeiführen wollte. Dagegen sollte ihm ersichtlich nicht erneut ein der gesetzlichen Verjährungsfrist entsprechender Zeitraum zur Verfolgung seiner vermeintlichen Ansprüche eingeräumt werden, obwohl die Verjährung dieser Ansprüche bereits eingetreten war. Der zuletzt bis zum 30.06.1992 erklärte Einredeverzicht des Beklagten war vielmehr das Ende einer Kette gleich...