Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestattungsunternehmen
Leitsatz (redaktionell)
Zur Unzulässigkeit der Werbung für zu Programmen zusammengefasste Bestattungsleistungen mit Programm-Preisen, wenn darin die Kosten einer Trauerfeier oder etwa entstehende Kosten der Vorführung beim Amtsarzt nicht enthalten sind und auf diesen Umstand nicht hingewiesen wird.
Normenkette
UWG § 3
Verfahrensgang
LG Bremen (Urteil vom 30.07.1992; Aktenzeichen 12 O 179/1992) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Bremen, 2. Kammer für Handelssachen, vom 30. Juli 1992 (Aktz. 12 O 179/92) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, für zu Programmen zusammengefaßte Bestattungsleistungen mit Programm-Preisen zu werben, in denen die Kosten einer Trauerfeier und/oder etwa entstehende Kosten der Vorführung beim Amtsarzt nicht enthalten sind, ohne auf diesen Umstand hinzuweisen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer jeder Partei beträgt 25.000,– DM.
Tatbestand
Die Parteien betreiben Bestattungsunternehmen in Bremerhaven. Die Beklagte ist Franchise-Nehmerin der „…”. Über den Schaufenstern ihres Geschäftslokals befindet sich eine Leuchtreklametafel, die neben dem Namen „…” links und rechts von diesem jeweils die Aufschriften „Bestattungen” und „extrem preiswert” trägt. In den Schaufenstern wirbt die Beklagte mit Angebotstafeln. Im rechten Schaufenster sind 2 Tafeln aufgestellt. Auf der linken werden die kostenverursachenden Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Bestattung aufgelistet. Die rechte Tafel enthält eine Preisliste über die sog. „NOVIS”-Programme. In diesen Programmen sind bestimmte Bestattungsleistungen zusammengefaßt. Den Preisen der verschiedenen Programme ist mit dem einleitenden Hinweis „Alle Preise beinhalten:” eine sich aus 10 Punkten zusammensetzende Aufstellung derjenigen Leistungen vorangestellt, die generell gewährt werden; darin ist die Trauerfeier samt Aufbahrung nicht enthalten. Zu den Programmen gehört ein „Programm O”, das die Beklagte zum Preis von 997,– DM anbietet und das praktisch nur für Feuerbestattungen in Betracht kommt. Zugleich wirbt die Beklagte auf einer weiteren Tafel im anderen (linken) Schaufenster unter Bezugnahme auf den Programmpreis ihres Programms „O” für ihre Bestattungsprogramme mit den Hinweisen „Extrem preiswert” und „ab DM 997,–”. Auf keiner dieser Tafeln ist ausgewiesen, daß bei dem Programm „O” von der Beklagten eine zusätzliche Vergütung in Hohe von 100,– DM für die Vorstellung der Leiche zu der für Feuerbestattungen vorgeschriebenen amtsärztlichen Untersuchung berechnet wird.
Die Klägerin bietet eine einfache Erdbestattung zu einem Preis von 967,50 DM an. Im Preis enthalten ist die einfache Aufbahrung zur Trauerfeier mit Grunddekoration. Eine einfache Feuerbestattung ist bei der Klägerin regelmäßig für 1.047,50 DM zu erhalten. Die Preisdifferenz entsteht durch die Berechnung der Vorführung der Leiche zur amtsärztlichen Untersuchung mit 80,– DM.
Die Parteien tragen übereinstimmend vor, die Werbung „extrem preiswert” rufe beim Kunden die Vorstellung hervor, daß die Beklagte bei der Preisgestaltung zur Spitzengruppe der Mitbewerber im Bereich des Bremerhavener Bestattungsgewerbes gehöre,
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Preiswerbung der Beklagten verstoße gegen § 3 UWG. Sie hat behauptet, die Beklagte erwecke mit ihrem Hinweis „extrem preiswert” in Verbindung mit der Gestaltung der Preisliste und den Erläuterungen den falschen Eindruck, sie sei im Vergleich zu den Mitbewerbern bei der Abrechnung einer Beerdigung billig. Das treffe jedoch nicht zu, da vergleichbare Preise Bremerhavener Bestattungsunternehmer zumindest für die sog. einfache Beerdigung im Rahmen des Programms „O” der Beklagten lägen, wenn man die tatsächlich gewährten Leistungen betrachte. Generell seien andere Bestatter nicht teurer als die Beklagte. Sie, die Klägerin, liege mit ihrem billigsten Bestattungsangebot für (damals noch) 900,– DM sogar noch unter dem niedrigsten Preisangebot der Beklagten, wobei ihr Angebot zudem noch weitergehende Leistungen umfasse.
Daneben hat die Klägerin behauptet, die Beklagte erwecke auf den Werbetafeln im Schaufenster ihres Geschäftslokals den Eindruck, die einzelnen Programme mit den Preisangaben deckten sämtliche Kosten für eine komplette Beerdigung ab. Bei einem solchen Komplettangebot erwarte der Kunde aber, daß alle Kosten des Bestattungsunternehmers enthalten seien. Der so erweckte Eindruck, in den Angebotspreisen seien die Kosten für die Beerdigung weitestgehend vollständig angegeben, werde auch nicht durch die gesonderte Aufstellung der erforderlichen Bestattungsleistungen ausgeräumt.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es künftig zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr, insbesondere auf Leuchtreklametafeln, mit der ...