Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Anlageberaterhaftung bei Container-Direktinvestments
Leitsatz (amtlich)
1. Das Konzept eines Container-Direktinvestments weist keinen im Rahmen der Prüfungspflicht des Anlageberaters erkennbaren Mangel hinsichtlich der Möglichkeit des Eigentumserwerbs des Anlegers unter dem Aspekt der Wahrung des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgebots auf, wenn in dem für den Eigentumsübergang maßgeblichen Zeitpunkt für jeden Dritten, der die Parteiabreden kennt, ohne weiteres ersichtlich sein kann, welche individuell bestimmten Container übereignet werden sollen (Fortführung von BGH, Urteil vom 20.03.1986 - IX ZR 88/85, juris Rn. 19, WM 1986, 594).
2. Die mögliche Anwendung ausländischen Sachenrechts begründet einen im Rahmen der Prüfungspflicht des Anlageberaters erkennbaren Mangel des Anlagekonzepts eines Container-Direktinvestments hinsichtlich der Möglichkeit des Eigentumserwerbs des Anlegers nur dann, wenn dargetan oder sonst ersichtlich ist, dass nach dem Recht eines bestimmten in Betracht kommenden Staates der Eigentumserwerb nicht möglich gewesen wäre (Fortführung von BGH, Urteil vom 30.3.2017 - III ZR 139/15, juris Rn. 15, BKR 2017, 340).
3. Über das allgemeine Risiko pflichtwidrigen Verhaltens der Geschäftsführung der an der Anlage beteiligten Unternehmen muss vom Anlageberater regelmäßig nicht aufklärt werden. Pflichtverletzungen sind regelmäßig kein spezifisches Risiko einer Kapitalanlage, jedenfalls wenn nicht bestimmte Pflichtverletzungen aus strukturellen Gründen als sehr naheliegend einzustufen sind (Fortführung von BGH, Urteil vom 09.05.2017 - II ZR 344/15, juris Rn. 21, WM 2017, 1252).
Normenkette
BGB § 280; EGBGB Art. 45; FinVermV § 17
Verfahrensgang
LG Bremen (Aktenzeichen 2 O 1226/18) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 30.01.2020, Az.: 2 O 1226/18, abgeändert und die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung aufgrund des Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV: Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis EUR 65.000,- festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte, die gewerbsmäßig im Bereich der Kapitalanlagevermittlung und -beratung tätig ist, auf Schadensersatz wegen einer geltend gemachten fehlerhaften Anlageberatung in Bezug auf Geldanlagen in Container in Anspruch.
Der Kläger hat seit 2002 mehrfach Geldanlagen aufgrund von Beratungs- und Vermittlungsleistungen der Beklagten getätigt, unter anderem seit 2003 mehrere Direktinvestments in Form des Ankaufs von Containern von der X. GmbH (nachfolgend X.). Bei diesen Investments schloss der Anleger einen Kauf- und Verwaltungsvertrag mit der X. über den Kauf einer bestimmten Zahl von Containern und beauftragte sogleich die X. für einen bestimmten Zeitraum (hier jeweils 5 Jahre) mit der Verwaltung der Container, insbesondere einschließlich des Abschlusses der damit zusammenhängenden Verträge und der Einziehung von Mieten. Sämtliche Rechte und Pflichten aus Miet- und Agenturverhältnissen betreffend die Container sollten gleichzeitig mit der Eigentumsübertragung an den Anleger übergehen. Die X. garantierte dem Anleger für die Dauer des Vertrags eine bestimmte, jeweils gesondert festgelegte Tagesmiete und erklärte sich bereit, nach Ablauf der Vertragsdauer die Container zurückzukaufen und dafür rechtzeitig vor Ablauf der Vertragsdauer ein Angebot zu unterbreiten. Die Verträge enthielten jeweils eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts.
Erstmals schloss der Kläger ein solches Direktinvestment mit Kauf- und Verwaltungsvertrag vom 02.07.2003 ab, wobei die X. hier für die Dauer des Vertrags eine Tagesmiete von EUR 0,67 garantierte (entsprechend 12,48 % des Kaufpreises p.a.). Ziffer 3 des Kaufvertrags sah vor, dass der Kläger zum Nachweis der Eigentumsübertragung der Container ein von der X. ausgestelltes Eigentumszertifikat mit dem internationalen Code und der Seriennummer seiner Container erhält, wobei dies "aus marktüblichen organisatorischen Gründen innerhalb von ca. 90 Tagen nach Geldgutschrift des Kaufpreises" erfolgen sollte. Dem Kläger wurde im diesbezüglichen Beratungsgespräch von dem für die Beklagten tätigen Berater Y. erklärt, dass er bei diesem Anlagekonzept Eigentümer der von ihm erworbenen Container werde. In den Jahren 2004, 2007 und 2012 tätigte bzw. verlängerte der Kläger erneut über die Beklagte Anlagen in X.-Container, wobei dem Kläger jeweils ein entsprechendes Eigentumszertifikat mit dem internationalen Code und der Seriennummer des Containers übersandt wurde.
Mit Schreiben vom 06.01.2015 wies die Beklagte den Kläger auf das bevorstehende Ablaufdatum seiner bestehenden verlängerten X.-Anlage hin und emp...