Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterlassung unlauteren Wettbewerbs und Auskunft
Verfahrensgang
LG Zweibrücken (Urteil vom 07.06.1995; Aktenzeichen 6 O 54/95) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Zweibrücken, geführt beim Amtsgericht Pirmasens, vom 7. Juni 1995 teilweise geändert:
- Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,– DM – ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten – zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken unter der Bezeichnung „Edelholzsärge” einfache Särge zur Feuerbestattung und Kiefernsärge werbend anzubieten.
- Der Beklagte wird weiter verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang er die in Ziff. I. 1. bezeichnete Handlung begangen hat, wobei die Angaben nach Werbeträgern, Auflage der Werbeträger und Kalendervierteljahren aufzuschlüsseln sind.
- Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben der Beklagte 1/5, die Klägerin 4/5 zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zu 5/6, dem Beklagten zu 1/6 zur Last.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von Werbeanzeigen des Beklagten.
Die Klägerin, eines von vier alteingesessenen Bestattungsunternehmen in P., nimmt den Beklagten, der ebenfalls ein Bestattungsunternehmen in P. betreibt, wegen einer Zeitungsanzeige in der P. Zeitung vom 18. Februar 19… auf Unterlassung und Auskunft in Anspruch (wegen des erstinstanzlichen Vertrags der Parteien wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, Bl. 62 bis 64 d.A., Bezug genommen).
Durch Urteil vom 7. Juni 1995 hat das Landgericht die Werbung des Beklagten unter sämtlichen von der Klägerin beanstandeten Aspekten gebilligt und die Klage insgesamt abgewiesen (wegen der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung wird auf Bl. 64 bis 67 d.A. verwiesen).
Gegen das ihr am 23. Juni 1995 zugestellte Urteil hat die Klägerin am Montag, dem 24. Juli 1995, Berufung eingelegt und diese am 13. September 1995 wie folgt begründet:
Soweit das Landgericht die Verwendung des Begriffes „Edelholzsärge” auch für einfache Särge zur Feuerbestattung und für Kiefernsärge für eine irreführende Werbung halte, trotzdem die Klage insoweit abgewiesen habe, weil der Beklagte dies nicht mehr aufrechterhalte, habe es verkannt, daß die Wiederholungsgefahr hierdurch nicht entfallen sei; eine teilweise Erledigungserklärung ihrerseits sei deshalb nicht geboten gewesen.
Soweit das Landgericht hinsichtlich der Werbeaussage „Unsere Preise kalkulieren wir ungewöhnlich günstig. Sie können sich sogar etwas Besonderes leisten oder viel Geld sparen …” die Wettbewerbswidrigkeit verneint hat, habe es verkannt, daß der Beklagte insoweit mit einer unzutreffenden Behauptung geworben habe; sämtliche Preise lägen sogar über dem Preis der Mitbewerber. Der hierzu benannte Zeuge B. habe im Jahr 1994 mehrere Bestattungen für einen Preis unter 2.000,– DM ausgeführt, ohne dies an die große Glocke zu hängen (Beweis: Zeuge B. Bl. 84/85).
Soweit der Beklagte mit einem Komplettpreis von 2.100,– DM geworben habe, fehle die genaue Bezeichnung der damit verbundenen Leistung, z.B. hinsichtlich des Deckelbuketts, der Sterbekleidung, der Beschriftung des Grabkreuzes etc. Da er für ein aufwendigeres Deckelbukett mehr Geld verlange, so daß sich der Komplettpreis erhöhe, habe er nicht mit einem solchen Preis werben dürfen. Noch gravierender sei, daß beim Komplettpreis der Hinweis fehle, die Fremdkosten und Friedhofsgebühren seien nicht enthalten. Die Mindestgebühren für eine Erdbestattung lägen jedoch bei einem Betrag von 2.500,– DM. Die Werbung mit einem Komplettpreis, die bei der Buchung einer Pauschalreise durchaus ihren Sinn habe, sei im Bestattungsgewerbe sittenwidrig, ebenso wie die Begriffe „ungewöhnlich günstig, etwas Besonderes leisten”. Wie makaber diese Wettbewerbsaussagen seien, werde auch daran deutlich, daß andere Bestatter darauf nicht wirksam reagieren könnten, ohne den Eindruck zu erwecken, einen anstößigen Wettlauf um Tote und deren Beerdigung zu unternehmen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 07. Juni 1995 teilweise abzuändern und den Beklagten zu verurteilen,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis DM 500.000,–, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken
- mit der Werbeaussage: „Unsere Preise kalkulieren wir ungewöhnlich günstig. So können Sie sich sogar etwas Besonderes leisten oder viel Geld sparen” zu werben,
- mit einem Komplettpreis für die Erdbestattung ohne Hinweis auf unterschiedliche Preisgestaltungen, insbesondere hinsichtlich des Deckelbuketts, ...