Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadenersatz aus Geschäftsbeziehung wegen Erwerbs von Schiffscontainern
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 20.07.2021; Aktenzeichen 2-27 O 293/18) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.07.2021 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 2-27 O 293/18) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils/Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 400.728,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz aus einer Geschäftsbeziehung betreffend den von der Beklagten vermittelten Erwerb von Schiffscontainern der zwischenzeitlich insolventen X Gruppe.
Hinsichtlich der erstinstanzlich gestellten Anträge und des erstinstanzlichen Sachvortrags wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 ZPO, Bl. 442 - 452 d. A.).
Im Übrigen, insbesondere bezüglich der von der Klägerin in der Berufungsinstanz angekündigten Anträge und ihres zweitinstanzlichen Sachvortrages, wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 23.12.2021 (Bl. 583 - 592 d. A.) (künftig "Hinweisbeschluss") Bezug genommen. Die Beklagte hat das erstinstanzliche Urteil verteidigt.
Die Klägerin ist dem Hinweisbeschluss, der ihr am 04.01.2022 (Bl. 594 d. A.) zugestellt worden ist, und in welchem eine Stellungnahmefrist bis zum 27.01.2022 gesetzt wurde, nach ordnungsgemäß beantragter und bewilligter Fristverlängerung, mit Schriftsatz vom 10.02.2022 (Bl. 599 ff. d. A.) entgegengetreten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird verwiesen auf die zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze.
II. Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main, Aktenzeichen 2-27 O 293/18, vom 20.07.2021 ist durch einstimmigen Senatsbeschluss zurückzuweisen, da das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO). Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).
Zur Begründung wird Bezug genommen auf den Beschluss vom 23.12.2021, in dem der Senat die Parteien auf seine Absicht hingewiesen hat, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
An den im Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 23.12.2021 angeführten Erwägungen wird festgehalten.
Selbst unter Berücksichtigung der Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 10.02.2022 besteht keine Veranlassung, von den Erwägungen aus dem Hinweisbeschluss vom 23.12.2021 abzuweichen.
Die Klägerin setzt sich in ihrer Stellungnahme vom 10.02.2022 weiterhin nur unzureichend mit der Problematik der Abgrenzung von Anlageberatung und Anlagevermittlung auseinander. Nach den Hinweisen des Senates genügt es gerade nicht, dass möglicherweise im Zuge des Erstkontaktes zwischen den Parteien ein Anlageberatungsvertrag bestanden haben mag. Auch der Umstand, dass die Beklagte die Klägerin über die streitgegenständlichen Anlagen informierte, genügt hierfür nicht. Der pauschale Verweis auf eine langjährige Geschäftsbeziehung genügt weiterhin nicht, um einen Beratungsvertrag darzulegen.
Ein Kapitalanlagevermittler muss das Anlagekonzept, bezüglich dessen er die entsprechenden Auskünfte erteilt, auf seine wirtschaftliche Tragfähigkeit hin überprüfen. Diese Plausibilitätsprüfung kann in gewissem Umfang auch Ermittlungspflichten einschließen, wenn es um Umstände geht, die Zweifel an der inneren Schlüssigkeit an dem gesamten Anlagekonzept zu begründen vermögen. Andererseits dürfen an die Pflichten eines Anlagevermittlers keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden; der mit der notwendigen Überprüfung verbundene Aufwand muss ihm zumutbar sein (BGH vom 05.03.2009, Gz. III ZR 17/08, Windpark). Anders als die Anlagegesellschaft (vgl. BGH vom 21. März 2005, Gz. II ZR 149/03, zur Verpflichtung einer Emittentin, etwaige Rechtsrisiken umfassend klären zu lassen) muss selbst ein Anlageberater ohne besondere Anhaltspunkte nicht schwierigen und ungeklärten Rechtsfragen nachgehen, die er regelmäßig nur unter Inanspruchnahme sachkundiger Hilfe (Rechtsgutachten) abklären könnte (BGH vom 01.12 2011, Gz. III ZR 56/11, Rz. 17, Göttinger Gruppe); das gilt erst recht für einen Anlagevermittler.
Soweit die Klägerin weiterhin die Rechtsansicht vertritt, der Beklagten sei eine Plausibilitätsprüfung sowohl zumutbar als auch die Durchführung einer solch...