Entscheidungsstichwort (Thema)
Geltendmachung von Trennungsunterhalt; Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen einer wirksamen Ehe
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Ehegatte, der gegen den anderen Ehegatten Trennungsunterhalt geltend macht, hat das Bestehen einer wirksamen Ehe darzulegen und zu beweisen.
2. Im Falle einer gegen das Verbot der Doppelehe geschlossenen und deshalb aufhebbaren Ehe beurteilen sich Ansprüche auf Trennungsunterhalt gemäß § 1361 BGB nach den Grundsätzen des § 1318 Abs. 2 BGB.
Normenkette
BGB § 1318 Abs. 2, § 1361
Verfahrensgang
AG Bremen (Beschluss vom 08.04.2015; Aktenzeichen 63 F 1827/12) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Bremen vom 8.4.2015 wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 15.950 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Anspruch. Die Antragstellerin ist Staatsangehörige von Singapur, der Antragsgegner ist deutscher Staatsangehöriger. Die Beteiligten haben am [...]1988 in Singapur die Ehe miteinander geschlossen. Seit dem Jahreswechsel 2011/2012 leben sie getrennt voneinander. In erster Instanz haben die Beteiligten darüber gestritten, ob die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Eheschließung anderweitig verheiratet war, nämlich mit dem US-amerikanischen Staatsangehörigen A. X.. Die Antragstellerin hat insofern zunächst die diesbezügliche Behauptung des Antragsgegners bestritten. Nachdem der Antragsgegner die Kopie eines an Herrn X. gerichteten Schreibens einer Rechtsanwaltskanzlei vom 18.9.1985, mit welchem im Namen der Antragstellerin mitgeteilt wird, dass diese die Scheidung der mit Herrn X. geschlossenen Ehe anstrebe, vorgelegt hat, hat die Antragstellerin ihren erstinstanzlichen Vortrag dahingehend geändert, dass es zu einem nicht näher mitgeteilten Zeitpunkt in Taiwan eine chinesische Tempelzeremonie gegeben habe, an der sie und Herr X. teilgenommen hätten. Ob es sich dabei um eine Hochzeitszeremonie gehandelt habe, wisse sie nicht. Es habe sich jedenfalls nicht um eine rechtsverbindliche Eheschließung gehandelt. Hintergrund der Zeremonie sei vielmehr gewesen, dass Herr X. sie, die Antragstellerin, gebeten habe, seine am 10.10.1975 in Taipei, Taiwan, geborene Tochter T. X., deren Mutter eine taiwanesische Staatsangehörige sei, zu adoptieren.
Die Antragstellerin hat behauptet, der Antragsgegner verfüge über ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen von insgesamt 2.040,41 EUR.
Sie hat erstinstanzlich beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, an sie einen Unterhaltsrückstand für die Zeit vom 1.1.2012 bis 31.5.2012 i.H.v. 4.550 EUR und ab 1.6.2012 einen monatlich im Voraus zu zahlenden Unterhaltsbetrag i.H.v. 950 EUR zu zahlen.
Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzuweisen.
Er hat behauptet, T. X. sei nicht die Adoptivtochter, sondern die leibliche Tochter der Antragstellerin.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht den Antrag der Antragstellerin abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Antragstellerin das Bestehen einer wirksamen Ehe zwischen den Beteiligten nicht habe nachweisen können. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe zu Ziffer II der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin, der der Beschluss vom 8.4.2015 am 14.4.2015 zugestellt worden ist, mit ihrer am 8.5.2015 beim Familiengericht eingegangenen Beschwerde.
In zweiter Instanz stellt die Antragstellerin unstreitig, dass sie mit A. X. verheiratet war. Mit ihrer Beschwerde macht sie nunmehr geltend, sie habe zwar vor der Eheschließung mit dem Antragsgegner Herrn A. X. in Taiwan geheiratet. Die Ehe mit X. sei aber ihrerseits unwirksam, weil jener zum Zeitpunkt der Eheschließung in Taiwan ebenfalls anderweitig verheiratet gewesen sei, nämlich mit Frau F. X.. Im Übrigen sei der Antragsgegner auch unabhängig von der Wirksamkeit der am 2.2.1988 zwischen den Beteiligten geschlossenen Ehe zur Zahlung von Trennungsunterhalt verpflichtet, weil er bei Eheschließung Kenntnis von der bestehenden Ehe der Antragstellerin mit Herrn A. X. gehabt habe.
Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss des AG - Familiengericht - Bremen vom 8.4.2015 (Geschäftsnummer 63 F 1897/12 U E) aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin für die Zeit vom 1.1.2012 bis 31.5.2012 rückständigen Trennungsunterhalt i.H.v. 4550 EUR sowie ab dem 1.6.2012 monatlich im Voraus Trennungsunterhalt i.H.v. 950 EUR zu zahlen.
Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.
Soweit die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 8.6.2015 eine Antragserweiterung dahingehend angekündigt hat, dass sie für den Zeitraum ab 1.7.2015 ihren Antrag um weitere 250 EUR monatlich im Voraus als Trennungsunterhalt erhöhen wolle, ist diese Erweiterung nicht rechtshängig geworden. Denn die Ant...